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PDF anzeigen[X.]/08 vom 1. April 2008 in der Strafsache gegen wegen [X.] u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 1. April 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. November 2007 wird mit der Maßgabe als un-begründet verworfen, dass der Angeklagte für die Tat unter [X.] zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: Der [X.] hat in seiner Antragsschrift vom 3. März 2008 - unter anderem - ausgeführt: 1 "Die Festsetzung einer Einzelstrafe für diesen unter [X.] der [X.] aufgeführten Fall hat das [X.] ersichtlich versehentlich unter-lassen ([X.]). Dies wird der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO nachholen können (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Oktober 2007 - 1 [X.] m.w.[X.]). Das Verschlechterungsverbot steht dem nicht entgegen (st. Rspr., vgl. BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe, fehlende 1 m.w.[X.]). Das [X.] hat zu dieser Tat ausreichende Strafzumessungserwägungen angestellt. Eine Aufhebung der Gesamtstrafe bedarf es zur Nachholung der Straf-festsetzung unter den besonderen Umständen des Falles ausnahmswei-- 3 - se nicht. Auswirkungen auf die Gesamtstrafe sind sicher auszuschließen. Die [X.] hat den Angeklagten unter Verhängung von [X.] zwischen acht Monaten und einem Jahr und sechs Monaten zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt ([X.]). Die hier festzulegende Einzelstrafe fällt demgegenüber weder zugunsten noch zu Lasten des Angeklagten ins Gewicht." Dem tritt der Senat bei. Die Urteilsgründe sind deshalb dahingehend zu ergänzen, dass die Einzelstrafe für den Fall [X.] wegen [X.] gemäß § 263 Abs. 1, 5 StGB auf die gesetzlich niedrigste Strafe von einem Jahr fest-gesetzt wird. 2 Nack Hebenstreit Elf Graf [X.]
Meta
01.04.2008
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.04.2008, Az. 1 StR 115/08 (REWIS RS 2008, 4739)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 4739
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3 StR 145/18 (Bundesgerichtshof)
Anwendung des Verschlechterungsverbots auf die Einziehungsanordnung
2 StR 317/05 (Bundesgerichtshof)
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