Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.06.2017, Az. VII ZR 277/15

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 10072

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:010617UVIIZR277.15.1

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
VII ZR 277/15
Verkündet am:

1. Juni 2017

Klein,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
HGB § 87a Abs. 3 HGB
Nicht zu vertreten im Sinne des § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB hat der [X.] Umstände, die nicht seinem unternehmerischen oder betrieblichen Risi-kobereich zuzuordnen sind, wie etwa unvorhersehbare Betriebsstörungen oder rechtswidrige Eingriffe von hoher Hand (Abgrenzung zu [X.], Urteil vom 5.
März
2008 -
VIII [X.], IHR 2008, 201).
[X.], Urteil vom 1. Juni 2017 -
VII ZR 277/15 -
OLG [X.]schweig

LG [X.]schweig
-
2
-

Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
1.
Juni
2017
durch den
Vorsitzenden Richter
Dr.
[X.],
[X.], Dr.
Kartzke und Prof.
Dr.
Jurgeleit und
die Richterin
Sacher

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts [X.]schweig vom 18.
Juli
2012 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Erledigung der Hauptsache festgestellt wird, soweit die Klage auf Zahlung von 1
Mio.

Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen [X.] seit dem 23.
Februar
2008 bis einschließlich 19.
Dezember 2012 gerichtet ist.
Die Revision der Beklagten gegen das genannte Urteil des [X.] wird zurückgewiesen, soweit die gegen die [X.] zur Zahlung von Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit
dem 20.
Dezember 2012 gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen worden ist.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Revisionsinstanz bis zur Abgabe der einseitigen Erledigungserklärung auf 1

für die [X.] danach auf bis zu

Von Rechts wegen
-
3
-
Tatbestand:
Die spätere Insolvenzschuldnerin [X.] hatte ein [X.] angeboten, bei dem die Anleger (im Folgenden: Treugeber) mit der G.
Beteiligungstreuhand GmbH (im Folgenden: [X.]), der einzigen Kom-manditistin der [X.],
einen Treuhandvertrag abschließen konnten, mittels dessen die [X.]
dem jeweiligen Treugeber wirtschaftlich die Stel-lung eines Kommanditisten der M.
AG [X.] vermittelte. Die Mindestbeteili-gungsdauer für die Treugeber betrug [X.].

Alleinige Komplementärin der [X.] war die [X.].
Die M.
AG
&
Co.
[X.] beauftragte die Beklagte durch [X.] (im Folgenden: EDV)
vom 15.
März
2004, ihr, der M.
AG
[X.], die Nutzung einer Konzeption zur Aufnahme von Kommandit-kapital durch die Beteiligung von [X.] zur Verfügung zu stellen
und
die Vermittlung der [X.] zu übernehmen. Nach diesem Vertrag erhielt die Beklagte unter anderem eine Vermittlungsprovision in Höhe von 10,75
% der von den [X.] auf der Beitrittserklärung gezeichneten Einlagen (Ein-mal-
und Rateneinlagen ohne Agio) für ihre Tätigkeit betreffend die Vermittlung von [X.].
Mit Bescheid vom 15.
Juni 2005 untersagte die [X.] (im Folgenden: [X.]) der [X.] unter Bezugnahme auf das vorstehend genannte [X.] gemäß §
37 Abs.
1 Satz
1 KWG, das Finanzkommissionsgeschäft im Sinne von §
1 Abs.
1
Satz
2 Nr.
4 KWG gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmän-nischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, dadurch zu betreiben, dass die [X.] auf der Grundlage von Verträgen über sogenannte treuhänderische Beteiligungen Gelder von Anlegern entgegennimmt, um hiermit 1
2
3
4
-
4
-
Finanzinstrumente im eigenen Namen für fremde Rechnung anzuschaffen und zu veräußern. Ferner ordnete die [X.] die unverzügliche Abwicklung der [X.] betriebenen [X.] an. [X.] ergingen am 15. Juni 2005 an die G.
GmbH und am 26.
Juli 2005 an die [X.].
Mit Beschluss des Amtsgerichts
Insolvenzgericht
vom 12.
September
2005 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der
[X.] eröffnet und der
Kläger zum Verwalter in diesem Insolvenzver-fahren ernannt. Ferner wurde mit Beschluss des Amtsgerichts

Insolvenzgericht

vom 10. November 2005 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der G.
GmbH eröffnet. Der Antrag auf Eröffnung des [X.] über das Vermögen der D.
AG
wurde mit Beschluss des Amtsgerichts

Insolvenzgericht

vom
5.
Januar 2006 mangels Masse abgelehnt.
Der vom 20. Juni 2005 datierende Widerspruch der [X.] ge-gen den an diese gerichteten Bescheid der [X.] vom 15. Juni 2005
blieb er-folglos. Nach Freigabe des betreffenden
Verwaltungsrechtsverhältnisses aus der Insolvenzmasse wurde seitens der [X.]
Anfechtungsklage er-hoben, die aus formalen Gründen erfolglos blieb
([X.], 142).
Mit Wi-derspruchsbescheid der [X.] vom 16. Dezember 2009 wurde der gegen die [X.] gerichtete Bescheid vom 26.
Juli 2005
aufgehoben.
Mit Widerspruchsbe-scheid der [X.] vom 23.
Juli 2010 wurde der gegen die [X.] gerichtete Bescheid vom 15. Juni 2005
aufgehoben, soweit das Widerspruchsverfahren nicht eingestellt wurde und soweit nicht Erledigung eingetreten war.
Im vorliegenden gerichtlichen Verfahren hat der Kläger als Insolvenzver-walter im Wege der Teilklage hälftige Rückzahlung von gemäß Anlage K
12 im [X.]raum 12.
November 2004 bis
15.
Dezember 2004 an die Beklagte gezahlten 5
6
7
-
5
-
Vermittlungsprovisionen in Höhe eines
näher bezeichneten
Teilbetrags von

nebst Zinsen verlangt.
Das [X.] hat der Klage stattgegeben.
Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht
hat die Revision zugelassen.
Die Beklagte hat Revision eingelegt.
Mit Beschluss des Amtsgerichts
Insolvenzgerichts

vom 20.
Dezember 2012 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten
an diesem Tag eröffnet und Rechtsanwalt R.
B. zum Verwalter in diesem [X.] bestellt worden.
Entsprechend einer
vom 19.
Februar
2013 datierenden
klägerischen
Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.] ist die im vorliegenden Verfahren
titulierte Forderung zur Insolvenztabelle wie folgt festgestellt worden: Hauptforderung:
1 Mio.

Zinsen:

Mit Beschluss des Senats vom 10. Oktober 2013 -
VII ZR 228/12 ist der Antrag des Insolvenzverwalters in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das [X.] abgelehnt worden.
Mit Beschluss des Amtsgerichts -
Insolvenzgericht
-
vom 5.
Oktober 2015
wurde
das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten mit der [X.] aufgehoben, dass Masse zur Verteilung nicht vorhanden sei, wobei [X.] für eventuelle Quotenzahlungen aus dem [X.] gegen die [X.] angeordnet worden ist.
Nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten hat diese das unterbrochen gewesene Revisionsverfahren fortge-führt.
8
9
10
11
12
13
-
6
-
Der Kläger erklärt
den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt
und beantragt für den Fall, dass sich die Beklagte der Erledigungserklärung des [X.] widersetzt, festzustellen, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat, hilfsweise, die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte schließt sich der Erledigungserklärung des [X.] nicht an und begehrt Klageabweisung.

Entscheidungsgründe:
Die Revision der Beklagten ist mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Erledigung der
Hauptsache festgestellt wird, soweit die Klage auf Zahlung von 1
Mio.

i-gen Basiszinssatz seit dem 23.
Februar 2008 bis einschließlich 19.
Dezember 2012 gerichtet ist. Dem
weitergehenden
Hauptantrag des [X.]
festzustellen, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache auch erledigt hat, soweit die Klage auf Zahlung von Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.
Dezember 2012 gerichtet ist,
kann hin-gegen nicht entsprochen werden. Insoweit ist die Revision der Beklagten [X.].

I.
Das Berufungsgericht
hat, soweit für die Revision von Bedeutung, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
14
15
16
17
-
7
-
Der Kläger könne analog §
87a Abs.
2 Halbsatz
2, Abs.
3
Satz
2 HGB i. V. m.
§§ 346 ff. [X.] von der Beklagten die Zahlung von 1 Mio. verlangen.
Nach § 87a Abs. 3 HGB habe der Handelsvertreter auch dann einen [X.] auf Provision, wenn feststehe, dass der Unternehmer das Geschäft ganz oder teilweise nicht oder nicht so ausführe, wie es abgeschlossen worden sei. Der Anspruch entfalle jedoch im Falle der Nichtausführung, wenn und so-weit diese auf Umständen beruhe, die vom Unternehmer nicht zu vertreten [X.]. Geleistete Provisionen seien
dann in entsprechender Anwendung des § 87a Abs. 2 Halbsatz 2 HGB zurückzuzahlen.
Die Beklagte sei als Handelsvertreterin im Sinne des § 84 Abs. 1 HGB tätig
geworden. In § 4 Abs. 1 EDV
habe ihr die [X.]
[X.] die Vermittlung von [X.]n zur Aufnahme von [X.] an ihrem Unter-nehmen übertragen. Der ständig mit der Vermittlung von Vermögens-
oder [X.]italanlagen
betraute Anlagenvermittler sei bei Vorliegen der Voraussetzun-gen des § 84 Abs. 1 HGB Handelsvertreter.
Es sei im Sinne des § 87a Abs. 3 HGB von einer Nichtausführung der vermittelten [X.] und der mittelbaren Kommanditbeteiligung der Anleger/Treugeber auszugehen. Das Unterbleiben der Ausführung des Ge-schäfts müsse, solle der Provisionsanspruch entfallen, objektiv feststehen. [X.] Voraussetzung sei
im Streitfall gegeben.
Die Nichtausführung der vermittelten Verträge ergebe sich bereits aus der Verfügung der [X.] vom 15. Juni 2005, mit der der [X.]
[X.] unter-sagt worden sei, aufgrund von Verträgen über treuhänderische Beteiligungen Gelder von Anlegern entgegenzunehmen. Gleichzeitig sei gemäß § 37 KWG die unverzügliche Abwicklung der unerlaubt betriebenen Finanzkommissions-18
19
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21
22
-
8
-
geschäfte angeordnet worden. Die Untersagungsverfügung der [X.] sei [X.]. Die von der [X.]. [X.] gegen die Untersagungsverfügung erhobene Anfechtungsklage sei erfolglos geblieben.
Außerdem
stehe die mindestens hälftige
Nichtausführung der Geschäfte aufgrund der [X.] der M.
AG
[X.]
fest. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der [X.]
durch das Amtsgericht -
Insolvenzgericht -
sei
diese Gesellschaft gemäß §
161 Abs. 2, §
131 Abs. 3 Satz
1 Nr. 2 HGB aus der Kommanditgesellschaft ausgeschieden. Gleichzeitig sei die [X.]
[X.]
als Personengesellschaft erloschen, weil mit der [X.]
nur noch ein einziger Gesellschafter verblieben sei. In derartigen Fällen werde
der verbleibende Gesellschafter Alleininhaber des Unternehmens. Sämtliche Aktiva und Passiva gingen
ohne Liquidation durch Gesamtrechts-nachfolge auf ihn über. Dass vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der [X.] bereits ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.]
[X.] eröffnet worden sei, ändere
an diesem Ergebnis richtiger-weise nichts. Angesichts ihres uneingeschränkten Wortlauts sei
die Bestim-mung des § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB richtigerweise auch in Fällen der vor-liegenden Art anzuwenden. Solange nicht über das Vermögen aller Gesell-schafter simultan ein Insolvenzverfahren eröffnet werde
und wenigstens ein Gesellschafter verbleibe, der als Gesamtrechtsnachfolger in Betracht komme, ließen
sich die insolvenzrechtlichen Probleme überzeugend lösen, indem das Regelinsolvenzverfahren analog den §§
315
ff.
[X.] in das [X.] über das Vermögen der Kommanditgesellschaft
in [X.] des Gesamtrechtsnachfolgers übergehe.
An dem Ergebnis eines insolvenzbedingten Ausscheidens der [X.] mit anschließender liquidationsloser Vollbeendigung der [X.]
[X.]
ver-möge
die Bestimmung in
§ 29 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags nichts zu än-23
24
-
9
-
dern. Zwar sei in dieser Bestimmung vorgesehen, dass die Treugeber, wenn die Treuhandkommanditistin ausscheide, durch Gesellschafterbeschluss eine neue Treuhandkommanditistin wählen, die im Wege der Sonderrechtsnachfolge alle Rechte und Pflichten der ausgeschiedenen Treuhandkommanditistin
über-nehme. Doch sei
es zum Einen zur Wahl einer solchen neuen Treuhandkom-manditistin nicht gekommen. Zum Anderen lasse
das geltende Recht eine [X.] auch nicht zu,
die zumindest zeitweilig solange bestehen müsste, bis die Treugeber von der Möglichkeit in
§ 29 Abs. 4 des [X.] Gebrauch gemacht haben.
Weiter verlange
§ 87a Abs. 3 HGB, dass die Nichtausführung auf Um-ständen beruhe, die vom Unternehmer nicht zu vertreten seien. Diese Voraus-setzung liege hier ebenfalls vor.
[X.] im Sinne von
§
87a Abs.
3
HGB bedeute
das Einstehenmüssen für schuldhaftes, pflichtwidriges Verhalten sowie für die dem Risikobereich des Unternehmers und seines [X.] zuzuordnenden Umstände. Umstände außerhalb seiner Risikosphäre habe
der Unternehmer dagegen nicht zu vertreten. Umstände oder Verhaltens-weisen, die auf höherer Gewalt beruhten, wie etwa auch hoheitliche Eingriffe, seien deshalb im Regelfall nicht zu vertreten.
Der Grund für die Nichtausführung der Geschäfte liege
hier in den [X.] der [X.] vom 15. Juni 2005, die zur Rückabwicklung der vermittelten Verträge zwängen und zur Insolvenz der [X.]
[X.]
sowie zur
[X.] der [X.] infolge insolvenzbe-dingten Ausscheidens der [X.] geführt hätten. Ein dem Anspruch aus
§ 87a Abs. 3 HGB entgegenstehendes [X.] der [X.]
[X.]
oder des [X.] sei damit nicht verbunden.
Grundsätzlich falle die Insolvenz zwar in den Risikobereich des Unternehmers und führe nicht zum Verlust des Provisionsanspruchs (vgl. [X.], Urteil vom 5.
März
2008 -
VIII
ZR
31/07,
25
26
-
10
-
IHR 2008, 201). Allerdings habe der [X.] in dem genannten Urteil die Möglichkeit besonderer Ausnahmefälle unverschuldeter Insolvenz infolge höherer Gewalt nicht ausgeschlossen. Von einem solchen Ausnahmefall sei
hier auszugehen, weil die Untersagungsverfügungen der [X.] vom 15.
Juni
2005 materiell rechtswidrig seien. Nach der Rechtsprechung des [X.] (NVwZ-RR 2009, 980) seien
Tätigkeiten der beanstan-deten Art keine [X.] im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG. Dem habe
sich der [X.] für das hier verfahrensge-genständliche Modell angeschlossen ([X.], Urteil vom 7.
Dezember
2009
-
II ZR 15/08, [X.], 1077).
Das Scheitern eines Geschäftsmodells wegen eines rechtswidrigen behördlichen Einschreitens könne
nicht dem allgemeinen Unternehmensrisiko zugerechnet werden. Dass der Kläger als Insolvenzverwal-ter der [X.]
[X.]
gegen die an diese gerichtete Untersagungsverfügung möglicherweise gerichtlich hätte vorgehen können, vermöge
hieran nichts zu ändern.
Entsprechend dem Hauptvorbringen des [X.] seien von dem [X.] die Vermittlungsprovisionen an die Beklagte vom 12. November bis 15. Dezember 2004 gemäß Anlage [X.] erfasst, und zwar jeweils in hälftiger Höhe. Auf die 7. Teilzahlung entfielen 1

sich

.

II.
Das Revisionsverfahren ist fortzusetzen, weil infolge der Aufhebung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten die Unterbrechung ge-mäß §
240 Satz
1
ZPO beendet ist (vgl. [X.], Urteil vom 14.
Mai
2012

27
28
-
11
-
-
II
ZR
69/12, VertriebsR
2012, 316
Rn.
6; Urteil vom 17.
Dezember
2015
-
IX ZR 143/13, [X.]Z 208, 227 Rn. 37).

III.
Der klägerische Antrag auf Feststellung der Erledigung ist überwiegend begründet.
1. Eine einseitige Erledigungserklärung des [X.] in der [X.] ist jedenfalls dann zulässig, wenn das Ereignis, das die Hauptsache erledigt haben soll, als solches außer Streit steht (vgl. [X.], Urteil vom 10.
Januar 2017
-
II ZR 10/15, [X.] 2017, 390 Rn. 8; Urteil vom 27. November 2014 -
I [X.], [X.], 672 Rn. 29 -
Videospiel-Konsolen II; Urteil vom 20. Juli 2012 -
V [X.], [X.] 2012, 1192 Rn. 14 m.w.N.). Die [X.] bildet eine gemäß § 264 Nr. 2 ZPO privilegierte Klage-änderung,
mit der von einem Leistungsantrag auf einen Feststellungsantrag übergegangen wird (vgl. [X.], Urteil vom 19.
Juni
2008 -
IX
ZR
84/07, NJW
2008, 2580 Rn.
8). Der Kläger, der Revisionsbeklagter ist, kann eine ein-seitige Erledigungserklärung ohne Einlegung einer Anschlussrevision (§
554
ZPO) abgeben (vgl.
[X.], Urteil vom 19.
Juni
2008 -
IX ZR 84/07,
aaO, zur Anschlussberufung). Auf eine einseitige Erledigungserklärung des [X.] ist die Erledigung der Hauptsache festzustellen, wenn die Klage bis zu dem gel-tend gemachten erledigenden Ereignis zulässig und begründet war und durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist ([X.], Urteil vom 10.
Januar 2017 -
II ZR 10/15,
aaO Rn. 8).
2. Die letztgenannten Voraussetzungen liegen im Streitfall vor, soweit die Klage auf Zahlung von 1
Mio.

29
30
31
-
12
-
über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.
Februar 2008 bis einschließlich 19.
Dezember 2012 gerichtet ist.
a) Das erledigende Ereignis, auf das sich der Kläger bei der Abgabe der einseitigen Erledigungserklärung bezogen hat, ist
als solches außer Streit.
Der Kläger hat insoweit unwidersprochen angeführt, dass er die durch die Vorinstanzen von fünf Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz seit dem 23.
Februar
2008

mit schriftlicher Forderungsanmeldung vom 19.
Februar
2013 im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten zur Insolvenztabelle angemeldet hat, und sich des Weiteren auf das Vorbringen der Beklagten
bezogen, die unter Vorlage des als Anlage RB
1 vorgelegten Auszugs aus der Insolvenztabelle zur laufenden Nummer
4 vorgetragen hat, dass die betreffende Forderung nach Anmeldung in voller Höhe ohne Widerspruch seitens der Beklagten, der seinerzeitigen Insolvenzschuldnerin, zur Insolvenztabelle festgestellt worden ist.
b) aa) Ein erledigendes Ereignis kann daraus resultieren, dass die in einem -
noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen -
gerichtlichen Verfahren eingeklagte und bereits titulierte Forderung in einem danach eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten mit [X.] zur Insolvenztabelle festgestellt wird (vgl. [X.], Beschluss vom 2.
Februar
2005
-
XII
ZR
233/02, ZinsO
2005, 372, 373; Urteil vom 30.
Januar
1961
-
II
ZR
98/59, [X.], 427, 429). Durch einen diesbezüglichen Auszug aus der Insolvenztabelle, aus dem nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens unter den Voraussetzungen des §
201 Abs.
2
[X.] die Zwangsvollstreckung betrieben werden
kann, wird der vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erwirkte Titel
"aufgezehrt" (vgl. [X.], Urteil vom 18. Mai 2006
-
IX ZR 187/04, [X.], 2922
Rn. 9 m.w.N.). Eine derartige "Aufzehrung" eines früheren, vor 32
33
-
13
-
Eröffnung des Insolvenzverfahrens erwirkten Titels findet allerdings nur insoweit
statt, als sich die
im gerichtlichen Verfahren
titulierten Forderungen mit den mit [X.] zur Insolvenztabelle festgestellten Forderungen
decken. Im Übrigen
behält der Titel seine Wirksamkeit (vgl. Nerlich/[X.]/[X.], [X.], Stand:
Juli
2016, §§
201, 202 Rn.
16a; [X.]/[X.], [X.], 7.
Aufl.,
§
201 Rn.
13; MünchKomm[X.]/Hintzen, 3. Aufl., § 201 Rn. 37).
[X.]) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze resultiert aus der mit [X.] zur Insolvenztabelle in dem
Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten erfolgten Feststellung gemäß laufender Nummer 4 des als Anlage [X.] vorgelegten Auszugs aus der Insolvenztabelle eine Erledi-gung der Hauptsache, soweit die Klage auf Zahlung von 1
Mio.

in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.
Februar 2008 bis einschließlich 19.
Dezember 2012 gerichtet ist. Denn in dem genannten Umfang deckt sich, wie außer Streit steht, die durch die Vor-instanzen
titulierte Forderung mit der mit [X.] zur [X.] im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten festgestellten Forderung.
Aus der genannten Feststellung zur Insolvenztabelle im [X.] über das Vermögen der Beklagten resultiert hingegen keine Erledigung der Hauptsache, soweit die Klage auf Zahlung von Zinsen in Höhe von fünf Pro-zentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.
Dezember
2012 aus 1 gerichtet ist. Denn die klägerische Forderungsanmeldung in dem
Insolvenzverfahren über das
Vermögen der Beklagten vom 19.
Februar
2013 erstreckte sich nur auf Zinsen bis zum Tag vor der Eröffnung des -
am 20.
Dezember 2012 eröffneten
-
Insolvenzverfe-sem Umfang ist die von den Vorinstanzen
titulierte Zinsforderung mit Rechts-34
35
-
14
-
kraftwirkung zur Insolvenztabelle in dem
Insolvenzverfahren über das Vermö-gen der Beklagten festgestellt worden.
c) Soweit danach der in den Vorinstanzen erwirkte Titel "aufgezehrt" ist, war die Klage bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses
zulässig und [X.]. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass dem Kläger als Insolvenzverwalter der vom [X.] ausgeurteilte Provisionsrückzahlungs-anspruch gemäß
§ 87a
Abs. 3 Satz 2 HGB i.[X.]. §
87a Abs. 2 Halbsatz 2 HGB analog
i.[X.]. §§ 346 ff. [X.] zustand.
aa) Zu Recht hat das Berufungsgericht den Kläger als Insolvenzverwal-ter, der in dem bereits am 12.
September
2005
über das Vermögen der M.
AG
[X.] eröffneten Insolvenzverfahren ernannt worden ist, unbescha-det der am 10. November 2005 erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der [X.] als prozessführungsbefugt und aktivlegiti-miert bezüglich des eingeklagten
Rückzahlungsanspruchs erachtet.
Soweit das Berufungsgericht angenommen
hat, dass mangels abwei-chender einschlägiger Bestimmung
im Gesellschaftsvertrag der M.
AG
&
Co.
[X.] die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
Vermögen der G.
GmbH gemäß
§
161 Abs.
2,
§
131 Abs.
3 Satz
1 Nr.
2 HGB zum [X.] der [X.] mit der Folge der sofortigen liquidationslosen Vollbeen-digung der [X.] unter Gesamtrechtsnachfolge der [X.] als einzig verbliebener Gesellschafterin
geführt hat, ist dies revisionsrechtlich nicht zu [X.]
(vgl. [X.], Urteil vom 15. März 2004 -
II ZR 247/01, [X.] 2004, 611, juris Rn. 4;
Urteil vom 7. Juli 2008 -
II ZR 37/07, NJW
2008, 2992
Rn. 9-12).
Der Umstand, dass das Insolvenzverfahren über das Vermögen der M.
AG
&
Co.
[X.] bereits eröffnet war, als das Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.]
eröffnet wurde, hindert das Ausscheiden
der [X.] 36
37
38
-
15
-
gemäß § 161 Abs. 2, § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB mit der Folge der [X.] Vollbeendigung der [X.] nicht (vgl. [X.], [X.] vom 9.
November 2016
-
XII ZR 11/16
Rn. 6
ff., zur [X.] einer zweigliedrigen Kommanditgesellschaft, über deren [X.] bereits zum [X.]punkt der [X.] infolge in-solvenzbedingten Ausscheidens der Komplementär-GmbH das Insolvenzver-fahren eröffnet war;
[X.], Beschluss vom 10.
Oktober
2013 -
VII
ZR
228/12 Rn.
6,
12, zur [X.] der [X.]; [X.], 142 Rn.
12 ff., zur [X.] der [X.]; a.M.
K.
Schmidt, [X.], 1621, 1626 f., bezüglich der Simultaninsolvenz einer zweigliedrigen [X.]italgesellschaft
&
Co.
[X.]; vgl. auch [X.], Urteil vom 8.
Mai
2014 -
I [X.], [X.]Z 201, 129 Rn.
14
ff., zu einer Kommanditge-sellschaft, bei der nach dem Ausscheiden der Komplementärin zwei [X.] verblieben).
Die vom Kläger erhobene Klage ist unbeschadet des von ihm in der Klageschrift vom 14. Dezember 2007, Seite 1 verwendeten Zusatzes "in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen"
der [X.] unter Berücksichtigung der weiteren Ausführungen in dieser
Klageschrift dahingehend auszulegen, dass der Kläger, der als Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.] ernannt worden ist, nach der -
bereits vor Klageerhebung erfolgten
-
liquidationslosen Voll-beendigung der M.
AG
&
Co.
[X.] als Insolvenzverwalter in dem [X.] über das von der [X.]. im Wege der [X.] erlangte ([X.] der ehemaligen [X.] klagt. Denn der Kläger ist in der Klageschrift ausdrücklich von der -
vor Klageerhebung erfolgten
-
liquidationslosen
Vollbeendigung der M.
AG
&
Co.
[X.] infolge insolvenzbedingten Ausscheidens der [X.] ausgegangen
(vgl. Klageschrift vom 14. Dezember 2007, Seite 15).
39
-
16
-
[X.] hat
das
Berufungsgericht angenommen, dass das über das Vermögen der [X.] eröffnete Insolvenzverfahren nach der liquidationslosen
Vollbeendigung dieser Kommanditgesellschaft ohne Weiteres als Partikularinsolvenzverfahren über das von der D.
AG. im Wege der Gesamtrechtsnachfolge
erlangte ([X.] der liquidationslos beendeten
[X.] fortgesetzt
wird (vgl. [X.], [X.], 1233, 1238, juris Rn.
106
ff.; [X.], 142 Rn. 18; [X.]/[X.], [X.], 14.
Aufl., § 11 Rn.
244; vgl. ferner
[X.], Beschluss vom 9.
November
2016
-
XII
ZR 11/16 Rn.
6
ff.), wobei der Kläger als Insolvenzverwalter dieses Partikularinsolvenzverfahrens klagt.
Die Voraussetzungen für die Fortsetzung des über das Vermögen der M.
AG
[X.] eröffneten Insolvenzverfahrens als Partikularinsolvenzverfah-ren in dem genannten Sinne sind gemäß
den grundsätzlich entsprechend an-wendbaren §§ 315 ff. [X.] gegeben. Insoweit besteht eine planwidrige Lücke, weil die Auswirkungen der [X.] einer zweigliedri-gen Kommanditgesellschaft durch Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters, hier des einzigen Kommanditisten, auf ein Insolvenzverfahren, das bereits vor der [X.] über das Vermögen der Kommanditge-sellschaft eröffnet worden ist, vom Gesetzgeber nicht geregelt worden
sind, [X.] dass erkennbar wäre, dass dieser Punkt absichtlich ungeregelt bleiben sollte
(vgl. BT-Drucks. 13/8444,
S. 66).
Die Interessenlage bei der genannten Konstellation ist mit derjenigen bei der Überleitung eines über das Vermögen eines späteren Erblassers (Insolvenzschuldners) eröffneten Insolvenzverfahrens
in ein Nachlassinsolvenz-verfahren gemäß §§ 315 ff. [X.]
hinreichend vergleichbar. Es
ist anerkannt, dass der Tod des Insolvenzschuldners nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne Weiteres eine Überleitung des bisherigen Insolvenzverfahrens in das 40
41
42
-
17
-
Nachlassinsolvenzverfahren bewirkt, wobei dies sowohl für ein Regelinsolvenzverfahren als auch für ein Verbraucherinsolvenzverfahren
gilt (vgl. [X.], Urteil vom 26.
September 2013 -
IX
ZR
3/13, NJW
2014, 389 Rn.
12; Urteil vom 13.
Januar
2011 -
IX
ZR
53/09,
NZI
2011, 138 Rn.
12;
Beschluss vom 21.
Februar
2008 -
IX
ZB
62/05, [X.]Z 175, 307 Rn. 6, 12 f.; Urteil vom 22.
Januar 2004 -
IX
ZR
39/03, [X.]Z 157, 350, 354, juris Rn. 13). Das Nachlassinsolvenzverfahren
bildet einen Weg, das ererbte Vermögen vom eigenen Vermögen des Erben zu sondern, um insbesondere den Nachlass-gläubigern den alleinigen Zugriff auf den Nachlass zu gewährleisten (vgl.
BT-Drucks. 12/2443,
S. 229).
Wird -
wie im Streitfall
-
zunächst ein Insolvenz-verfahren über das Vermögen einer zweigliedrigen Kommanditgesellschaft eröffnet und kommt es
sodann zur [X.] dieser Gesellschaft infolge insolvenzbedingten Ausscheidens des einzigen Kommanditisten unter Gesamtrechtsnachfolge des Komplementärs
als einzig verbliebenen Gesellschafters, so besteht ein vergleichbares Interesse, den (Insolvenz-)gläubigern, die Forderungen gegen die Kommanditgesellschaft hatten, den alleinigen Zugriff auf das von dem Komplementär
im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erlangte Vermögen der [X.] zu gewährleisten
(vgl. [X.], Z[X.] 2005, 838, 840, juris Rn. 15).
Entsprechend der Rechtslage bei der Überleitung eines [X.]s in ein Nachlassinsolvenzverfahren wird bei einer Konstellation wie im Streitfall das über das Vermögen der Kommanditgesellschaft eröffnete Insol-venzverfahren übergangslos als Partikularinsolvenzverfahren fortgesetzt. Die Verwaltungs-
und Verfügungsbefugnis des in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kommanditgesellschaft ernannten Insolvenzverwalters besteht grundsätzlich fort (vgl. [X.], Beschluss vom 9. November 2016
-
XII ZR 11/16 Rn.
6
f., 9; vgl. auch [X.], Beschluss vom 21. Februar 2008 -
IX [X.], 43
-
18
-
[X.]Z 175, 307 Rn. 14 ff., zur Rechtsstellung eines Treuhänders nach [X.] Überleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens in ein Nachlassinsol-venzverfahren).
[X.]) Soweit das Berufungsgericht die Beklagte in Bezug auf die
Vermitt-lung von [X.]n
zur Aufnahme von [X.] gemäß dem [X.]
vom 15. März 2004
als Handelsvertreterin im Sinne des § 84 Abs. 1 HGB eingestuft hat, wird hiergegen von den Parteien
nichts erinnert. [X.] beachtliche Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich.
Der genannten Einstufung steht nicht entgegen, dass die ver-mittelten [X.] mit den [X.] (Anlegern) nicht von der M.
AG
&
Co. [X.], der Vertragspartnerin der Beklagten, sondern von der G.
GmbH, der Treuhandkommanditistin, geschlossen wurden.
Die Personen-verschiedenheit bezüglich des
Vertragspartners
des Handelsvertreters
einer-seits und des
Vertragspartners
der mit den [X.] ([X.]) abgeschlosse-nen Geschäfte andererseits steht der Anwendbarkeit des [X.] nicht entgegen (vgl. [X.], Urteil vom 5.
März
2008
-
VIII [X.], IHR 2008, 201
Rn. 13; Urteil vom 20.
Juni 1984 -
I [X.], [X.]Z 91, 370, 374, juris Rn.
15, jeweils
zum Untervertreter).
cc) Zu Recht
hat das Berufungsgericht angenommen, dass die [X.], auf die sich das (hälftige) Rückzahlungsverlangen des [X.] bezieht, nach § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB jedenfalls zur Hälfte entfallen sind und dass die Beklagte die betreffenden Provisionen jedenfalls zur Hälfte zurückzu-zahlen hat.
§ 87a Abs. 3 Satz 1 HGB gibt dem Handelsvertreter grundsätzlich einen unentziehbaren Anspruch auf Provision, wenn feststeht, dass der Unternehmer das Geschäft nicht oder nicht so ausführt, wie es
abgeschlossen worden ist. Im 44
45
46
-
19
-
Falle der Nichtausführung entfällt der Provisionsanspruch gemäß §
87a Abs. 3 Satz 2 HGB allerdings, wenn und soweit die Nichtausführung auf Umständen beruht, die vom
Unternehmer nicht zu vertreten sind; vom Handelsvertreter be-reits empfangene
Provisionen sind in diesem Fall in entsprechender Anwen-dung von §
87a Abs.
2 Halbsatz
2 [X.]
in Verbindung mit
§§
346
ff.
[X.] zu-rückzuzahlen (vgl. [X.], Urteil vom 5.
März
2008
-
VIII
ZR
31/07, IHR 2008, 201 Rn.
15).
(1) Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, dass die Geschäfte, auf die sich das (hälftige) Provisionsrückzahlungsverlangen des [X.] be-zieht, mindestens zur Hälfte
nicht ausgeführt worden
sind,
sind
revisionsrecht-lich beachtliche Rechtsfehler nicht ersichtlich.
(a)
Soweit es für den Wegfall des Provisionsanspruchs der Beklagten da-rauf ankommt, ob das Geschäft aus vom Unternehmer nicht zu vertretenden Gründen nicht ausgeführt wurde
(§ 87a Abs. 3 Satz 2 HGB),
ist als [X.] im Verhältnis zur Beklagten nicht die [X.], sondern die G.
GmbH
einzustufen, der
die Ausführung
der
Geschäfte (gegenüber den Treu-gebern) oblag
(vgl. [X.], Urteil vom 5. März 2008
-
VIII [X.],
IHR 2008, 201 Rn.
13; Urteil vom 21. Oktober 2009
-
VIII ZR 286/07, IHR 2010, 65 Rn. 24, jeweils
zur Unternehmereigenschaft des Auftraggebers des [X.] im Verhältnis zum
Untervertreter).
([X.]) Der Unternehmer führt das Geschäft im Sinne von §
87a
Abs. 3 HGB dann nicht aus, wenn er die von ihm geschuldete Leistung insge-samt nicht erbringt (vgl. [X.] in Flohr/Wauschkuhn, Vertriebsrecht, § 87a HGB Rn. 50). Teilweise führt der Unternehmer das Geschäft nicht aus, wenn er die von ihm geschuldete Leistung nur teilweise erbringt (vgl. [X.] in Flohr/Wauschkuhn, Vertriebsrecht,
aaO). Eine vollständige Nichtausführung ist 47
48
49
-
20
-
insbesondere dann gegeben, wenn das Geschäft
rückgängig gemacht wird (vgl. [X.] in Flohr/Wauschkuhn, Vertriebsrecht, aaO Rn. 51; [X.]/[X.], HGB, 3. Aufl.,
§ 87a Rn. 18). Bei vom Handelsvertreter vermittelten [X.] liegt eine teilweise Nichtausführung seitens einer
als Unternehmer [X.] vor, soweit diese aufgrund Bescheids der [X.] gehindert ist, die genannten Verträge weiter auszuführen (vgl. [X.], Urteil vom 5.
März
2008
-
VIII [X.], IHR 2008, 201 Rn. 14; vgl. ferner [X.], Urteil vom 21.
Oktober
2009
-
VIII
ZR
286/07, IHR
2010, 65 Rn.
24
f., zur teilweisen Nichtausführung
von Telefondienstverträgen seitens einer als Unternehmer ein-zustufenden Telekommunikationsgesellschaft).
([X.]) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise eine mindestens hälftige Nichtausführung der Geschäfte, auf die sich das (hälftige) Provisionsrückzah-lungsverlangen des [X.] bezieht, angenommen.
Es kann angesichts des nur hälftigen Provisionsrückzahlungsverlangens des [X.] dahinstehen, ob von einer vollständigen Nichtausführung der ge-nannten
Geschäfte wegen der
gegen die [X.]
[X.] und die [X.] gerichteten Bescheide
der [X.]
vom 15. Juni 2005 auszugehen ist, mit denen
untersagt worden ist, auf der Grundlage von Verträgen über treuhänderische Beteiligungen Gelder von Anlegern entgegenzunehmen,
und mit denen
nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Zwang zur Rückabwicklung der vermittelten Verträge verbunden war.
Jedenfalls ist es nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht eine mindestens hälftige Nichtausführung angenommen hat. Denn die [X.] war ebenso wie der Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermö-gen dieser Gesellschaft nach der [X.]
der 50
51
52
-
21
-
M.
AG
&
Co.
[X.]
gehindert, die betreffenden
Geschäfte weiter auszuführen. Nach der [X.] der
M.
AG
&
Co.
[X.] konnte die G.
GmbH ihre nach § 1 Abs. 1 des [X.] geschuldete Leistung, für den jeweiligen Treugeber eine Kommanditbeteiligung an der [X.] während der Vertragslaufzeit ([X.]: [X.]) zu ver-walten und diese treuhänderisch im eigenen Namen, aber im Interesse und für Rechnung des Treugebers
zu halten, nicht mehr erbringen.
Dem steht
die mit der [X.] einhergehende Gesamtrechtsnachfolge
zu
Gunsten der [X.] als einzig
verbliebener
Gesellschafterin nicht entgegen. Denn diese Gesamtrechtsnachfolge ändert nichts daran, dass es der [X.] mangels Existenz der [X.] nicht mehr möglich war, eine Komman-ditbeteiligung an der [X.] zu verwalten und diese treuhänderisch im eigenen Namen, aber im Interesse und für Rechnung des jeweiligen Treuge-bers zu halten.
Für den Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.] gilt Entsprechendes.
(2) Der rechtlichen
Nachprüfung hält die Würdigung des Berufungsge-richts
stand, dass die genannte Nichtausführung der Geschäfte auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind.
(a) Zu vertreten im Sinne des § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB hat der Unter-nehmer die
Umstände, auf denen die Nichtausführung des Geschäfts beruht, nicht nur, wenn ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen insoweit persönliches Ver-schulden zur Last fällt (§§ 276, 278 [X.]), sondern darüber hinaus auch dann, wenn sie seinem unternehmerischen oder betrieblichen Risikobereich (vgl. [X.], Urteil vom 5.
März
2008 -
VIII [X.], IHR 2008, 201 Rn.
18; Urteil vom 23.
Januar 2014
-
VII [X.], ZVertriebsR
2014, 98 Rn.
13 = IHR
2014, 74)
-
sei es auch kraft vertraglicher Risikoübernahme (vgl.
[X.], Urteil vom 21.
Oktober
2009
-
VIII
ZR
286/07, IHR
2010, 65 Rn.
25; Urteil vom 53
54
-
22
-
23.
Januar
2014
-
VII [X.], aaO)
-
zuzuordnen sind.
Nicht zu vertreten hat der Unternehmer Umstände, die nicht seinem unternehmerischen oder betrieb-lichen Risikobereich zuzuordnen sind, wie etwa unvorhersehbare Betriebsstö-rungen oder rechtswidrige
Eingriffe von hoher Hand (vgl. [X.], Beschluss vom 10.
Oktober 2013 -
VII ZR 228/12 Rn.
11; Thume in [X.]/Thume, Handbuch des gesamten Vertriebsrechts, Band 1, 4.
Aufl., [X.].
V Rn.
461; [X.], [X.], 3.
Aufl., §
87a Rn. 83). Maßgebend sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalls (vgl. [X.], Beschluss vom 10.
Oktober
2013 -
VII
ZR
228/12 Rn.
11; MünchKommHGB/von [X.], 4. Aufl., § 87a Rn. 53).
(b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hält die vorstehend ge-nannte Würdigung des Berufungsgerichts der rechtlichen Nachprüfung
stand.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts liegt der Grund für die Nichtausführung der Geschäfte
in den an die M.
AG
&
Co.
[X.] und die G.
GmbH gerichteten Bescheiden der [X.] vom 15.
Juni 2005, die zur Rück-abwicklung der vermittelten Verträge zwangen und zur Insolvenz der M.
AG
&
Co. [X.] sowie zur [X.] der [X.] infolge insolvenzbedingten Ausscheidens der [X.]
geführt haben.
[X.] hat das Berufungsgericht die genannten Bescheide vom 15. Juni 2005 als materiell rechtswidrig eingestuft. Nach der Rechtsprechung des [X.] sind Tätigkeiten der beanstandeten Art keine [X.] im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 2009, 980 Rn. 27 ff.). Dem hat sich der [X.] für das hier verfahrensgegenständliche Modell angeschlossen (vgl. [X.], Urteil vom 7. Dezember 2009
-
II ZR 15/08, [X.], 1077 Rn. 14 f.).
Ein derartiges rechtswidriges behördliches Einschreiten, mit dem ein be-reits praktiziertes Geschäftsmodell des Unternehmers zum Scheitern gebracht 55
56
57
58
-
23
-
wird, stellt einen Umstand im Sinne des § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB dar, der nicht dem unternehmerischen oder betrieblichen Risikobereich zuzuordnen ist. Der Streitfall ist signifikant anders gelagert als der dem Urteil des [X.] vom 5. März 2008 -
VIII [X.], IHR 2008, 201
zugrunde liegende Fall. In dem letztgenannten Fall hatte die [X.] ein Veräußerungs-
und [X.] gegen eine als Unternehmer im Sinne von § 87a Abs. 3 HGB einzustu-fende
Bank erlassen, nachdem Letztere
in wirtschaftliche Schwierigkeiten gera-ten war. Der [X.] hat bei dieser Lage die Annahme des [X.], dass die Zahlungsschwierigkeiten der Bank und die daraufhin ergriffenen Zwangsmaßnahmen der
[X.], die dazu führten, dass die [X.] von der Bank nicht weiter ausgeführt werden konnten,
in den [X.] fallen und damit von ihr zu vertreten sind, für rechtens erachtet
(vgl. [X.], Urteil vom 5. März 2008
-
VIII [X.], aaO Rn. 17). Im Streitfall haben hingegen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erst die rechstwidrigen Bescheide der [X.] vom
15. Juni 2005 zur Insolvenz der M.
AG
&
Co.
[X.] und zur [X.] der [X.] infolge insolvenzbedingten Ausscheidens der [X.] geführt.
Ein [X.] im Sinne von § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB kann auf der Grundlage der
vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen auch nicht
mit der Erwägung angenommen werden, dass erfolgversprechende Rechts-schutzmaßnahmen gegen die rechtswidrigen Bescheide der [X.] vom 15.
Juni
2005
unterblieben wären. Abgesehen davon, dass sowohl die G.
GmbH als auch die [X.] jeweils Widerspruch gegen den gegen sie gerichteten
Bescheid
eingelegt haben, ist nicht ersichtlich, dass derartige Rechtsschutzmaßnahmen
die bereits im November 2005 eingetretene
liquidati-onslose Vollbeendigung der [X.] hätten verhindern können, aus der
nach den rechtsfehlerfrei getroffenen
Feststellungen des Berufungsgerichts eine mindestens hälftige Nichtausführung der Geschäfte resultiert.
59
-
24
-
IV.
Soweit die Klage auf Zahlung von Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunk-ten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
20.
Dezember 2012 aus

gerichtet ist, kann
dem vom Kläger gestellten Hauptantrag festzustel-len, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat, nicht entsprochen werden, weil es insoweit an einem erledigenden Ereignis fehlt.
Soweit das Berufungsgericht die gegen die Verurteilung zur Zahlung von Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.
Dezember 2012 gerichtete Berufung der
Beklagten zu-rückgewiesen hat, ist die Revision der Beklagten hiergegen aus den vorstehend unter III.
2.
c) genannten Gründen in Verbindung mit § 291 [X.] zurückzuwei-sen.

60
61
-
25
-
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 92
Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

[X.]
[X.]
Kartzke

Jurgeleit

Sacher

Vorinstanzen:
LG [X.]schweig, Entscheidung vom 06.08.2009 -
21 O 3378/07 -

OLG [X.]schweig, Entscheidung vom 18.07.2012 -
2 [X.]/09 -

62

Meta

VII ZR 277/15

01.06.2017

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.06.2017, Az. VII ZR 277/15 (REWIS RS 2017, 10072)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 10072

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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