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Berufbetreuervergütung: Stundensatzerhöhung wegen berufsbegleitend abgeschlossener Ausbildung zum "Betriebswirt (VWA)"; Vertrauensschutz bei vorangegangener Bewilligung eines höheren Vergütungssatzes
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 4. Juni 2012 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.
Wert: 929 €
Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
1. Der [X.] hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden, dass die berufsbegleitend an der [X.] abgeschlossene Ausbildung zum "Betriebswirt (VWA)" mit einem Gesamtaufwand von rund 1.000 Stunden nicht mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung vergleichbar im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 [X.] und daher ein Stundensatz von 44 € für die Betreuervergütung nicht begründet ist. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den [X.]sbeschluss vom 30. Oktober 2013 ([X.] 23/13 - juris Rn. 9 ff.) Bezug genommen.
Das Vorbringen der Rechtsbeschwerde rechtfertigt keine hiervon abweichende Beurteilung. Die unterschiedliche Betreuervergütung für Absolventen der [X.] einerseits und Hochschul- oder Fachhochschulabsolventen andererseits ist im Hinblick auf die unterschiedliche berufliche Qualifikation gerechtfertigt und stellt deshalb keine Art. 3 Abs. 1 GG widersprechende Ungleichbehandlung dar.
Der [X.] hat im Übrigen die gerügten Verfahrensmängel geprüft, die [X.] aber nicht für durchgreifend erachtet. Das Berufungsgericht brauchte insbesondere nicht dem Vorbringen des Beteiligten zu 1 nachzugehen, im Hinblick auf das Niveau der verfassten Klausuren sei die von ihm abgeschlossene Ausbildung derjenigen an einer Hochschule vergleichbar. Denn für eine Vergleichbarkeit fehlt es bereits an dem für ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium erforderlichen zeitlichen Aufwand. Mit Rücksicht darauf brauchte das Berufungsgericht auch nicht dem Antrag zu entsprechen, zur Gleichwertigkeit des Abschlusses Stellungnahmen der von den Beteiligten zu 1 genannten Institutionen oder ein Sachverständigengutachten einzuholen. Von einer weiteren Begründung wird insoweit abgesehen (§ 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG i.V.m. § 564 ZPO).
2. Dem Gesichtspunkt, dass der Beteiligte zu 1 über einen Abschluss als Immobilienfachwirt verfügt, ist durch die ihm vom Amtsgericht zugebilligte und vom [X.] nicht angegriffene Betreuervergütung (Stundensatz von 33,50 € gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.]) bereits Rechnung getragen worden.
3. Schließlich hat der [X.] bereits entschieden, dass sich ein Betreuer im Rahmen eines neu gestellten [X.] nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes wegen vorangegangener Bewilligungen einer höheren Vergütung berufen kann ([X.]sbeschluss vom 30. Oktober 2013 - [X.] 23/13 - juris Rn. 19 mwN). Das gilt unabhängig davon, ob es sich um einen erstmaligen oder einen weiteren Vergütungsantrag in dem betreffenden Verfahren handelt.
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Dose Weber-Monecke Schilling
Nedden-Boeger [X.]
Meta
11.12.2013
Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZB
vorgehend LG Chemnitz, 4. Juni 2012, Az: 3 T 544/11
§ 4 Abs 1 S 2 Nr 1 VBVG, § 4 Abs 1 S 2 Nr 2 VBVG
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.12.2013, Az. XII ZB 355/12 (REWIS RS 2013, 391)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 391
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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