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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2020:040920BIXZR14.20.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 14/20
vom
4. September 2020
in dem
Rechtsstreit
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.],
die Richterinnen [X.], [X.], [X.] und die Richterin Dr. Selbmann
am
4. September 2020
beschlossen:
Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des [X.] vom 23. Dezember 2019 wird abgelehnt.
Gründe:
Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil Revision oder Beschwerde gegen die Nichtzulassung der
Revision eingelegt, ordnet das Re-visionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen einge-stellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§
719 Abs. 2, §
544 Abs. 7 Satz 2 ZPO). Nachteile, welche der Schuldner hätte vermeiden können, sind nicht unersetzlich. Deswegen kann der Schuldner sich nach ständiger Rechtsprechung des [X.] grund-sätzlich nur dann darauf berufen, die Zwangsvollstreckung bringe ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil, wenn er in der Berufungsinstanz einen Vollstre-ckungsschutzantrag nach §
712 ZPO gestellt hat (vgl. etwa [X.], Beschluss vom 25.
September 2018
X
ZR 76/18, [X.], 2048 Rn. 3; vom 11.
Februar 1
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3
-
2020
V
ZR 201/19, [X.], 232 Rn.
5). Hat er dies versäumt, kommt eine Einstellung nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn es ihm im Berufungs-verfahren aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar war, ei-nen Vollstreckungsschutzantrag zu stellen ([X.], Beschluss vom 11. Februar 2020, aaO).
Die Beklagte hat nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, einen Vollstre-ckungsschutzantrag nach §
712 ZPO gestellt zu haben. Sie hat ihrem Einstel-lungsantrag lediglich die Ablichtung
des Antrags vom 21.
August 2019 auf [X.] der Zwangsvollstreckung aus dem landgerichtlichen Urteil gemäß §
719 Abs.
1 Satz
1, §
707 ZPO beigefügt. Der Antrag nach §
712 ZPO, der gemäß §
714 ZPO vor Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung gestellt werden muss, auf welche das Urteil ergeht, betrifft das Berufungsurteil (vgl. [X.],
Beschluss vom 31.
Juli 2013
[X.], [X.] 2013, 217 Rn.
5; vom 2.
Juli 2014
XII
ZR 65/14, NJW-RR 2014, 969 Rn.
4). Um die Zwangsvollstre-ckung aus diesem Urteil
geht es hier.
[X.]
[X.]
[X.]
[X.]
Selbmann
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.05.2018 -
36 O 19/17 -
KG Berlin, Entscheidung vom 23.12.2019 -
23 [X.] -
2
Meta
04.09.2020
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.09.2020, Az. IX ZR 14/20 (REWIS RS 2020, 11233)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11233
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