Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2008, Az. IV ZR 291/05

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1836

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[X.] BESCHLUSS IV ZR 291/05vom 23. September 2008 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des [X.] hat am 23. September 2008 durch [X.], [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.] gemäß § 552a Satz 1 ZPO einstimmig beschlossen: Die Revisionen beider Parteien gegen des Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 24. November 2005 werden zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinan-der aufgehoben Streitwert: 13.690,32 •

Gründe: Die Revisionen waren zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision weggefallen sind und die Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg haben (§ 552a Satz 1 ZPO). Wegen weiterer Einzel-heiten nimmt der Senat Bezug auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 31. Juli 2008 (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). Der Vor-trag des Klägers zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beklagten ist vom Senat berücksichtigt, jedoch für nicht entscheidungserheblich erach-tet worden. 1 [X.] [X.] [X.]

[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.05.2004 - 6 O 162/03 - [X.], Entscheidung vom 24.11.2005 - 12 U 254/04 -

Meta

IV ZR 291/05

23.09.2008

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2008, Az. IV ZR 291/05 (REWIS RS 2008, 1836)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1836

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