Aktenzeichen XII ZR 114/13

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 31.07.2013

Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht: Vollstreckungsschutzantrag im Berufungsverfahren als Voraussetzung; Räumung von Büroräumen als unersetzlicher Nachteil

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