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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
[X.]
vom
29. Dezember 2011
in dem Rechtsstreit
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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.], [X.], die Richterin [X.], den Richter
Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
am 29. Dezember 2011
beschlossen:
Die Anhörungsrüge
der Klägerin gegen das [X.]surteil vom 9. November 2011 wird auf ihre Kosten zurückge-wiesen.
Gründe:
Die gemäß §
321a ZPO statthafte und auch
im Übrigen zulässige Anhörungsrüge
ist nicht begründet.
Der [X.] hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§
321a Abs.
1 Satz
1 Nr.
2, Abs.
4 Satz
3 ZPO). Er hat das Vorbringen der Klägerin umfassend geprüft und in den von der Anhörungsrüge aufgegriffenen
Punkten nicht für durchgreifend erachtet. Dabei ist zu beachten, dass die Gerichte zwar nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet sind, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Jedoch ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] auch ausdrücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216 f.).
Dazu weist der [X.] ergänzend auf Folgendes hin:
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1. Soweit die Klägerin zur fehlenden Schutzpflicht der Beklagten im Hinblick auf ein Fehlverhalten der A.
GmbH ([X.]surteil vom 9.
November 2011
[X.], juris Rn.
21) eine Auseinandersetzung mit Ziff. 11.5 des Versicherungsvertrages vermisst, wurde in den [X.] ausdrücklich ausgeführt, dass weder dem Versicherungsvertrag noch der Versicherungsbestätigung besondere Schutzpflichten der [X.] gegenüber den Versicherten zu entnehmen sind.
2. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der [X.] den von ihr geltend gemachten deliktischen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten wegen Versicherungsschutzes trotz behaupteter Kenntnis von den Unregelmäßigkeiten bei der A.
GmbH hinsichtlich aller Hand-lungsalternativen behandelt. Bei einer Prüfung allein des Unterlassens
wäre im Urteil §
13 StGB in die [X.] "§§
246, 263, 266, 27 StGB" aufgenommen worden ([X.]surteil vom 9.
November 2011, juris Rn.
22). Die Urteilsgründe setzen sich ausdrücklich mit dem Revisions-vorbringen auseinander, dass die Beklagten trotz weitergehender Kenntnis mit dem Werttransportunternehmen "einen Versicherungsver-trag unterhalten haben" (Revisionsbegründung vom 15.
September 2010, S.
5 Mitte).
3. Die Ausführungen des [X.]s zur Unwirksamkeit des Aus-schlusses eines Anfechtungsrechts der
Beklagten ([X.]surteil vom 9.
November 2011, juris Rn. 45
f.) sind in Ansehung der Argumente der Klägerin erfolgt. Die von ihr aufgezeigten Besonderheiten
wie die [X.], das Bestehen einer Nachhaftungsfrist
und die von der Klägerin angenommene Parallele zur gesetzlichen
Wertung in §
143 Abs.
4 VVG
waren indes nach Auffassung des [X.]s 4
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nicht geeignet, den
Schutz der rechtsgeschäftlichen Entschließungs-freiheit des Versicherers in Frage zu stellen. Gleiches gilt für die Auseinandersetzung mit §
334 BGB.
[X.]
[X.]
[X.]
Lehmann
Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.06.2008 -
1 [X.]/07 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 18.12.2009 -
I-20 [X.]/08 -
Meta
29.12.2011
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.12.2011, Az. IV ZR 16/10 (REWIS RS 2011, 6)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 6
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