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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:220317B1STR78.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 [X.]/17
vom
22. März
2017
in der Strafsache
gegen
wegen
Wohnungseinbruchsdiebstahls u.a.
-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat
auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 22. März
2017
be-schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18. November 2016 wird als unbegründet [X.] (§ 349 Abs. 2 [X.]).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Der Senat weist unter Bezugnahme auf die Antragsschrift des [X.] auf Folgendes hin:
Die unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage der [X.] vom 8.
Juni 2016 hat zu [X.] Ziff. 3 (Fallakte 3) dem [X.] und dem nicht
revidierenden Mitangeklagten K.
vorgeworfen, am 21.
Januar 2016 zwischen 15.30 Uhr und 20.20 Uhr nach Aufhebeln des Schlafzimmerfensters in die Wohnung der Geschädigten S.
und Sa.
in O.
gelangt zu sein und dort näher bezeichnete [X.] im Gesamtwert von mindestens 500,00 Euro sowie Bargeld in dieser Höhe entwendet zu haben. Wegen dieses verfahrensgegenständlichen [X.] ist lediglich der Mitangeklagte K.
,
nicht aber der Angeklagte verur-teilt worden (UA S.
10 f.). Da das Tatgericht den Angeklagten von dieser pro-zessualen Tat (§§
155, 264 [X.]) auch nicht freigesprochen hat, ist sie bezüg-lich des Angeklagten noch bei dem [X.] anhängig.
-
3
-
Eine Erledigung dieser Tat in Bezug auf den Angeklagten durch [X.] gemäß §
154 Abs.
2 [X.] hat der Senat den [X.] nicht entnehmen können. Das [X.] wird, um seiner Kognitionspflicht (§ 264 Abs.
1 [X.]) zu entsprechen, über die Tat daher noch zu entscheiden haben.
Raum
Bellay Cirener
Radtke [X.]
Meta
22.03.2017
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2017, Az. 1 StR 78/17 (REWIS RS 2017, 13592)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 13592
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