Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2001, Az. IX ZR 404/99

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 701

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[X.] DES VOLKESURTEILIX ZR 404/99Verkündet am:8. November 2001Preuß,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] Kreft und [X.] Stodolkowitz, [X.], [X.] und [X.]für Recht erkannt:Auf die Revision des [X.]n wird das Urteil des [X.] vom 9. November 1999 im Ko-stenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des [X.] erkannt worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Der damals 28 Jahre alte Kläger wurde am 3. September 1993 gegen23.45 Uhr mit seinem Fahrrad ohne eingeschaltete [X.]ontleuchte von einemlinksabbiegenden PKW erfaßt und schwer verletzt; u.a. verlor er sein Augen-licht. Der Kläger erteilte nach dem Unfall seinem Vetter [X.], der seinerseits den beklagten Rechtsanwalt mit der Regelung der [X.] schloß mit dem Haftpflichtversicherer des Scigers [X.] den immateriellen und den materiellen Schadenser-satz. Der [X.], der nach einer Ausreiseaufforderung der zustigen [X.] als lediglich geduldeter Auslr im Winter 1995 in seine [X.] [X.] zurckkehrte, hat den [X.]n wegen der Nachteile jener [X.] auf Schadensersatz in Anspruch genommen.Hinsichtlich der Abfindung des immateriellen Schadens ist die Klage inden [X.] erfolglos geblieben. Im rigen hat das [X.] zchst auf einen Teilbetrag gerichtete Klage nach erster Berufung des[X.]s und Zurckverweisung gleichfalls abgewiesen. Das [X.] auf die in der [X.] Klage festgestellt, daß [X.] verpflichtet ist, dem [X.] allen weiteren materiellen Schaden ausdem Unfallereignis vom 3. September 1993 zu 80 % zu ersetzen, soweit [X.] durch die erhaltene Abfindungszahlung der Haft-pflichtversicherung des Unfallgegners in Höhe von 250.000 DM nicht bereitsausgeglichen sind und nicht auf Sozialversicherungstrr oder sonstige Drittergegangen sind oder rgehen.Hiergegen richtet sich die Revision des [X.]n, mit der er sein Zielvollstiger Klagabweisung weiterverfolgt. Die Revision des [X.]s hat [X.] nicht [X.]:Die Revision hat Erfolg.[X.] Berufungsgericht hat seinen Feststellungsausspruch damit begrn-det, [X.] der [X.] vor dem Abschluû des [X.] den [X.]n des [X.]s r die tatschli-chen und rechtlichen Umsts abgefundenen materiellen Schadenser-satzanspruchs nicht ausreichend aufgeklrt habe, der [X.]andernfalls der Abfindungssumme von 250.000 DM nicht zugestimmt tte unddie Abfindung wahrscheinlich nicht ausreiche, um den Gesamtschaden des[X.]s abzlich eines Eigenanteils von 20 v.H. zu decken.Das lt rechtlicher Nachprfung in wesentlichen Punkten nicht stand.II.Der [X.] begehrt den Ersatz eines allgemeinen Vermsschadensaufgrund behaupteter Verletzung anwaltlicher Vertragspflichten (§ 675 BGB),wenngleich sich das [X.] selbst auf die Regulierung eines Rechts-- 5 -terschadens (schwere Krperverletzung) bezog. Die somit schon prozessual(vgl. [X.], Urt. v. 15. Oktober 1992 - [X.], [X.], 251, 260; v.14. Dezember 1995 - [X.], NJW 1996, 1062, 1063) notwendigeWahrscheinlichkeit eines Schadens als Folge des [X.] kann nach dem Vortrag des [X.]s mit der vom Berufungsge-richt gegebenen Begricht bejaht werden. Denn es kommt nicht daraufan, ob die gezahlte Abfindungssumme den Gesamtschaden des [X.]s auchdann abdeckt, wenn sich durch eine Verschlechterung seiner Gesundheit, [X.] oder durch Verrungen im f-fentlichen Gesundheitswesen oder den wirtschaftlichen Lebensbedingungen inseiner Heimat ein kftiger Mehrbedarf herausstellt.Das Prognoserisiko eines kftigen Mehrbedarfs hat der [X.] bewuûtrnommen, als er statt einer Erwerbsausfall- und Mehrbedarfsrente von [X.] eine [X.]italabfindung nach § 843 Abs. 3 BGB verlangte(vgl. [X.], Urt. v. 8. Januar 1981 - [X.], NJW 1981, 818, 820;Geigel/Rixecker, [X.]. [X.]. 4 Rn. 179); denn eineArungsklage entsprechend § 323 ZPO ist hier jedenfalls fr die vom Be-rufungsgericht erwogenen generell vorhersehbaren [X.] eines kfti-gen Mehrbedarfs ausgeschlossen.Das Berufungsgericht nimmt an, [X.] der [X.] eine[X.]italabfindung fr den [X.] gefordert hatte, allerdings fr den erlittenenmateriellen Schaden in [X.] Betrages von 400.000 DM. Das Berufungs-gericht tte demnach prfen mssen, ob gerade durch die Unterschreitungdieser Abfindungssumme fr den [X.] im [X.]punkt des Vergleichsschlussesein Regulierungsschaden wahrscheinlich geworden ist, weil ein andernfalls- 6 -mlicher Rechtsstreit [X.] auf einen weitergehenden Erfolggebottte. Diese [X.]age kann der Senat nach dem festgestellten [X.] nicht abschlieûend beantworten.[X.] Zurckverweisung des Rechtsstreits wird sich das Berufungsge-richt erneut mit den Erwseinanderzusetzen haben, mit denen [X.] eine Schadenswahrscheinlichkeit aufgrund des [X.] vom 1. August 1995 verneint hat. Daneben sind auch die nachfolgendgenannten Gesichtspunkte einzubeziehen.1. [X.] den Fall eines Rechtsstreits war die [X.] offen. Das [X.] hat im einzelnen [X.], [X.] sich der[X.] nach § 254 Abs. 1 BGB ein Mitverschulden von 30 v.H. anrechnen zulassen habe. Dieser Anteil wre bei Annahme grober Fahrlssigkeit auf seitendes [X.]s, die das [X.] bejaht, aus [X.] zu hoch be-messen (vgl. [X.], [X.], 176, 177), mag auch der Kraftfahrer [X.] gegen § 3 Abs. 1 Satz 4 und § 9 Abs. 3 StVO verstoûen ha-ben. Das Berufungsgericht hat infolge seines unrichtigen [X.] bei seinen weiteren Erwr die in den Abfindungsvergleichenzugrundegelegte Mitverschuldenss [X.]s von 20 v.H. rnommen.Es wird insoweit nunmehr eigene Feststellungen zu treffen [X.] unter den vom Berufungsgericht nach bisheriger Verhandlungfestgestellten Sichtverltnissen am Unfallort ist der Betrieb der [X.]ontleuchtevon erheblicher Bedeutung, damit entgegenkommende und linksabbiegendeKraftfahrer den im spitzen Winkel von vorn herannahenden Fahrradfahrerrechtzeitig erkennen k. Der erneute [X.] wird den [X.] zudem Gelegenheit geben, zur [X.]age des Mitverschuldens auch die poli-zeiliche Unfallakte mit den in den [X.] nicht enthaltenen Lichtbilderndes [X.] zum Gegenstand der Verhandlung zu machen. In dietatrichterliche Bewertung des Sichtversuches, den der Sachverstige [X.] nach dem Unfall unternommen hat, werden dabei auch die [X.] und etwaige Behinderungen, denen der Kraftfahrer bei [X.] ([X.]) und Scheibenwischerbetrieb ausgesetzt ist, [X.] Bei der [X.]italisierung eines klrischen Rentenanspruchs als Be-rechnungsbasis der verlangten Abfindung ist fr die neuerliche Prfung derSchadenswahrscheinlichkeit im Gegensatz zu dem aufgehobenen [X.] nicht von den fr den [X.] teils zstigen, teils erheblich zustigen [X.] des [X.]n auszugehen.a) [X.] die [X.] (§§ 842, 843 Abs. 1, § [X.]) ist im Streitfall auch zu bercksichtigen, [X.] der [X.] als ungelernterArbeiter ein betrchtliches Bescftigungsrisiko trug. Er war bei seinem [X.] steren [X.]n als Bauhilfsarbeiter bescftigt undhatte dort nur kurzzeitig den in der Berechnung des [X.]n zugrunde ge-legten monatlichen Nettoverdienst von 2.100 DM erzielt. In seiner [X.] Vernehmung vor dem Berufungsgericht vom 23. August 1999(Protokoll S. 17, [X.]) hat der [X.] des [X.]s erklrt,- 8 -selbst seit vier Jahren arbeitslos zu sein. Er tte also den [X.], [X.] dahin gesund und bei ihm in Arbeit geblieben, stestens bei Aufgabe [X.] entlassen mssen. Der [X.] tte unter diesen Umstschon im Haftpflichtprozeû Ankfungstatsachen dafr darlegen mssen,wann, wo und zu welchen Arbeitsbedingungen er ab 1995 ohne den Unfall [X.] wieder Arbeit und Verdienst geftte. Andererseits ist zu pr-fen, in welchem Umfang bei Bescftigungslcken gegebenenfalls Ansprcheauf Leistungen der Arbeitslosenversicherung besttten. Im [X.] mit dem Bescftigungsrisiko sind auch die auslrrechtlicheStellung des [X.]s und die vom [X.] r geprften Verdienstmg-lichkeiten eines ungelernten Arbeiters in seiner Heimat zu wrdigen. [X.] im Hinblick auf die Erleichterungen der § 252 Satz 2 BGB, § 287 Abs. 1ZPO insgesamt an die Darlegung der Ankfungstatsachen fr den Erwerbs-schaden keine zu hohen Anforderungen gestellt werden, vielmehr ist geradebei [X.] davon auszugehen, [X.] sie grundstzlich die sichihnen bietenden [X.] nutzen werden, ihre Existenz durch Arbeitsein-kommen zu sichern. Den insoweit verbleibenden Risiken ([X.]en der Arbeitslo-sigkeit etc.) kann gegebenenfalls durch [X.] dem zu [X.] Rechnung getragen werden (vgl. hierzu [X.], [X.]. 17. Januar 1995 - [X.], [X.], 422, 424; v. 17. Februar 1998- VI ZR 342/96, [X.], 770, 772; v. 3. Mrz 1998 - VI ZR 385/96, [X.], 772, 773; v. 20. April 1999 - [X.], [X.], 233 und v. 6. Juni2000 - [X.], [X.], 1521, 1522).Die Erwerbsausfallrente des [X.]s kann hier andererseits nicht - wievom [X.]n beispielhaft entwickelt - ohne Einschrkung auf 46 Jahrehochgerechnet werden. [X.] sind der unfallbedingte Lohnausfall vom- 9 -Ende der Krankengeldzahlungen bis zum [X.]punkt eines altersbedingten [X.] aus dem Erwerbsleben sowie eine in dieser [X.] erarbeitete [X.]) Zu verletzungsbedingt vermehrten [X.]n des [X.]s ist [X.] zu prfen, was der [X.] in einem etwaigen Rechtsstreit gegen denHaftpflichtversicherer unter Entfaltung aller zumutbaren [X.] vortragen k. In diesem Zusammenhang werden insbe-sondere die schriftlichen Rckfragen des [X.]n vom 16. Mai und 14. [X.] an den [X.]n des [X.]s ([X.] 47-49) zu [X.]. Erst nach seiner Rckfrage vom 16. Mai 1995 hat der [X.] dem [X.] mit Schreiben vom 19. Mai 1995 ([X.] 126) mitgeteilt, [X.]Pflegeleistungen und Pflegekosten bei dem [X.] nicht anfielen. [X.] ist zu bedenken, [X.] der erheblich behinderte [X.], soweit er in [X.] gepflegt und betreut wurde, so [X.] keine Kosten fr eine Heimunter-bringung oder fr die Heranziehung dritter [X.] anfielen, dadurch nichtnotwendig einen Ersatzanspruch hinsichtlich des [X.] verlor. Vielmehr kann der Gescigte grundstzlich, wenn seine Fami-lirigen die notwendigen Pflege- und Betreuungsleistungen erbringen,fr die ansonsten dritte [X.] herangezogen werden [X.], als "nor-mativen" Schaden entsprechend § 843 Abs. 4 BGB eine Abgeltung des [X.] von den Familirigen erbrachten Pflegedienste im Rahmen dervermehrten [X.] geltend machen (vgl. dazu z.B. [X.]Z 106, 28, 30 f.;[X.], Urt. v. 8. Juni 1999 - [X.], [X.], 1156, 1157 m.w.N.).Inwieweit derartige geldwerte (wenn auch unentgeltlich erbrachte) [X.] vorliegend geltend gemacht werden konnten, darf bei- 10 -der rechtlichen Bewertung des Abfindungsvergleiches im vorliegenden Zu-sammenhang nicht auûer Betracht bleiben.Bisher ist nicht r festgestellt, unter welchen Unfallfolgen der [X.]vor Abschluû des Abfindungsvergleiches auûer seiner Erblindung noch litt,insbesondere welches dauernde Ausmaû, [X.] und welche medi-zinische Prognose der angegebene Hirnschaden hatte und welche [X.] (auûer der Blindenhilfe) hieraus hervorgingen. Bisher ist auch nichtvorgetragen, welcher medizinischen Versorgung der [X.] infolge des [X.] mlicherweise auf Dauer und ohne Krankenversicherungsschutz in seinerHeimat bedarf und welche Kosten ihm dadurch - im [X.]punkt des [X.] vorhersehbar - entstehen. Der Schriftsatz des [X.]s vom21. September 1998, Seite 6 ([X.] 414) [X.] nur die Andeutung, [X.] ein Teilder Abfindungen von dem [X.] fr Arztleistungen verbraucht worden ist. [X.] Schriftsatz deutet ferner an, [X.] der [X.] das [X.] seines[X.]n mit eigenen Mitteln blindengerecht habe [X.] mssen. Nach der Aussage des Zeugen [X.] vom 23. August 1999(Protokoll S. 11, [X.] 574) handelte es sich aber mlicherweise nur um [X.] eines fremden (vielleicht kriegsbescigten oder verlassenen)Hauses auf Kosten des [X.]s ohne besonderen Zuschnitt auf seinen [X.] unfallbedingten Krperschaden. Ein Baukostenzuschuû des [X.]s alsErsatz fr mietfreies Wohnen wre als solcher jedenfalls noch kein unfallbe-dingter Mehrbedarf. Welche Baumaûnahmen mit welchem Kostenaufwand imeinzelnen durchgefrt werden muûten, ist auch gegenwrtig nicht dargelegtund konnte vom [X.]n in der Wahrnehmung seines Mandates nicht [X.] werden, sofern er nicht r weitergehende Informationen verfte. [X.]- 11 -die anwaltliche Informationsbeschaffung ist auch hier die Entfaltung aller zu-mutbaren Bemihr Ergebnis ausschlaggebend.Bei [X.]italisierung der verletzungsbedingt vermehrten [X.] des[X.]s tte im Haftpflichtprozeû von der tatschlich gesctzten Lebenser-wartung (Rentenbezugsdauer nach § 843 Abs. 1 BGB) ausgegangen werdenmssen, die hier nicht ohne weiteres mit den Daten der [X.] gleichgesetzt werden kann (vgl. [X.]/Krsbusch, [X.] bei [X.], 6. Aufl. Rn. 374).3. Eine Schadenswahrscheinlichkeit ergibt sich nicht daraus, [X.] [X.] die Steuerpflicht eines Erwerbsausfallersatzes in [X.] (§ 2Abs. 1, § 24 Nr. 1 a EStG) auûer Betracht gelassen hat. Denn der [X.] be-fand sich zur [X.] dieser Leistung des [X.] bereits wieder inseiner Heimat und hat dort die Ersatzleistung nicht zu versteuern brauchen.[X.] das Berufungsgericht erneut eine Schadenswahrscheinlichkeitinfolge des Abfindungsvergleiches vom 1. August 1995 bejahen, wird nach demneuen Erkenntnisstand abermals zu prfen sein, ob die bisher unterstellte Zu-stimmung des klrischen [X.]n nach dem Schreiben des[X.] vom 19. Juli 1995 ([X.] vor 588) und der dazu erfolgtenErklrung des [X.]n weiterhin als unbeachtlich anzusehen [X.] die erst nach [X.] der bisherigen Berufungsverhandlung [X.] auf die [X.]ung erhobene Verjrungseinrede des [X.]nnunmehr einer Prfrfen.[X.] Ganter [X.] [X.]

Meta

IX ZR 404/99

08.11.2001

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2001, Az. IX ZR 404/99 (REWIS RS 2001, 701)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 701

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