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PDF anzeigen[X.] vom 4. März 2009 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. März 2009 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 1. August 2008 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Die - im Übrigen verspätet eingelegte - Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte und seine Verteidigerin ausweislich des gemäß § 274 StPO be-weiskräftigen Protokolls der Hauptverhandlung nach Verkündung des Urteils auf Rechtsmittel verzichtet haben. Ein Rechtsmittelverzicht ist grundsätzlich unwi-derruflich und unanfechtbar (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 1 1 - 3 - Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1, 4, 5, 8, 15). Anhaltspunkte dafür, dass der Rechtsmittelverzicht hier unwirksam sein könnte, liegen nicht vor. Das Urteil ist daher rechtskräftig. [X.] Fischer Appl Schmitt
Meta
04.03.2009
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.03.2009, Az. 2 StR 47/09 (REWIS RS 2009, 4744)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 4744
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