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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZR 64/12
vom
16. Oktober 2013
in dem
Rechtsstreit
-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 16.
Oktober 2013 durch die
Richter
Dr.
[X.], Schilling, Dr.
Günter, Dr.
Botur und Guhling
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des 12.
Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 5.
April 2012 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssa-che weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ei-ne Entscheidung des [X.] erfordert (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).
Hierzu bemerkt der Senat das Folgende:
Das Nichtvorhandensein von nachträglich entstandenen Mängeln der Mietsache gehört grundsätzlich nicht zu den zur Begründung des Anspruchs auf Mietzahlung erforderlichen Tatsachen ([X.] Urteil vom 1.
Juni 2005
VIII
ZR
216/04
NZM 2005, 661). Der Mieter kann zwar auch im Falle einer unstreitig mangelfrei über-gebenen Mietsache schon im [X.] mit nachträglich entstandenen unstreitigen oder urkundlich belegten Mängeln [X.] finden (Senatsurteil vom 10.
März 1999
XII
ZR
321/97
NZM 1999, 401). Es erscheint allerdings zweifelhaft, ob dies zu der vom Berufungsgericht gezogenen Schlussfolgerung nötigt, dass der [X.] dadurch in jedem Falle unstatthaft wird, zumal das Gericht gegebenenfalls schon mit den im [X.] zu Gebote stehenden Mitteln
zu denen auch die Schätzung nach §
287 ZPO gehört
in der Lage sein wird, das Maß der [X.] durch den unstreitigen bzw. urkundlich -
3
-
belegten Mangel zu bestimmen (vgl. [X.] Beschluss vom 25.
September 2007
19
U
3454/07
juris Rn.
2
ff.; [X.]/[X.] ZPO 10.
Aufl. §
592 Rn.
9
a mit Fn.
76; [X.] 2012, 259). Im vorliegenden Fall kommt es auf diese Rechtsfrage aber nicht entscheidungserheblich an, weil angesichts der im [X.] unstreitigen schwerwiegenden Feuchtigkeitsschäden die Tauglichkeit des Mietobjektes zur vertraglich vereinbarten "[X.] als Gaststättenbetrieb" erkennbar vollständig aufgehoben ist und das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, dass die Kläge-rin die streitige Verursachung des Mangels durch den Beklagten beweisen muss und dies mit den Beweismitteln des [X.] nicht kann.
-
4
-
Von einer näheren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2, 2.
Halbsatz ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97 Abs.
1 ZPO).
Wert: 61.329
[X.]
Schilling
Günter
Botur
Guhling
Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidungen
vom 11.03.2011 und 25.05.2011 -
12 O 333/10 -
KG [X.], Entscheidung vom 05.04.2012 -
12 [X.] -
Meta
16.10.2013
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2013, Az. XII ZR 64/12 (REWIS RS 2013, 1905)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 1905
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