Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.09.2020, Az. IX ZR 14/20

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 11233

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2020:040920BIXZR14.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 14/20
vom

4. September 2020

in dem
Rechtsstreit

-

2

-

Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.],
die Richterinnen [X.], [X.], [X.] und die Richterin Dr. Selbmann

am
4. September 2020
beschlossen:

Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des [X.] vom 23. Dezember 2019 wird abgelehnt.

Gründe:

Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil Revision oder Beschwerde gegen die Nichtzulassung der
Revision eingelegt, ordnet das Re-visionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen einge-stellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§
719 Abs. 2, §
544 Abs. 7 Satz 2 ZPO). Nachteile, welche der Schuldner hätte vermeiden können, sind nicht unersetzlich. Deswegen kann der Schuldner sich nach ständiger Rechtsprechung des [X.] grund-sätzlich nur dann darauf berufen, die Zwangsvollstreckung bringe ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil, wenn er in der Berufungsinstanz einen Vollstre-ckungsschutzantrag nach §
712 ZPO gestellt hat (vgl. etwa [X.], Beschluss vom 25.
September 2018
X
ZR 76/18, [X.], 2048 Rn. 3; vom 11.
Februar 1
-

3

-
2020
V
ZR 201/19, [X.], 232 Rn.
5). Hat er dies versäumt, kommt eine Einstellung nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn es ihm im Berufungs-verfahren aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar war, ei-nen Vollstreckungsschutzantrag zu stellen ([X.], Beschluss vom 11. Februar 2020, aaO).

Die Beklagte hat nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, einen Vollstre-ckungsschutzantrag nach §
712 ZPO gestellt zu haben. Sie hat ihrem Einstel-lungsantrag lediglich die Ablichtung
des Antrags vom 21.
August 2019 auf [X.] der Zwangsvollstreckung aus dem landgerichtlichen Urteil gemäß §
719 Abs.
1 Satz
1, §
707 ZPO beigefügt. Der Antrag nach §
712 ZPO, der gemäß §
714 ZPO vor Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung gestellt werden muss, auf welche das Urteil ergeht, betrifft das Berufungsurteil (vgl. [X.],
Beschluss vom 31.
Juli 2013
[X.], [X.] 2013, 217 Rn.
5; vom 2.
Juli 2014
XII
ZR 65/14, NJW-RR 2014, 969 Rn.
4). Um die Zwangsvollstre-ckung aus diesem Urteil
geht es hier.

[X.]
[X.]
[X.]

[X.]
Selbmann

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.05.2018 -
36 O 19/17 -

KG Berlin, Entscheidung vom 23.12.2019 -
23 [X.] -

2

Meta

IX ZR 14/20

04.09.2020

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.09.2020, Az. IX ZR 14/20 (REWIS RS 2020, 11233)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11233

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

XII ZR 114/13

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.