Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.10.2015, Az. V ZR 307/13

V. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 4475

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
V [X.]
Verkündet am:

2. Oktober 2015

Weschenfelder,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 1 Abs. 3 Satz 2; BGB § 134, § 158 Abs. 1, 242 Ba
a)
Ein Kaufvertrag, mit dem eine [X.] ein Grundstück unter der aufschieben-den Bedingung verkauft, dass ein Bebauungsplan mit einem bestimmten Inhalt zustande kommt, verstößt nicht gegen das Koppelungsverbot des §
1 Abs. 3 Satz 2 [X.].
b)
Der Käufer kann sich von einem in dieser Weise aufschiebend bedingten Vertrag lösen, wenn ihm ein Zuwarten auf das Gelingen der Bauleitplanung unzumutbar geworden ist.

[X.], Urteil vom 2. Oktober 2015 -
V [X.] -
OLG Oldenburg

[X.]

-
2
-
Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Oktober 2015 durch die Richterinnen Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch, Dr.
Brückner und Weinland, den Richter Dr.
Kazele und die Richterin Haberkamp

für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Klägerin und des Streithelfers der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 22. November 2013 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Mit Vertrag vom 15. Dezember 2009 kaufte die Beklagte von der [X.] unter Ausschluss der Sachmängelhaftung ein Grundstück zum

In § 4 Abs. 2 heißt es:

des Notars zugegangen ist, wonach die zur vertragsgerechten [X.] des Vertrags erforderlichen Genehmigungen und die Abschrei-bungsunterlagen des Katasteramtes vorliegen, die lastenfreie Übertra-gung sichergestellt ist, die in § 7 aufgeführten, von der Verkäuferin her-zustellenden bauplanungs-
und bauordnungsrechtlichen Voraussetzun-1
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gen gegeben sind, sowie nach Eintragung einer Auflassungsvormerkung

§ 7 lautet:

dem Verkäufer, auf dem [X.] innerhalb von drei Jahren ein oder mehrere neue Gebäude zu errichten, in denen entweder ganz oder teilweise Gästezimmer für den derzeitigen benachbarten Gasthof, seniorengerechte Eigentums-wohnungen, Räumlichkeiten zur
Nutzung für betreutes Wohnen (Senio-ren-
und Krankenpflege) oder kleinere gewerbliche Einheiten für Ge-schäfte entstehen werden. Das Gebäude hat sich der Bauweise der nä-heren Umgebung anzupassen.
Die Verkäuferin verpflichtet sich, bis zur Eigentumsumschreibung die rechtlichen Voraussetzungen dafür herzustellen, dass die auf dem [X.] gelb dargestellte Fläche als [X.] nutzbar ist. Weiterhin verpflichtet sich die Verkäuferin, bis zur Fälligkeit des Kauf-preises den vorhandenen Bebauungsplan dahingehend zu ändern, dass die vorstehenden Nutzungen wie in Absatz 1 beschrieben nutzbar sind. Der Verkäufer hat sicherzustellen, dass auf dieser Fläche eine dreige-schossige Bebauung mit einer Grundflächenzahl von 1,0 und einer Ge-schossflächenzahl von

Der Bebauungsplan wurde zunächst nicht geändert. Im Mai 2011 wies die Klägerin die Beklagte darauf hin, dass der eingereichte Bauantrag nicht ge-nehmigungsfähig sei. Im Laufe der sich anschließenden Korrespondenz teilte die Klägerin der [X.] mit, eine Grundflächenzahl von 1,0 sei [X.] vom 30. Januar 2012 eine Frist zur Änderung des Bebauungsplans bis zum 2. März 2012 setzte und nach fruchtlosem Verstreichen mit weiterem Schreiben vom 14. März 2012 den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärte.
Im Mai 2012 wurde der Bebauungsplan schließlich gemäß den Vorgaben in § 7 Abs. 2 des Vertrages geändert und trat am 1. Juni 2012 in [X.]. Am 7.
Juni
2012 teilte der Streithelfer der Klägerin der [X.] mit, dass nunmehr 3
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sämtliche zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Genehmigungen [X.]. Weshalb es zu der Verzögerung kam, ist zwischen den Parteien streitig.
Die auf Verurteilung zur Zahlung des Kaufpreises gerichtete Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit den von dem Senat zugelassenen Revisionen verfolgt die Klägerin mit Unterstützung des Streithelfers den Zah-lungsantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht der Auffassung, dass der Kaufvertrag nach § 134 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 3 Satz 2 [X.] nichtig sei. Nach der zuletzt genannten Vorschrift seien bindende Verpflichtungen des [X.] wegen des Eingriffs in die aus der Selbst-verwaltungsgarantie von [X.]n fließende Planungskompetenz unzulässig. In § 7 Abs. 2 des Vertrags sei eine solche Vereinbarung über die von der Kläge-rin [X.] einer aufschiebenden Bedingung o.ä. uminterpretiert oder als Fälligkeits-regelung aufrechterhalten werden. Wegen der Ankoppelung der Fälligkeitsab-rede an die Beschlussfassung der [X.] würde auch dann die Zielrichtung des gesetzlichen Verbots nach § 1 Abs. 3 Satz 2 [X.] verkannt.
Das führe über § 139 BGB zur Gesamtnichtigkeit des Vertrages, da nicht angenommen werden könne, dass die Parteien den Vertrag auch ohne die Verpflichtung der [X.] zur Änderung des Bebauungsplans abgeschlossen hätten.

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II.
Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung lässt sich der Zahlungsanspruch nicht verneinen. Der zwischen den Parteien [X.] ist nicht nach § 134 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 3 Satz 2, Abs. 8 [X.] nichtig.
a) Im Ausgangspunkt zutreffend führt das Berufungsgericht allerdings aus, dass vertragliche Zusagen einer [X.], einen inhaltlich näher be-stimmten Bebauungsplan innerhalb bestimmter [X.] aufzustellen oder zumin-dest die Aufstellung in Übereinstimmung mit dem Vertragspartner zu fördern, gemäß § 134 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 3 Satz 2 [X.] der Wirksamkeit entbehren (vgl. [X.], Urteil vom 11. Mai 1989 -
III ZR 88/87, NJW 1990, 245; Urteil vom 22. November 1979 -
III [X.], [X.]Z
76, 16, 22; Urteil vom 8.
Juni 1978 -
III ZR 48/76, [X.]Z 71, 386, 390; BVerwG, [X.], 458; [X.], 336 f.; NJW 1980, 2538, 2539; [X.]/[X.]/Söfker, [X.] [2015], § 1 Rn. 42 f.; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., § 1 Rn.
31; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 1 Rn. 57;
vgl. auch Senat, Beschluss vom 29.
Oktober 2009 -
V
ZR 54/09, [X.], 297). Aufgrund von §
1 Abs. 8 [X.] gilt dasselbe für vertragliche Verpflichtungen zur Abänderung eines Bebauungsplans. Entgegen der von der [X.] in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten
Ansicht enthält § 1 Abs. 3 Satz 2 [X.] kein Verbot, das sich nur an die betroffene [X.] wendet und des-halb nicht zur Unwirksamkeit von Vereinbarungen führte, die auf die Verkürzung der Bauleitplanung zielen. Die nach Maßgabe von § 1 Abs. 5 bis 7 [X.] vor-zunehmende Abwägung setzt eine Auseinandersetzung mit den in §
1 Abs. 6 8
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[X.] beschriebenen Belangen voraus, die grundsätzlich ungebunden und umfassend sein soll. Ein der Einleitung des [X.] vorgegebener, mehr oder weniger festgelegter und in dieser Festlegung von einem Begünstig-ten erzwingbarer Planinhalt würde sich innerhalb des [X.] na-hezu notwendig als eine zu missbilligende und daher zur Nichtigkeit des Be-bauungsplans führende Verkürzung der gebotenen Abwägung darstellen (vgl. [X.], Urteil vom 28. Mai 1976 -
III ZR 137/74, [X.]Z 66, 322, 325; Urteil vom 11. November 1976 -
III ZR 114/75, [X.]Z 67, 320, 325; Urteil vom 8.
Juni
1978 -
III ZR 48/76, [X.]Z 71, 386, 389
f.; Urteil vom 22. November 1979
-
III [X.], [X.]Z 76, 16, 26; BVerwGE 45, 309, 315). Eine Verpflichtung zur Verkürzung dieser Abwägung widerspricht dem zentralen Anliegen der [X.] und ist nicht nur der [X.] verboten, sondern auch dem Bürger oder Unternehmen, das die [X.] mit diesem Ziel in die
Pflicht nehmen will.
b) Nicht beachtet hat das Berufungsgericht indessen, dass nichtig nur Vereinbarungen der [X.]n mit Bürgern oder Unternehmern sind, die in der beschriebenen Weise auf eine Verkürzung des bei der Bauleitplanung vor-zunehmenden Planabwägungsvorgangs zielen. Eine solche Auswirkung hat eine privatrechtliche Vereinbarung selbst dann grundsätzlich nicht, wenn sie für den Fall des Ausbleibens des Bauleitplans oder der Verwirklichung eines von den Vorstellungen der Parteien abweichenden Planinhalts die [X.] mit einer Schadens-
oder Aufwendungsersatzverpflichtung belastet. Solche privat-rechtlichen Vereinbarungen sind im Interesse des redlichen Grundstücksver-kehrs und der Förderung der für die bauliche Entwicklung der [X.]n [X.] Privatinitiative der Grundeigentümer grundsätzlich nicht zu missbilli-gen ([X.], Urteil vom 22. November 1979 -
III [X.], [X.]Z 76, 16, 27; Urteil vom 8. Juni 1978 -
III ZR 48/76, [X.]Z 71, 386, 390; vgl. auch BVerwGE 45, 309, 317; [X.]/[X.]/Söfker, [X.] [2015], § 1 Rn. 42 f.; [X.]/
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[X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., § 1 Rn. 31; [X.]/[X.]/
[X.], [X.], 2. Aufl., § 1 Rn. 57). Der von Vereinbarungen solcher Art er ent-sprechenden Bauleitplanung kann den Wirkungen einer öffentlich-rechtlichen Zusage bestimmter Planungsakte nicht gleichgesetzt werden, weil er der Ein-haltung der zu beachtenden Bindungen rechtlich nicht im Wege steht ([X.], Urteil vom 22. November 1979
-
III [X.], [X.]Z 76, 16, 26 f.). Eine Ge-meinde darf deshalb eigene Grundstücke zu einem durch die sich [X.] gerechtfertigten (höheren) Preis verkaufen und die Folgen einer Enttäuschung dieser Erwartung regeln. Es kommt deshalb im vorliegen-den Fall darauf an, ob sich die Parteien mit dem Kaufvertrag in diesem Gestal-tungsrahmen gehalten haben.
c) Das ist der Fall.
aa) Das Berufungsgericht entnimmt dem Kaufvertrag der Parteien indes-sen, die Klägerin habe gegenüber dem [X.] entsprechenden Umgestaltung des geltenden Bebauungsplans übernommen. Diese Auslegung ist zwar im Revisionsverfahren nur einge-schränkt überprüfbar (vgl. Senat, Urteil vom 27. Juni 2014 -
V [X.], NJW-RR 2014, 1423 Rn. 14; Urteil vom 8. November 2013 -
V [X.], NJW 2014, 1000 Rn. 9; Urteil vom 9. März 2012 -
V [X.], [X.], 2022 Rn. 14; Urteil vom 1. Oktober 1999 -

V [X.], NJW 1999, 3704; Urteil vom 14.
Oktober 1994 -
V [X.], [X.], 45, 46), in diesem Rahmen jedoch zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat die anerkannte [X.] nicht beachtet, dass der Tatrichter bei der Auslegung den aus der Urkunde her-vorgehenden Zweck und die daraus ersichtliche Interessenlage der Parteien zu berücksichtigen hat (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Mai 2008 -
V [X.], [X.], 3363 Rn.
7; Urteil vom 9. Mai 2003 -
V [X.], NJW-RR 2003, 1053, 12
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1054; [X.], Urteil vom 13. März 2003 -
IX ZR 199/00, NJW 2003, 2235, 2236; [X.], Urteil vom 10. Oktober 1989
-
VI ZR 78/89, [X.]Z 109, 19, 22). Die erfor-derliche Auslegung des Kaufvertrags kann der Senat selbst vornehmen, da In-halt und Zweck des Vertrages und die daraus ersichtliche Interessenlage der Parteien feststehen und zusätzliche verwertbare Erkenntnisse nicht zu erwarten sind (vgl. Senat, Urteil vom 7. Dezember 2001 -
V [X.], [X.], 1038, 1039; Urteil vom 14. Dezember 1990 -
V [X.], NJW 1991, 1180, 1181; [X.]/[X.], 7. Aufl., § 133 Rn. 72).
bb) Auszugehen ist davon, dass die Parteien im
Zweifel dasjenige [X.], was gesetzeskonform und nach den Maßstäben der Rechtsordnung zu [X.] vernünftig und sachgerechten Regelung führt ([X.], Urteil vom 23.
Januar
1997 -
IX ZR 69/96, [X.]Z 134, 325 Rn. 20 mwN; Senat, Urteil vom 14.
März 2003 -
V [X.], NJW-RR 2003, 1136 Rn. 10; [X.]/[X.], 7.
Aufl., §
133 Rn. 63; [X.]/[X.], 74. Aufl., § 133 Rn.
26). Sind im Zusammenhang mit dem Verkauf eines gemeindeeigenen Grundstücks, das erst durch die Planung bebaubar werden soll, privatrechtliche Vereinbarungen nur in einem bestimmten Gestaltungsrahmen zulässig, ist anzunehmen, dass die Parteien eine Vereinbarung treffen wollen, die sich im Rahmen des danach Zulässigen bewegt. So liegt es auch hier.
Die Parteien haben in ihrem Kaufvertrag nicht geregelt, dass das ver-kaufte Grundstück in einer bestimmten Weise bebaubar sein soll. Die Klägerin wollte, wie der umfassende Ausschluss der Sachmängelhaftung in § 2 des [X.] zeigt, eine solche Beschaffenheit nicht versprechen und eine Haftung [X.] auch nicht übernehmen. Das wäre ihr nicht gelungen, wenn die [X.] als Beschaffenheit vereinbart worden wäre. Denn dann erfasste der [X.] diese Beschaffenheit gerade nicht (vgl. [X.], Urteil vom 29.
November 2006 -
VIII ZR 92/06, [X.]Z 170, 86 Rn. 31). Schon das schließt 14
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es aus, in der Verpflichtung, die Bebaubarkeit herzustellen, die Übernahme [X.] entsprechenden Leistungspflicht zu sehen. Dagegen spricht gerade auch die von dem Berufungsgericht für seine gegenteilige Auffassung angeführte Verknüpfung dieser Verpflichtung mit der Fälligkeitsregelung. Die von der [X.] in § 7 Abs. 1 des Vertrags übernommene Bauverpflichtung haben die Parteien zwar als echte Leistungsverpflichtung ausgestaltet und nicht beson-ders sanktioniert mit der Folge, dass die Vorschriften des allgemeinen Leis-tungsstörungsrechts zur Anwendung kommen. Als Folge des Ausbleibens der in Aussicht genommenen Änderung des Bebauungsplans haben die Parteien aber nur eine Regelung hinsichtlich der Fälligkeit des Kaufpreises
getroffen. Nach § 4 Abs. 2 des Vertrags ist der Kaufpreis erst zur Zahlung fällig, wenn der Notar u.a. mitteilt, dass die in § 7 Abs. 2 genannten Voraussetzungen gegeben sind. Weitere Sanktionen für die Verletzung der Verpflichtung der Klägerin sind nicht
vorgesehen. Das Ausbleiben der Planung soll also folgenlos bleiben. [X.] einzige Folge ist, dass die Beklagte die Grundstücke dann nicht abnehmen und bezahlen muss.
[X.]) Dem Bemühen der Parteien, den Spielraum für zulässige privatrecht-liche Vereinbarungen einzuhalten, entspricht es, in der dargestellten Verknüp-fung der Verpflichtung zur Planänderung mit der Fälligkeit eine aufschiebende Bedingung des Kaufvertrages zu sehen. Die Parteien wollten eine Leistungs-pflicht vermeiden. Dem würde eine Auslegung als bloße Fälligkeitsregelung nicht gerecht, weil die Verpflichtung

zur Planänderung dann als Leistungs-pflicht zu verstehen wäre, die eben nur nicht fällig würde. Die Beklagte sollte die Grundstücke zu dem der erwarteten Planung entsprechenden Preis nur für den Fall erwerben, dass es der Klägerin gelingt, eine den zugrunde gelegten [X.] entsprechende Änderung der bestehenden Bauleitplanung herbeizu-führen. Die Zahlungsverpflichtung der [X.] sollte bei einem Scheitern der Bemühungen nicht nur nicht fällig sein, sondern gar nicht erst entstehen. Die 16
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Parteien wollten der [X.] keinen einklagbaren Anspruch der [X.] auf Änderung des Bebauungsplans verschaffen. Damit haben sie den Kaufvertrag unter die aufschiebende Bedingung gestellt, dass der Klägerin eine entspre-chende Änderung des Plans gelingt. Die Klägerin hat es lediglich übernommen, e-rung herbeizuführen, ist deshalb keine Leistungspflicht mit einem [X.] Leistungsanspruch der [X.], sondern eine Ausformung der Treue-pflicht der Parteien eines schwebend unwirksamen Vertrags. Sie sind gehalten, sich um den Eintritt der Bedingung zu bemühen (Senat, Urteil vom 10.
Juli
1998 -
V
[X.], [X.] 1998, 577 und Urteil vom 25.
Juni 1976 -
V
ZR 121/73, [X.]Z 67, 34, 35).
dd) Die Vereinbarung einer aufschiebenden Bedingung stellt kein unzu-lässiges, mit der Nichtigkeitsfolge des § 134 BGB verbundenes Umgehungsge-schäft dar (vgl. hierzu [X.]/Sack/Seibl, BGB [2011], § 134 Rn. 144 ff.). Ist nach der Rechtsprechung des [X.] eine Risikoübernahme der [X.] zulässig, die Zahlungsansprüche zugunsten des Käufers auslösen kann, muss dies erst recht gelten für eine Vereinbarung, nach der ein Kaufver-trag über ein gemeindeeigenes Grundstück nicht zustande kommt, wenn die Bebaubarkeit nicht erreicht wird.
2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist auch nicht aus einem an-deren Grund richtig.
a) Der Zahlungsanspruch der Klägerin scheitert nicht an dem Rücktritt der [X.]. Durch einen wirksamen Rücktritt wäre der Kaufvertrag zwar in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden und die Leistungspflicht der [X.] nach § 346 Abs. 1, § 323 Abs. 1 BGB entfallen. Der Rücktritt ging aber ins
Leere, da mangels Eintritts der aufschiebenden Bedingung in Gestalt 17
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der Änderung des Bebauungsplans der Vertrag noch nicht wirksam geworden war.
b) Dem Zahlungsanspruch steht nach den getroffenen Feststellungen ei-ne wirksame Lösung der [X.] von dem Vertrag nach § 242 BGB nicht entgegen. Eine solche Lösung ist aber auch nicht auszuschließen.
aa) Die Parteien eines schwebend unwirksamen Vertrags sind, wie be-reits ausgeführt, grundsätzlich verpflichtet, sich um das Wirksamwerden des Vertrags zu bemühen. Dabei kann es zu einer längeren Schwebezeit vor allem dann kommen, wenn der Eintritt der Bedingung allein von dem Verhalten einer Partei abhängt. Eine zeitlich grenzenlose Bindung der anderen Vertragspartei wäre mit dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht verein-bar. Deshalb ist in einem solchen Fall der anderen Partei das Recht zuzugeste-hen, sich im Falle der Unzumutbarkeit eines weiteren Abwartens von dem [X.] loszusagen. Eine entsprechende Möglichkeit hat der Senat für die Fälle
schwebender Unwirksamkeit von Verträgen aufgrund noch nicht erteilter be-hördlicher Genehmigungen bejaht (vgl. Senat, Urteil vom 10. Juli 1998
-
V [X.], [X.] 1998, 577, 578; Urteil vom 14. März 1980 -
V [X.], [X.]Z 76, 242, 248). Diese Grundsätze gelten auch hier.
bb) Die Beklagte kann sich hiernach von dem Kaufvertrag lösen, wenn ihr ein weiteres Zuwarten auf die Herstellung der Bebaubarkeit des Grund-stücks durch die Klägerin nach Abwägung der Interessen und Umstände des Einzelfalles unzumutbar geworden wäre. Maßgeblich sind insoweit nicht nur die verstrichene [X.]dauer, sondern insbesondere die Hintergründe für die eingetre-tene Verzögerung in der Bauplanung. Die bisherigen Feststellungen rechtferti-gen die Annahme nicht, ein weiteres Festhalten an dem Vertrag sei der [X.] unzumutbar gewesen. Festgestellt ist bislang nämlich nur, dass die Partei-20
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en bis Juni 2011 verhandelt haben, dass die Klägerin mit Schreiben vom 2.
August 2011 der [X.] einen Entwurf der textlichen Festsetzungen für die Änderungen des Bebauungsplans zugesandt hat, in
dem sie die [X.] auf 0,8 festgesetzt hat, und dass die Beklagte mit Schreiben vom 30.
Januar 2012 der Klägerin eine kurze Frist zur Änderung des [X.] gesetzt hat.
[X.]) Es lässt sich
allerdings nicht ausschließen, dass die seit dem [X.] des Vertrags verstrichene [X.] und das Verhalten der Klägerin der [X.] ein weiteres Festhalten an dem Vertrag unzumutbar gemacht hat. Dazu fehlen aber Feststellungen.
c) Dem Zahlungsanspruch der Klägerin steht schließlich auch kein Frei-stellungsanspruch der [X.] wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten (culpa in contrahendo) nach § 249, § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2, und § 241 Abs.
2 BGB entgegen. Ein solcher Anspruch kommt nur bei einem Verhalten der Klägerin in Betracht, das der [X.] ein weiteres Festhalten an dem [X.] unzumutbar macht. [X.] wäre auch nur ein Schaden, der der [X.] dadurch entstanden ist, dass sie auf die Wirksamkeit des [X.] hat. Dafür ist hier nichts ersichtlich.

III.
Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben. Die Sache ist nicht zur Entscheidung reif, weil es an den erforderlichen Feststellungen fehlt. Sie ist daher unter Aufhebung des Berufungsurteils zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Für die weitere [X.] weist der Senat auf Folgendes hin:
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1. In der neuen Verhandlung wird festzustellen sein, ob der [X.] unter Würdigung des Verlaufs der Vertragsdurchführung und
des Verhaltens der Parteien ein weiteres Festhalten an dem Vertrag nicht mehr zuzumuten war.
2. Maßgeblicher [X.]punkt ist die Rücktrittserklärung, die gegebenenfalls als Lösung von dem Vertrag auszulegen wäre.
Schmidt-Räntsch
Brückner
Weinland

Kazele
Haberkamp

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.04.2013 -
3 [X.] (318) -

OLG Oldenburg, Entscheidung vom 22.11.2013 -
6 [X.] -

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Meta

V ZR 307/13

02.10.2015

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.10.2015, Az. V ZR 307/13 (REWIS RS 2015, 4475)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 4475

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