Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2002, Az. 2 StR 336/02

2. Strafsenat | REWIS RS 2002, 1513

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[X.]/02vom20. September 2002in der [X.] zur gefährlichen Körperverletzung u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 20. September 2002 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts [X.] vom 17. Dezember 2001 im [X.] mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.] Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Anstiftung zur Körperver-letzung und wegen Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von einem Jahr drei Monaten (Einzelstrafen: Geldstrafe 120Tagessätze und Freiheitsstrafe ein Jahr) verurteilt und die Vollstreckung [X.] ausgesetzt. Dagegen wendet sich die Revision des [X.] und der [X.] 3 -Das Rechtsmittel erweist sich zum Schuldspruch als unbegründet [X.] von § 349 Abs. 2 StPO. Hingegen hält der Strafausspruch rechtlicherPrüfung nicht stand.Nach den Feststellungen hat der Angeklagte, der in verantwortlicherStellung im Unternehmen seines [X.] tätig ist, im Jahre 1996 einem Ange-stellten seines [X.] den Auftrag erteilt, einem früheren Mitarbeiter, dem [X.], "eine Lektion" zu erteilen, und ihm dafür 4.000,-- DM übergeben. [X.] Veranlassung wurde dem Zeugen ein Faustschlag in das Gesicht ver-setzt, durch den er eine blutende Wunde erlitt. Da der Zeuge sich davon wenigbeeindruckt zeigte, hat der Angeklagte kurze [X.] später erneut den [X.], den Zeugen - nunmehr intensiver - zu verletzen. Durch einen von [X.] seines [X.] gesponserten Profiboxer wurde dem Zeugen u.a. derrechte Ellenbogen ausgekugelt, so daß er zehn Wochen einen Gipsverbandtragen mußte, außerdem erlitt er einen [X.]. Nachdem der [X.] an den Vater des Angeklagten gewandt hatte, ließ der Angeklagte, "um [X.] zu glätten", dem Zeugen 5.000,-- DM als Schmerzensgeld übergeben.Außerdem kam es auf Veranlassung des Angeklagten zu einem Treffen mitdem Zeugen, bei dem er sich bei diesem entschuldigte und auch die zweiteAnstiftungshandlung eingestand. Der Zeuge hat in der Hauptverhandlung an-gegeben, er habe dem Angeklagten verziehen und betrachte die Sache alserledigt.Das [X.] hat die Zahlung von 5.000,-- DM als ein für beide [X.] bestimmtes Schmerzensgeld angesehen und sie nach § 46Abs. 2 StGB strafmildernd berücksichtigt. Eine Strafrahmenmilderung nach§ 46 a Nr. 1, 49 Abs. 1 StGB hat es abgelehnt. Der Angeklagte habe zwar die- 4 -erste Tat gestanden, zur zweiten Tat habe er sich hingegen in der [X.] nicht bekannt, sondern angegeben, daß sich sein Auftrag verselb-ständigt habe. Auch wenn der Angeklagte sie gegenüber dem [X.] habe, erfordere der Täter-Opfer-Ausgleich, daß der Täter auch inder Hauptverhandlung dazu stehe. Er müsse auch gegenüber der [X.] Verantwortung übernehmen. Zudem könne die Zahlung von 5.000,-- [X.] als angemessener Schmerzensgeldbetrag betrachtet werden, eine in§ 46 a Nr. 2 StGB geforderte erhebliche persönliche Leistung oder ein erhebli-cher persönlicher Verzicht könne angesichts der Einkommensverhältnisse [X.] darin nicht gesehen werden.Diese Begründung begegnet durchgreifenden Bedenken. Der Anwen-dung der Strafrahmenmilderung nach § 46 a StGB steht nicht zwingend entge-gen, daß der Täter in der Hauptverhandlung kein volles Geständnis abgelegthat.§ 46 a Nr. 1 StGB, der hier in Betracht kommt, setzt voraus, daß [X.] im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs seine Tat ganz oder zumüberwiegenden Teil [X.] oder die Wiedergutmachung erstrebt, [X.] die erreichte oder erstrebte Wiedergutmachung auf der Grundlage umfas-sender [X.] geleistet werden muß (BT-Drucks. 12/6853S. 21). Dies bedeutet, daß der Täter sich schon vor seiner Verurteilung gegen-über dem Opfer zu seiner Schuld bekennen muß. Dem wird regelmäßig [X.] im Strafverfahren entsprechen. Ein bestimmtes Prozeßverhaltendes [X.] ist nach dem Wortlaut der Vorschrift jedenfalls nicht ausdrücklichgefordert, eine solche Voraussetzung ist auch der [X.] zu entnehmen. Erfahrungshintergrund für die durch das Verbrechensbe-- 5 -kämpfungsgesetz vom 28. Oktober 1994 eingefügte Bestimmung des § 46 aStGB bildete der im Jugendstrafrecht praktizierte Täter-Opfer-Ausgleich. Fürdie Regelung des § 45 Abs. 2 [X.], die ein Absehen von der Verfolgung beieinem Täter-Opfer-Ausgleich vorsieht, wird überwiegend ein Geständnis nichtfür erforderlich gehalten ([X.]/[X.], [X.] 3. Aufl. § 45 Rdn. 17; [X.],[X.], 6. Aufl. § 45 Rdn. 21; [X.], [X.] 4. Aufl. § 45 Rdn. 14; a. [X.]/Dölling, [X.] 11. Aufl. § 45 Rdn. 24). Auch nach dem Sinn und Zweck [X.] des § 46 a StGB ist ein uneingeschränktes Geständnis als [X.] nicht zwingend gefordert. Ein [X.] Geständnis kann allerdings Anzeichen für einen gelungenen Täter-Opfer-Ausgleich sein. Oftmals wird dem Opfer gerade ein Bekennen des [X.] zuseiner Tat auch im Strafverfahren besonders wichtig sein, eine angestrebteWiedergutmachung des [X.] ohne ein Geständnis kaum denkbar sein. Ist [X.] Opfer aber nach gelungenen [X.] die strafrechtlicheAhndung und das Verteidigungsverhalten des [X.] nicht mehr von besonde-rem Interesse, so steht ein nur eingeschränktes Geständnis nach dem [X.] Zweck der Regelung, die gerade dem friedensstiftenden [X.] zwischen Täter und Opfer besondere Bedeutung beimißt, der Anwen-dung des § 46 a StGB nicht entgegen. So kann es hier sein. Der Zeuge hattekeinen Strafantrag gestellt und in der Hauptverhandlung erklärt, daß für ihn [X.] erledigt sei. Demgegenüber verlangen Sinn und Zweck des § 46 a StGBnicht, wie das [X.] meint, daß der Täter gegenüber der [X.] für die Tat übernimmt und sich zu dieser in öffentlicher Haupt-verhandlung bekennt.Soweit das [X.] eine Strafrahmenmilderung auch deshalb [X.] hat, weil die Voraussetzungen des § 46 a Nr. 2 StGB nicht vorliegen, ver-- 6 -kennt es, daß § 46 a Nr. 2 den materiellen Schadensersatz betrifft (vgl. dazuBGH NJW 2001 S. 2557). Daß der Zeuge auch materielle Schäden erlitten hat,hat die [X.] nicht festgestellt.Die Anwendung des § 46 a StGB bedarf danach erneuter Prüfung. [X.] kann trotz der strafmildernden Berücksichtigung der Schmerzensgeld-zahlung und der an sich maßvollen Strafe nicht ausschließen, daß die [X.] bei einer Strafrahmenmilderung nach §§ 46 a, 49 Abs. 1 StGB zu einerniedrigeren Strafe gekommen wäre.Der Senat verweist die Sache an eine allgemeine [X.], nach-dem eine Zuständigkeit der [X.] nicht mehr gegeben ist.[X.] Detter Otten Rothfuß RiBGH [X.] ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. [X.]

Meta

2 StR 336/02

20.09.2002

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2002, Az. 2 StR 336/02 (REWIS RS 2002, 1513)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1513

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