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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:060917BVIIIZB9.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZB 9/17
vom
6. September 2017
in dem Rechtsstreit
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2
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Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat am 6.
September 2017
durch [X.] als Einzelrichter
beschlossen:
Die Erinnerung des Beklagten gegen den
[X.] des [X.] vom 22.
Mai 2017 -
Kostenrechnung mit [X.] 780017125684
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wird zurückgewiesen.
Gründe:
1. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Be-schluss des [X.] vom 29.
November 2016 durch Beschluss vom 25.
April 2017 als unzulässig verworfen. Gegen den [X.] vom 22.
Mai 2017 hat der Beklagte mit Schreiben vom 10.
August 2017 Erinnerung eingelegt, welcher der [X.] nicht abgeholfen hat.
2. Die zulässige, insbesondere statthafte (§
66 Abs.
1 GKG) Erinnerung, die beim [X.] gemäß § 1 Abs.
5, §
66 Abs.
6 Satz
1 GKG grund-sätzlich der Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg.
a) Im Verfahren der Erinnerung gegen den [X.] sind nur solche Einwendungen berücksichtigungsfähig, die sich gegen den [X.] selbst richten. Einer Überprüfung entzogen sind hingegen Einwendungen, mit denen inhaltlich die Entscheidung angegriffen wird, aufgrund derer der [X.] erfolgt.
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b) Die in der Kostenrechnung angesetzten Gebühren sind gemäß §§
3 Abs.
2, 34 GKG, Nr.
1820 des Kostenverzeichnisses entstanden. Die durch die Verwerfung der Rechtsbeschwerde entstandenen Gerichtskosten sind im [X.] auf den Streitwert von 3.956,32
3. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei (§
66 Abs.
8 Satz
1 GKG).
[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.06.2016 -
17 C 33/16 -
LG [X.], Entscheidung vom 29.11.2016 -
17 [X.]/16 -
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Meta
06.09.2017
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.09.2017, Az. VIII ZB 9/17 (REWIS RS 2017, 5711)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 5711
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