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PDF anzeigen5 StR 15/01BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 19. Februar 2001in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 19. Februar 2001beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 15. Juni 2000 nach § 349 Abs. 4 StPO mitden zugehörigen Feststellungen aufgehoben,a) soweit der Angeklagte im zweiten Fall (Tatzeit: [X.]) verurteilt worden ist,b) im gesamten Strafausspruch.2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO alsunbegründet verworfen.3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, aneine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.[X.][X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zweiFällen unter Einbeziehung einer rechtskräftig verhängten Strafe zu einerGesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Es hat ihn für schuldig be-funden, im Frühjahr 1993 und in den Winterferien 1995 jeweils die Neben-klägerin, die zur Tatzeit 14 bzw. 16 Jahre alte Enkelin seiner Nachbarin,vergewaltigt zu haben. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Ange-klagten ist zum Schuldspruch im ersten Fall unbegründet im Sinne des § 349- 3 -Abs. 2 StPO, führt indes zur Aufhebung des weiteren Schuldspruchs unddes gesamten Strafausspruchs.Der Schuldspruch im ersten Fall, in dem der Angeklagte die [X.] durch einen Schlag ins Gesicht zum Geschlechtsverkehr, für den er sieanschließend bezahlte, gefügig gemacht hatte, beruht auf einer tragfähigenBeweiswürdigung. [X.] sachlichrechtliche Bedenken, daß [X.] den Schuldspruch auf die Angaben der Nebenklägerin gestützthat, bestehen insoweit nicht. Ihre späte [X.] plausibel erläutert; Behauptungen weiterer [X.] in ihrem [X.] sind urteilsfremd.Indes beanstandet die Revision mit Recht, daß der bewußte [X.] im Sinne des § 177 StGB im zweiten Fall nicht aus-reichend belegt ist. Den bewußten Einsatz von Gewalt zur Durchsetzung desGeschlechtsverkehrs hat das [X.] selbst nicht darin gefunden, daßder Angeklagte das junge Mädchen am Arm gepackt, sie so in die [X.] und die Wohnungstür abgeschlossen hatte. Das [X.] hatangenommen, die Nebenklägerin habe die sexuellen Handlungen ohne Ge-genwehr nur deshalb hingenommen, weil sie aufgrund früherer Erfahrungenmit dem Angeklagten Angst vor dessen Gewalttätigkeit verspürt habe. [X.] Angeklagte dies im Sinne einer schlüssigen Drohung zur Tatbegehungausgenutzt hätte, bleibt unzureichend belegt. Die mit verhältnismäßig gerin-ger Gewalt verübte Vergewaltigung im ersten Fall lag fast zwei [X.] weitere sexuelle Nötigung zum Nachteil der Nebenklägerin, die Gegen-stand der einbezogenen früheren Bestrafung des Angeklagten ist, begingdieser nach der hier abgeurteilten zweiten Tat (s. [X.]). Soweit [X.] auf —vielfache vorherige sexuelle Übergriffe des Angeklagten [X.] abstellt, bei denen er —regelmäßig Gewalt u. a. in Form vonSchlägenfl angewandt habe ([X.]), fehlt es an annähernd konkretenFeststellungen zu Zeit, Frequenz und näheren Begleitumständen. [X.] 4 -holte vorangegangene bezahlte sexuelle Handlungen mögen noch [X.] belegt sein. Bezüglich wiederholter Gewaltanwendung, aus der [X.] bewußte konkludente Drohung mit erneuter körperlicher Gewalt imzweiten Fall herzuleiten war, fehlt es indes jedenfalls schon deshalb an aus-reichender Konkretisierung, weil die Nebenklägerin im gleichen Zeitraumvon ihrem Stiefvater sexuell mißbraucht wurde, ohne daß festzustellen war,ob der Angeklagte hiervon wußte ([X.]), und weil die Nebenklägerin [X.] mit Erinnerungslücken selbst —eine Verwechslung mit Über-griffen durch ihren Stiefvater befürchtetefl ([X.] der Aufhebung des Schuldspruchs im zweiten Fall und konse-quent der Gesamtstrafe ist auch die für den ersten Fall verhängte [X.] von drei Jahren Freiheitsstrafe mitaufzuheben, da nicht auszuschlie-ßen ist, daß ihre Höhe durch den angenommenen größeren [X.] ist. Im Blick auf den beträchtlichen Zeitablauf,auf das schon fortgeschrittene Lebensalter des nicht vorbestraften Ange-klagten und insbesondere auf das wesentliche Anliegen eines Schutzes [X.] vor mit dem Verfahren verbundenen weiteren starken Bela-stungen wird der neue Tatrichter vor Anberaumung der erneuten [X.] -handlung im Benehmen mit Staatsanwaltschaft und Nebenklage eine An-wendung des § 154 StPO für den aufgehobenen zweiten Fall zu erwägenhaben.[X.] [X.][X.]
Meta
19.02.2001
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2001, Az. 5 StR 15/01 (REWIS RS 2001, 3485)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 3485
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