Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 01.06.2011, Az. 2 AV 2/11, 2 AV 2/11, 2 PKH 4/11

2. Senat | REWIS RS 2011, 6069

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Gründe

1

1. Der auf § 53 Abs. 3 VwGO gestützte Antrag, ein zuständiges Gericht für einen Rechtsstreit um die Ernennung zum Proberichter in der bremischen Sozialgerichtsbarkeit zu bestimmen, hat keinen Erfolg.

2

a. Der Antragsteller macht geltend, er habe sich mehrfach erfolglos auf ausgeschriebene Stellen für Proberichter in der Verwaltungsgerichtsbarkeit und in der Sozialgerichtsbarkeit der [X.] beworben. Er habe beim [X.] - neben einem die Proberichterstellen der Verwaltungsgerichtsbarkeit [X.] betreffenden Antrag - beantragt, der [X.], vertreten durch den Senator für Justiz und Verfassung, im Wege der einstweiligen Anordnung die Besetzung von Planstellen für Proberichter bei der bremischen Sozialgerichtsbarkeit mit anderen Bewerbern zu untersagen, solange nicht über seine Bewerbungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (erneut) entschieden worden ist und Rechtsbehelfsfristen gegen diese (erneuten) Entscheidungen abgelaufen sind. Der Antrag nach § 53 VwGO sei aufgrund der dem Antragsteller unklaren Zuständigkeitsverteilung innerhalb der Justizverwaltung [X.] und [X.] zur Entscheidung über die Bewerbungen geboten. Es sei unklar, ob es sich bei der erfolgten Absage um einen Bescheid des Präsidenten des [X.] oder einen solchen des Justizsenators handele.

3

Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung richte er nach einer zwischenzeitlichen Parteierweiterung auch gegen das [X.] [X.], vertreten durch den Präsidenten. Er beantrage nunmehr (neben dem die Proberichterstellen der Verwaltungsgerichtsbarkeit [X.] betreffenden Antrag), der [X.], vertreten durch den Senator für Justiz und Verfassung, im Wege der einstweiligen Anordnung die Besetzung von Planstellen für Proberichter bei der bremischen Sozialgerichtsbarkeit mit anderen Bewerbern zu untersagen, solange nicht beim [X.] [X.] bzw. beim Senator für Justiz und Verfassung über seine Bewerbungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (erneut) entschieden worden ist und Rechtsbehelfsfristen gegen diese (erneuten) Entscheidungen abgelaufen sind.

4

Die Antragsgegner seien notwendige Streitgenossen. Das [X.] sei neben der [X.] zu einer erneuten Bewerberauswahl verpflichtet und die Landesjustizverwaltung müsse zumindest eine der ausgeschriebenen Stellen frei halten. Nach dem Staatsvertrag zwischen dem [X.] und der [X.] über ein gemeinsames [X.] vom 10. Dezember 2001 seien im Hinblick auf die Frage nach dem notwendigen Zusammenwirken zuständiger Organe beider Länder für Ernennungen weitere Parteierweiterungsanträge zu prüfen. Anträge seien möglicherweise gegen die Justizverwaltungen beider Bundesländer zu richten.

5

b. § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO sieht eine Zuständigkeitsbestimmung für den Fall vor, dass nach § 52 VwGO mehrere Gerichte in Betracht kommen. Dies ist nicht der Fall, wenn bloß rechtliche Zweifel über die Zuständigkeit vorliegen, die durch Auslegung der Zuständigkeitsregelungen beseitigt werden können (Beschluss vom 19. Juli 1979 - BVerwG 6 ER 400.79 - BVerwGE 58, 225 <228>). § 53 VwGO durchbricht nicht die Regelung über [X.], sondern ergänzt sie lediglich für den Fall, dass das Prozessrecht selbst keine oder keine widerspruchsfreie Zuweisung enthält. Zweck der Norm ist es nicht, dem [X.] die Entscheidung über Zweifelsfragen, die sich aus der Auslegung des § 52 VwGO ergeben, gleichsam in der Art einer Vorabentscheidung vorzulegen (vgl. Beschlüsse vom 4. Juni 2007 - BVerwG 2 AV 1.07 - juris Rn. 2 - und vom 12. Oktober 2010 - BVerwG 2 AV 1.10 - juris Rn. 4). Die örtliche Zuständigkeit für den Streit um die Ernennung zum Proberichter der bremischen Sozialgerichtsbarkeit richtet sich nach § 52 Nr. 4 VwGO. Da der Antragsteller seinen Wohnsitz in [X.] hat, käme die Zuständigkeit eines anderen Verwaltungsgerichts als des Verwaltungsgerichts [X.] nur dann in Frage, wenn § 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO dies hier deswegen vorsehen würde, weil eine Behörde mit Sitz außerhalb [X.] für die Entscheidung zuständig wäre. Dies liegt hier aber bereits deswegen fern, weil die vom Antragsteller in Bezug genommene Absage durch den Präsidenten des gemeinsamen [X.]s auf eine seiner Bewerbungen ausdrücklich "im Auftrag des Senators" erteilt worden ist. Zudem dient das Verfahren nach § 53 VwGO nicht der Vorabklärung von im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung von § 52 Nr. 4 VwGO in Verbindung mit den landesrechtlichen Zuständigkeitsregelungen zwischen den Beteiligten streitigen oder für diese schwer zu beantwortenden Fragen. Die im Instanzenweg jeweils zuständigen Gerichte entscheiden über Zweifelsfragen der Auslegung der landesrechtlichen Zuständigkeitsregelungen. Diese Fragen sind nicht in das Verfahren nach § 53 VwGO zu verlagern. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass bremisches Landesrecht keine Bestimmung der zuständigen Behörde für die begehrte Entscheidung erlaubt oder zwei Behörden gleichberechtigt nebeneinander für zuständig erklärt.

6

Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass eine Zusammenführung sämtlicher Streitigkeiten, die Entscheidungen des LSG [X.] betreffen, bei einem Verwaltungsgericht prozessökonomisch wäre oder daraus, dass nach Ansicht des Antragstellers auf der Seite der Antragsgegner durch die Parteierweiterungen eine Streitgenossenschaft begründet worden ist oder noch begründet wird:

7

Hinsichtlich paralleler Rechtsstreitigkeiten, für die sich aus der Verwaltungsgerichtsordnung die jeweilige örtliche Zuständigkeit unzweifelhaft ergibt, für deren Zusammenfassung vor einem Gericht aber ausschließlich die Prozessökonomie streitet, ist kein Raum für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 53 VwGO durch das [X.] (Beschlüsse vom 5. Juli 2002 - BVerwG 7 AV 2.02 - [X.] 310 § 53 VwGO Nr. 28 - und vom 12. Oktober 2010 - BVerwG 2 AV 1.10 - juris Rn. 6). Ein Erfordernis für eine Entscheidung nach § 53 VwGO kann sich zwar dann ergeben, wenn eine mehrfache Zuständigkeit im Hinblick auf eine notwendige Streitgenossenschaft zumindest nicht fernliegt (Beschlüsse vom 22. November 1999 - BVerwG 11 AV 2.99 - [X.] 310 § 53 VwGO Nr. 27 und vom 12. Oktober 2010 - BVerwG 2 AV 1.10 - juris Rn. 6). Sie liegt hier aber ersichtlich nicht vor: Im Verfahren vor dem [X.] ist beantragt, der [X.] im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, Planstellen für Proberichter der bremischen Sozialgerichtsbarkeit zu besetzen, solange nicht beim [X.] bzw. bei der [X.] (erneut) über Bewerbungen des Antragstellers entschieden wurde und Rechtsbehelfsfristen gegen die (erneuten) Entscheidungen abgelaufen sind. Eine notwendige Streitgenossenschaft besteht hinsichtlich dieses Anspruches zwischen dem Präsidenten des gemeinsamen [X.]s und dem Justizsenator der [X.] nicht. Ein Anspruch auf vorläufige Untersagung von Ernennungen richtet sich gegen die Körperschaft, von der die Ernennung zum Proberichter begehrt wird. [X.] hat von der Möglichkeit des § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO keinen Gebrauch gemacht.

8

Etwas anderes folgt nicht daraus, dass der Antragsteller unter Verweis auf die bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung der Auffassung ist, wegen seiner Grundrechte auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes zur Durchsetzung seines Bewerbungsverfahrensanspruches (Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 33 Abs. 2 GG) sei schon im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine erneute Auswahlentscheidung zu treffen. Denn zum einen wird der Bewerbungsverfahrensanspruch effektiv im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes dadurch gewährt, dass, wenn die Auswahl des Antragstellers bei [X.] Auswahl jedenfalls möglich erscheint, die Ernennung des ausgewählten Bewerbers durch einstweilige Anordnung untersagt wird (vgl. Urteil vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - juris Rn. 32 m.w.N.). Zum anderen ist damit nichts darüber ausgesagt, welche Behörde oder Körperschaft nach dem anwendbaren Landesrecht für die Auswahlentscheidung zuständig ist.

9

Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Antragsteller die Notwendigkeit eines Zusammenwirkens von Organen mehrerer Länder im Hinblick auf die Ernennungen von Proberichtern der Sozialgerichtsbarkeit erwägt. Der Staatsvertrag zwischen dem [X.] und der [X.] über ein gemeinsames [X.] vom 10. Dezember 2001 sieht in seinem Artikel 3 Abs. 1 vor, dass die Präsidentin und der Vizepräsident des gemeinsamen [X.]s im Dienst beider Länder stehen und unter gemeinsamer Vollziehung der Urkunden gemeinschaftlich ernannt werden. Ein vergleichbares Zusammenwirken bei der Ernennung ist in dem genannten Staatsvertrag weder für die übrigen Beschäftigten des gemeinsamen [X.]s noch für die in der bremischen Sozialgerichtsbarkeit in erster Instanz eingesetzten Proberichter vorgesehen. Der Antragsteller hat sich schon nach seinem Vortrag nicht um eine Stelle beworben, die nur durch gemeinschaftliches Tätigwerden zweier Justizverwaltungen besetzt werden kann.

2. Der Antragsteller hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren nach § 53 VwGO zurückgenommen. Das Prozesskostenhilfeverfahren ist deshalb einzustellen.

Meta

2 AV 2/11, 2 AV 2/11, 2 PKH 4/11

01.06.2011

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: PKH

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 01.06.2011, Az. 2 AV 2/11, 2 AV 2/11, 2 PKH 4/11 (REWIS RS 2011, 6069)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6069

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