Bundespatentgericht, Urteil vom 31.03.2010, Az. 5 Ni 35/09 (EU)

5. Senat | REWIS RS 2010, 7892

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Gegenstand

Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 1 214 813

([X.])

hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 31. März 2010 durch die Vorsitzende Richterin Schuster sowie [X.], Dipl.-Phys. [X.], [X.] und Dipl.-Ing. Musiol

für Recht erkannt:

[X.] Das [X.] Patent 1 214 813 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig erklärt.

I[X.] Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

II[X.] [X.] ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die [X.] erteilten [X.] Patents 1 214 813 ([X.]), das am 25. August 2000 unter Inanspruchnahme der Priorität der [X.] Patentanmeldung 199 43 058 vom 9. September 1999 angemeldet worden ist.

2

[X.] veröffentlichte [X.], das beim [X.] unter der Nummer 500 09 659 geführt wird, betrifft ein Verfahren und System zur Datenübertragung von Inhaltsdaten. Es umfasst 18 Ansprüche, die nach der teilweisen Aufrechterhaltung im Einspruchsverfahren vor dem [X.] gemäß der neu veröffentlichten Patentschrift [X.] folgenden Wortlaut haben:

3

1. Verfahren zur Übertragung von [X.] an eine Vielzahl von [X.] mit den folgenden Schritten:

4

a) Bereitstellen ([X.]) von [X.] und [X.] in einem Speicher von mindestens einer [X.] (1, 2);

5

b) Laden ([X.]) der [X.] und der [X.] in einen Speicher einer zentralen Informations-Weiterleitungs-Station (7);

6

c) Erzeugen ([X.]) eines [X.]blocks basierend auf den geladenen [X.] und eines [X.]blocks basierend auf den geladenen [X.] in der zentralen [X.]

7

d) Verknüpfen ([X.]) des [X.]blocks und des [X.]blocks zu einem [X.];

8

e) Übertragen ([X.]) des [X.] von der zentralen [X.] (7) an eine Vielzahl von [X.] (15-19), wobei mit dem über ein Übertragungsnetz (9) an die Endgeräte (15-19) übertragenen Datenblock ein Ereignis verknüpft ist, das in dem Endgerät (15-19) eine Anwendung, wie ein [X.], aktiviert.

9

dadurch gekennzeichnet , dass der Übertragungs-Datenblock in dem Endgerät (15-19) mittels des Informations-Beschreibungs-Datenblocks auf seine Relevanz für das Endgerät geprüft wird.

dadurch gekennzeichnet , dass ein als relevant erkannter Übertragungs-Datenblock in einem Zwischenspeicher des Endgerätes (15-19) abgespeichert wird und durch einen Endgerätbenutzer aufrufbar ist.

dadurch gekennzeichnet , dass der Informations-Beschreibungs-Datenblock Informationsdatensätze bezüglich des geografischen Gültigkeitsraumes, des Gültigkeitszeitraumes, des [X.], der Kodierungsweise bzw. Verschlüsselung, der Art und des Typs des übertragenen [X.] enthält.

dadurch gekennzeichnet , dass das Laden ([X.]) der [X.] und der [X.] abhängig von einem [X.] erfolgt, das von der zentralen [X.] (7) an die [X.] (1, 2) gesendet wird.

dadurch gekennzeichnet , dass das Laden ([X.]) der [X.] und der [X.] automatisch in regelmäßigen, einstellbaren Zeitabständen erfolgt.

dadurch gekennzeichnet , dass das Übertragen ([X.]) des Übertragungs-Datenblocks bzw. -blöcke von der [X.] (7) an die Endgeräte (15-19) automatisch in regelmäßigen einstellbaren Zeitabständen erfolgt.

dadurch gekennzeichnet , dass das Übertragen ([X.]) der Übertragungs-Datenblocks bzw. -blöcke von der [X.] (7) gleichzeitig an eine Vielzahl von Endgeräten (15-19) über ein Verteilnetz erfolgt.

dadurch gekennzeichnet , dass der bzw. die Übertragungs-Datenblöcke verschlüsselt übertragen werden.

dadurch gekennzeichnet , dass der Information-Beschreibungs-Datenblock Verschlüsselungs- und Beschreibungsdaten enthält, die die Art der Verschlüsselung des Übertragungs-Datenblocks angeben.

dadurch gekennzeichnet , dass die Entschlüsselungsdaten zu Entschlüsselung des Übertragungs-Datenblocks von der [X.] (1, 2) an das Endgerät (15-19) übertragen werden.

dadurch gekennzeichnet , dass die [X.] und die [X.] von der zentralen [X.] (7) über ein erstes Übertragungsnetz (5) geladen werden und der Übertragungs-Datenblock an die Vielzahl von Endgeräten (15-19) über ein zweites Übertragungsnetz (9) übertragen wird.

13. Informations-Übertragungssystem mit:

mindestens einer Informationsanbieterstation (1, 2) zur Bereitstellung von [X.] und [X.];

einem ersten Übertragungsnetz (5) zur Übertragung der [X.] und der [X.]; einer zentralen [X.] (7), die einen Speicher zum Abspeichern der übertragenen Daten und eine Berechnungseinrichtung zum Erzeugen eines [X.]blocks basierend auf den [X.], zum Erzeugen eines [X.]blocks basierend auf den übertragenen [X.] und zum Verknüpfen des [X.]blocks bzw. -blöcke mit dem [X.]blocks bzw. -blöcke zu einem [X.] aufweist, und

einem zweiten Übertragungsnetz (9) zur gleichzeitigen Übertragung des [X.] bzw. -blöcke an eine Vielzahl von [X.] (15-19), wobei mit dem über das Übertragungsnetz (9) an die Endgeräte (15-19) übertragenen Datenblock ein Ereignis verknüpft ist, das in dem Endgerät (15-19) eine Anwendung, wie ein [X.], aktiviert.

dadurch gekennzeichnet , dass das erste Übertragungsnetz (5) ein Festnetz ist.

dadurch gekennzeichnet , dass das erste Übertragungsnetz (5) das [X.] ist.

dadurch gekennzeichnet , dass das zweite Übertragungsnetz (9) ein zellular aufgebautes Funknetz ist.

dadurch gekennzeichnet , dass die Endgeräte (15-19) Mobilfunkstationen sind.

dadurch gekennzeichnet , dass die Endgeräte (15-19) über ein drittes Übertragungsnetz mit den [X.]en (1, 2) zur Übertragung von Entschlüsselungsprogrammen verbunden sind.

Mit ihrer Nichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, der Gegenstand des [X.]s sei nicht patentfähig, da er nicht neu sei, zumindest sich aber für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergebe. Sie beruft sich hierzu auf folgende vorveröffentlichte Druckschriften:

- [X.]age N 11: Recommendation GSM 03.41, Version 7.1.0 (07.99)

- [X.]age N 12: EP 0 748 135 [X.]

- [X.]age N 13: [X.] [X.]

- [X.]age N 14: [X.] 198 16 575 [X.]

- [X.]age N 15: [X.]/02007 [X.]

- [X.]age N 19: [X.] 5 905 865

- [X.]age N 20: [X.] 07.05, [X.] 585 V7.0.1

- [X.]age N 21: [X.] 03.38, [X.] 900 V7.2.0

sowie auf die weiteren Unterlagen N 1 bis N 10 und [X.], auf deren Inhalt Bezug genommen wird.

Die Klägerin beantragt,

das [X.] Patent 1 214 813 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hilfsweise verteidigt sie das Patent in den Fassungen der [X.] und 2, deren Ansprüche 1 und 11 (Hilfsantrag 1) bzw. 1 und 12 (Hilfsantrag 2) folgenden Wortlaut haben:

Hilfsantrag 1

1. Verfahren zur Übertragung von [X.] an eine Vielzahl von [X.] mit den folgenden Schritten:

a) Bereitstellen ([X.]) von [X.] und [X.] in einem Speicher von mindestens einer [X.] (1, 2);

b) Laden ([X.]) der [X.] und der [X.] in einen Speicher einer zentralen Informations-Weiterleitungs-Station (7), wobei das Laden ([X.]) der [X.] und der [X.]:

- abhängig von einem [X.], das von der zentralen [X.] (7) an die [X.] (1, 2) gesendet wird, erfolgt; oder

- automatisch durch die mindestens eine [X.] (1, 2) in regelmäßigen, einstellbaren Zeitabständen erfolgt;

c) Erzeugen ([X.]) eines [X.]blocks basierend auf den geladenen [X.] und eines [X.]blocks basierend auf den geladenen [X.] in der zentralen [X.];

d) Verknüpfen ([X.]) des [X.]blocks und des [X.]blocks zu einem [X.];

e) Übertragen ([X.]) des [X.] von der zentralen [X.] (7) an eine Vielzahl von [X.] (15-19), wobei mit dem über ein Übertragungsnetz (9) an die Endgeräte (15-19) übertragenen Datenblock ein Ereignis verknüpft ist, das in dem Endgerät (15-19) eine Anwendung, wie ein [X.], aktiviert.

11. Informations-Übertragungssystem mit:

mindestens einer Informationsanbieterstation (1, 2) zur Bereitstellung von [X.] und [X.];

einem ersten Übertragungsnetz (5) zur Übertragung der [X.] und der [X.];

einer zentralen [X.] (7), die einen Speicher zum Abspeichern der übertragenen Daten und eine Berechnungseinrichtung zum Erzeugen eines [X.]blocks basierend auf den [X.], zum Erzeugen eines [X.]blocks basierend auf den übertragenen [X.] und zum Verknüpfen des [X.]blocks bzw. -blöcke mit dem [X.]blocks bzw. -blöcke zu einem [X.] aufweist, wobei das Abspeichern der übertragenen Daten abhängig von einem [X.], das von der zentralen [X.] (7) an die [X.] (1, 2) gesendet wird; oder automatisch durch die mindestens eine [X.] (1, 2) in regelmäßigen, einstellbaren Zeitabständen erfolgt; und

einem zweiten Übertragungsnetz (9) zur gleichzeitigen Übertragung des [X.] bzw. -blöcke an eine Vielzahl von [X.] (15-19), wobei mit dem über das Übertragungsnetz (9) an die Endgeräte (15-19) übertragenen Datenblock ein Ereignis verknüpft ist, das in dem Endgerät (15-19) eine Anwendung, wie ein [X.], aktiviert.

Hilfsantrag 2

1. Verfahren zur Übertragung von [X.] an eine Vielzahl von [X.] mit den folgenden Schritten:

a) Bereitstellen ([X.]) von [X.] und [X.] in einem Speicher von mindestens einer [X.] (1, 2);

b) Laden ([X.]) der [X.] und der [X.] in einen Speicher einer zentralen Informations-Weiterleitungs-Station (7);

c) Erzeugen ([X.]) eines [X.]blocks basierend auf den geladenen [X.] und eines [X.]blocks basierend auf den geladenen [X.] in der zentralen [X.], wobei der [X.] bezüglich des geografischen [X.], des [X.], des [X.], der Kodierungsweise bzw. Verschlüsselung, der Art und des Typs des übertragenen [X.] enthält;

d) Verknüpfen ([X.]) des [X.]blocks und des [X.]blocks zu einem [X.];

e) Übertragen ([X.]) des [X.] von der zentralen [X.] (7) an eine Vielzahl von [X.] (15-19), wobei mit dem über ein Übertragungsnetz (9) an die Endgeräte (15-19) übertragenen Datenblock ein Ereignis verknüpft ist, das in dem Endgerät (15-19) eine Anwendung, wie ein [X.], aktiviert.

12. Informations-Übertragungssystem mit:

mindestens einer Informationsanbieterstation (1, 2) zur Bereitstellung von [X.] und [X.];

einem ersten Übertragungsnetz (5) zur Übertragung der [X.] und der [X.];

einer zentralen [X.] (7), die einen Speicher zum Abspeichern der übertragenen Daten und eine Berechnungseinrichtung zum Erzeugen eines [X.]blocks basierend auf den [X.], zum Erzeugen eines [X.]blocks basierend auf den übertragenen [X.] und zum Verknüpfen des [X.]blocks bzw. -blöcke mit dem [X.]blocks bzw. -blöcke zu einem [X.] aufweist, wobei der [X.] bezüglich des geografischen [X.], des [X.], des [X.], der Kodierungsweise bzw. Verschlüsselung, der Art und des Typs des übertragenen [X.] enthält, und

einem zweiten Übertragungsnetz (9) zur gleichzeitigen Übertragung des [X.] bzw. -blöcke an eine Vielzahl von [X.] (15-19), wobei mit dem über das Übertragungsnetz (9) an die Endgeräte (15-19) übertragenen Datenblock ein Ereignis verknüpft ist, das in dem Endgerät (15-19) eine Anwendung, wie ein [X.], aktiviert.

Bezüglich der Ansprüche 2 bis 10 und 12 bis 16 des [X.] 1 sowie bezüglich der Ansprüche 2 bis 11 und 13 bis 17 des [X.] 2 wird auf die Akten ([X.]. zum Protokoll) verwiesen.

Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und hält das [X.] für patentfähig, zumindest in einer der hilfsweise beschränkten Fassungen.

Entscheidungsgründe

Die Klage, mit der der in Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 [X.], Artikel 138 Absatz 1 lit. a EPÜ [X.] m. Artikel 54 Absatz 1, 2 und Artikel 56 EPÜ vorgesehene [X.] der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht wird, ist zulässig und begründet.

I. Zum Hauptantrag

(aufrecht erhaltene Fassung gemäß der [X.])

1. [X.] betrifft ein Verfahren und ein System zur Datenübertragung von Inhaltsdaten. Wie in der neuen europäischen Patentschrift [X.] zutreffend angegeben, werden Informationen zunehmend multimedial als Text, Bild, [X.]rache, Musik, Video usw. durch Informationsanbieter zur Verfügung gestellt. Im weltumspannenden [X.] ([X.]) werden multimedial aufbereitete Informationen mit Hilfe der [X.] [X.] als miteinander verknüpfte multimediale Dokumente angeboten. Die einzelnen Seiten bzw. Dokumente der Anbieter werden normalerweise von Punkt zu Punkt, d. h. von dem jeweiligen Informationsanbieter direkt zu einem Endgerät übertragen. Der Benutzer eines Endgerätes, beispielsweise eines Computers oder eines mobilen Telefons, muss, um an für ihn interessante Informationen zu gelangen, die Verbindung zu dem Informationsanbieter aufbauen und die von ihm gewünschte Information abfragen. Der Aufbau der Verbindung zu dem Informationsanbieter ist für den Benutzer des Endgerätes mühevoll und kostet ihn Zeit. Darüber hinaus erfolgt der Verbindungsaufbau und die Übertragung der [X.] auf Anforderung des Endgerätbenutzers hin, d. h. oft zu Tageszeiten an denen die Übertragung der [X.] besonders kostspielig ist. Ein weiterer Nachteil besteht darin, dass der Endgerätbenutzer nicht an [X.] zur Verfügung gestellten Informationen der Informationsanbieter interessiert ist, sondern lediglich an den für ihn relevanten Informationen. Der Endgerätbenutzer muss somit eine Selektion der vom Informationsanbieter zur Verfügung gestellten Informationen durchführen. Diese Selektion bzw. Auswahl ist für den Endgerätbenutzer ebenfalls mühevoll und zeitraubend.

Die Streitpatentschrift [X.], vgl. [X.]alte 1, Zeile 1 bis [X.]alte 2, Zeile 15, verweist vor diesem Hintergrund auf die Druckschriften resp. Standards [X.] 30 363 [X.], WO 99/16226 [X.], [X.] Version 7.1.0 (entsprechend Anlage [X.]), EP 0 849 923 [X.], [X.] Version [X.] 300 502 September 1994, [X.] [X.] (entsprechend Anlage [X.]) und [X.] 04.12 Version 7.0.0. Aus den Druckschriften [X.] 30 363 [X.] und WO 99/16226 [X.] ist die Übertragung von Informationen aus dem [X.] an Endgeräte bekannt. Aus der [X.] Version 7.1.0 ([X.]) ist ein so genannter [X.]-Dienst ([X.]) bekannt, der es erlaubt, eine Anzahl allgemeiner Nachrichten unbestätigt zu [X.] Empfängern innerhalb einer bestimmten Region zu übertragen. Die EP 0 849 923 [X.] beschreibt ein Verfahren und ein System, um während eines niedrigen Verkehrsaufkommens Teilnehmern Telekommunikationsdienste zur Verfügung zu stellen. In der [X.] Version [X.] 300 502 September 1994 werden Teledienste empfohlen, die von einem [X.] Netzwerk in Verbindung mit anderen Netzwerken unterstützt werden sollen. Die [X.] [X.] (Anlage [X.]) befasst sich mit Multicast in einem Mobilfunknetz. Die [X.] 04.12 Version 7.0.0 beschreibt, wie der [X.] ([X.]) von einem [X.] unterstützt ist.

Die der vorliegenden Erfindung zu Grunde liegende Idee besteht darin, über eine zentrale [X.] den [X.]n automatisch relevante Informationen zukommen zu lassen, ohne dass die [X.] die Information bei [X.] abfragen müssen. Der [X.] erhält somit die für ihn relevanten Informationen in einfacher und bequemer Weise. Darüber hinaus können die für den [X.] relevanten Informationen besonders kostengünstig an ihn übertragen werden (Streitpatentschrift [X.]alte 2, Zeilen 19 bis 34).

Patentanspruch 1 des Streitpatents schlägt dazu ein Verfahren zur Übertragung von [X.] mit folgenden Merkmalen vor (Merkmalsgliederung hinzugefügt entsprechend der Unterlage N 9 der Klägerin):

1a) Verfahren zur Übertragung von [X.] an eine Vielzahl von [X.] mit den folgenden Schritten:

1b) Bereitstellen ([X.]) von [X.] und [X.] in einem [X.]eicher von mindestens einer [X.] (1, 2);

1c) Laden ([X.]) der [X.] und der [X.] in einen [X.]eicher einer zentralen Informations-Weiterleitungs-Station (7);

1d) Erzeugen (S3)

1da) eines [X.]blocks basierend auf den geladenen [X.] und

1db) eines [X.]blocks basierend auf den geladenen [X.]

in der zentralen [X.]

1e) Verknüpfen ([X.]) des [X.]blocks und des [X.]blocks zu einem [X.];

1f) Übertragen ([X.]) des [X.] von der zentralen [X.] (7) an eine Vielzahl von [X.] (15-19),

1g) wobei mit dem über ein Übertragungsnetz (9) an die Endgeräte (15-19) übertragenen Datenblock ein Ereignis verknüpft ist,

1h) das in dem Endgerät (15-19) eine Anwendung, wie einen [X.]-Browser, aktiviert.

Patentanspruch 13 des Streitpatents ist gerichtet auf ein Informations-Übertragungssystem mit folgenden Merkmalen (Merkmalsgliederung hinzugefügt entsprechend der Unterlage [X.] der Klägerin):

13a) Informations-Übertragungssystem mit:

13b) mindestens einer Informationsanbieterstation (1, 2) zur Bereitstellung von [X.] und [X.];

13c) einem ersten Übertragungsnetz (5) zur Übertragung der [X.] und der [X.];

13d) einer zentralen [X.] (7),

13e) die zentrale [X.] (7) weist

13ea) einen [X.]eicher zum Abspeichern der übertragenen Daten und

13eb) eine Berechnungseinrichtung auf,

13f) die Berechnungseinrichtung

13fa) erzeugt einen [X.]block basierend auf den [X.] und einen [X.]block basierend auf den übertragenen [X.] und

13fb) verknüpft den [X.]block bzw. -blöcke mit dem [X.]block bzw. -blöcke zu einem [X.], wobei

13g) ein zweites Übertragungsnetz (9) zur gleichzeitigen Übertragung des [X.] bzw. -blöcke an eine Vielzahl von [X.] (15-19) vorgesehen ist, wobei

13h) mit dem über das Übertragungsnetz (9) an die Endgeräte (15-19) übertragenen Datenblock ein Ereignis verknüpft ist, und

13i) das Ereignis in dem Endgerät (15-19) eine Anwendung, wie einen [X.]-Browser, aktiviert.

2. Der Senat erachtet als maßgeblichen Fachmann einen Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Nachrichtentechnik mit Erfahrung im Bereich der Kommunikationssysteme, insbesondere auch der [X.], und mit umfassenden Kenntnissen der dabei zum Einsatz gelangenden Netzwerk- und Datenverarbeitungstechniken und der diesen Systemen zugrunde liegenden Standards.

3. Der Senat legt den Patentanspruch 1 und den Patentanspruch 13 auf der Grundlage des Wissens des Fachmanns dahingehend aus, dass gemäß Merkmal 1g, resp. Merkmal 13h, mit dem über ein Übertragungsnetz an die Endgeräte übertragenen Datenblock ein Ereignis dahingehend verknüpft ist, dass damit der Datenblock in seinem übertragenen Zustand vorliegt. Das Aktivieren einer Anwendung gemäß Merkmal 1h, resp. Merkmal 13i, umfasst allgemein das Überführen einer Anwendung in einen "aktiven" Zustand, wobei die Anwendung selbst alle Abläufe umfasst, die auf die Aktivierung hin erfolgen. Die Nennung einer Anwendung "wie ein [X.]-Browser" versteht der Fachmann als beispielhaft. Unter den [X.] im Sinne der Patentansprüche versteht der Senat die übertragenen Daten an sich, bspw. Verkehrsinformationen, Zugfahrpläne, etc., die an die Endgeräte übermittelt werden. Die [X.] geben an, um welche Informationen es sich bei den [X.] handelt (vgl. Streitpatentschrift [X.]: [X.]alte 5, Abschnitte [0040] und [0041]), von diesen Beschreibungsdaten sind nach dem Verständnis des Fachmanns auch Metadaten umfasst, wie sie z. B. bei der Übertragung von Nachrichten per [X.] oder Emails in den zugehörigen [X.]-Headern oder Email-Headern vorgesehen sind (vgl. dazu auch [X.], 909-914 - [X.]annschraube).

4. Der Gegenstand des so verstandenen Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist nicht neu.

a) Aus dem [X.]-Standard [X.] 03.41, Version 7.1.0 (07.99), "Technical realization of [X.] ([X.])" (Anlage [X.]) ist dem Fachmann ein Verfahren zur Übertragung von [X.] an eine Vielzahl von Endgeräten mit [X.] Merkmalen des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag bekannt.

Aus dem mit Anlage [X.] vorgelegten Teil der technischen [X.]ezifikation des [X.]-Standards, vgl. Seiten 6 bis 7, die Abschnitte 1 und 2, ist ein Verfahren zur Übertragung von [X.] an eine Vielzahl von [X.] als bekannt entnehmbar (Merkmal 1a). Der mit Anlage [X.] beschriebene [X.] ([X.]) eröffnet die Möglichkeit, an eine Vielzahl von Mobiltelefonen Informationen zu übermitteln. Die Informationen können gemäß der [X.], Seite 25, Zeilen 19-20 bspw. Verkehrsnachrichten sein. Auch können die Informationen, wie auf Seite 29 der Anlage [X.] beschrieben ist, Aktieninformationen, Wetterinformationen, [X.]ortinformationen oder dergleichen sein. Die an die Endgeräte übertragenen Nachrichten umfassen Seiten mit jeweils 88 [X.]n von Daten, von denen die [X.] 7 bis 88 den Inhalt der Nachricht und somit [X.] beschreiben, während die [X.] 1 bis 6 der Beschreibung der [X.] dienen und somit [X.] darstellen, vgl. [X.], Seiten 23 bis 26, Abschnitte 9.3 bis 9.3.2.5, [X.] m. Seite 7, Abschnitt 2. Fünfzehn dieser Nachrichten können zu einer Makronachricht zusammengefasst sein. Jede dieser Makronachrichten hat den gleichen Message-Identifier, der insbesondere die Quelle der Nachricht angibt, und die gleiche Seriennummer, vgl. Seite 7, Abschnitt 2, 2. Absatz. Das Bereitstellen der vorstehend beschriebenen [X.] und [X.] (bezüglich letzterer zumindest des sogenannten Message Identifiers) erfolgt vorausgehend durch [X.] ([X.]) und zusammenfassend durch mindestens eine [X.] ([X.]) unter Nutzung sogenannter Dienstprimitiven ([X.]-[X.]-Primitives), vgl. [X.], Seiten 7 bis 8, Abschnitt 3, insbesondere Figur 1, [X.] m. Seiten 8 bis 9, Abschnitt 5, und weiter zu den Dienstprimitiven, Seiten 12 bis 13, Abschnitte 9.1 bis 9.1.2, [X.] m. Seite 23, Abschnitt 9.2.19. Dieser Vorgang setzt eine [X.]eicherung voraus (Merkmal 1b).

Die [X.] übermittelt die [X.]-Nachrichten ([X.] und [X.]) an eine zentrale [X.] [X.] ([X.]) mit Hilfe der vorgenannten Dienstprimitiven, insbesondere mittels eines WRITE-REPLACE Request/Indication, vgl. [X.], Seiten 8 bis 9, Abschnitt 5, und Seite 12 bis 13, Abschnitte 9.1 bis 9.1.2, insbesondere Abschnitt 9.1.2, erster Absatz unter der Tabelle, [X.] m. Seiten 11 und 12, Figuren 2 und 3. In der [X.] [X.] werden die [X.] und [X.] in einen [X.]eicher derselben geladen, vgl. Seite 9, Abschnitt 6, insbesondere 2. [X.]iegelstrich (Merkmal 1c). In einem nächsten Schritt interpretiert die [X.] [X.] die ihr von der [X.] mit den Daten übermittelten Dienstprimitiven, insbesondere den vorgenannten WRITE-REPLACE Request/Indication (vgl. [X.], Seite 10, Abschnitt 9, die ersten beiden Absätze, [X.] m. Seite 13, Abschnitt 9.1.2) dahingehend, dass ein [X.]block, basierend auf den geladenen [X.], erzeugt wird, vgl. [X.], Seiten 24 und 26, Abschnitte 9.3.2 ([X.] 7-88, Content of Message) und 9.3.2.5, und dass des Weiteren ein [X.]block, basierend auf den geladenen [X.], erzeugt wird, vgl. [X.], Seiten 24 bis 26, Abschnitte 9.3.2 ([X.] 1-6) und 9.3.2.2 (Merkmale 1d, 1da und 1db). Anschließend werden [X.]block und [X.]block zu einem Übertragungsdatenblock verknüpft, vgl. [X.], die Seiten 23 bis 24, Abschnitte 9.3 und 9.3.2, [X.] m. Seite 10 Abschnitt 9 (Merkmal 1e), und von der - in Bezug auf die Endgeräte zentralen - [X.] [X.] an eine Vielzahl von [X.] [X.] (Mobile Stations) übertragen, vgl. einmal mehr den Standard [X.], Seiten 7 bis 8, Abschnitt 3, Figur 1, Seite 9, Abschnitt 6, Seiten 10 bis 12, Abschnitt 9, 1. Absatz und Figur 3, Seiten 23 bis 24, Abschnitte 9.3 bis 9.3.2 (Merkmal 1f).

Mit dem über ein Übertragungsnetz (hier: ein Mobilfunknetz nach dem [X.]-Standard) an die Endgeräte übertragenen Datenblock ist schließlich ein auf die abgeschlossene Übertragung (Zustand) folgendes Ereignis verknüpft, das in einer Verarbeitung der mit dem übertragenen Datenblock empfangenen Daten besteht, bspw. in Form einer Rekonstruktion der mit dem Datenblock übertragenen Nachricht, vgl. [X.], Seiten 9 bis 10, Abschnitt 8 (Merkmal 1g). Das solcherart verknüpfte Ereignis - Verarbeitung der Nachricht - aktiviert in der Folge eine Anwendung gemäß Merkmal 1h. In dem Standard [X.] sind beispielhaft genannt ein Anzeigen der Nachricht ([X.], Seite 7, Abschnitt 2, letzter Absatz, oder Seite 25, erster Absatz), ein Dekomprimieren einer komprimiert übertragenen Nachricht (Seite 27, Abschnitt 9.4) und ein Weiterleiten einer Nachricht an ein externes Gerät (Seite 10, zweiter [X.]iegelstrich).

b) Die Beklagte hat eingewendet, dass im Kontext mit den Abschnitten [0013] und [0040] der Streitpatentschrift [X.] das aus dem Standard [X.] als bekannt entnehmbare [X.] ([X.]) nicht zu lesen sei auf die mit Anspruch 1 geforderte [X.], und verweist dazu auf [X.], Seite 7, Abschnitt 2, 1. Absatz, und weiter auf Seite 8, Abschnitt 5, 1. und 2. Absatz. Gemäß [X.] würden vielmehr [X.] ([X.] und [X.]) durch [X.] ([X.]) im Sinne einer [X.] nach dem Streitpatent bereitgestellt. Wie indes oben zu Merkmal 1b des Patentanspruchs 1 dargestellt, werden [X.] und [X.] zwar unter Mitwirkung - vorausgehend - von [X.] bereitgestellt, das endgültige - zusammenfassende - Bereitstellen erfolgt jedoch durch die [X.].

eine zentrale [X.] gemäß Anspruch 1 handle, nachdem [X.]s mehrfach vorgesehen sein und jeweils nur mit einem [X.] ([X.]) verbunden seien, [X.], Seiten 8 bis 9, Figur 1 und Abschnitt 6, 1. Absatz. Als eine zentrale [X.] gemäß Patentanspruch 1 sei somit das [X.] ([X.]) zu betrachten. Auch mit dieser Auffassung kann die Beklagte jedoch nicht durchdringen, weil die in dem aus dem Standard [X.] als bekannt entnehmbaren [X.] ([X.]) gemäß den Merkmalen 1d, 1da, 1db und 1e erzeugten Datenblöcke, vgl. die oben zu den vorgenannten Merkmalen dargetanen Ausführungen, insbesondere der final gebildete Übertragungs-Datenblock von der in Bezug auf die Endgeräte [X.] (Mobile Stations) einen zentralen [X.] [X.] an eine Vielzahl von Endgeräten übertragen wird (Merkmal 1f). Auch wird eine Verbindung der solcherart definierten [X.] [X.] mit mehreren [X.]s ([X.]s) zumindest nicht ausgeschlossen, nachdem die [X.]s ([X.]s) gemäß dem Standard [X.] als ein außerhalb des [X.] ([X.]) liegender Knoten betrachtet werden, vgl. Seite 8, Abschnitt 5, 1. Absatz, [X.] m. Figur 1, und zumindest vice versa ein [X.] ([X.]) mit mehreren [X.] verbunden sein kann, vgl. Seite 8, Figur 1.

Auch die in den Abschnitten [0013] und [0040] der Streitpatentschrift [X.] dargelegten Sachverhalte stehen den vorstehend aufgezeigten Darlegungen offensichtlich nicht entgegen.

c) Somit ist aus dem [X.]-Standard [X.] 03.41, Version 7.1.0 (07.99), "Technical realization of [X.] ([X.])" (Anlage [X.]) dem Fachmann ein Verfahren zur Übertragung von [X.] an eine Vielzahl von Endgeräten mit [X.] Merkmalen des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag bekannt. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag kann deshalb nicht als neu gelten.

5. Das Informations-Übertragungssystem gemäß dem nebengeordneten Patentanspruch 13 nach Hauptantrag ist mangels Neuheit gegenüber dem Stand der Technik nach dem Standard [X.] ebenfalls nicht patentfähig.

a) Anspruch 13 umschreibt – abgesehen von der unterschiedlichen Patentkategorie – den gleichen Sachverhalt wie Anspruch 1.

b) Ein Informations-Übertragungssystem mit den Merkmalen 13a, 13b, 13d, 13e und 13ea, 13h und 13i ist aus dem [X.]-Standard [X.] 03.41, Version 7.1.0 (07.99), "Technical realization of [X.] ([X.])" (Anlage [X.]) als bekannt entnehmbar, vgl. die Ausführungen oben unter den Abschnitten I. 4a) und I. 4b) bzgl. der den vorgenannten Merkmalen entsprechenden Merkmale 1a bis 1c und 1g bis 1h des Patentanspruchs 1.

Zur Durchführung der mit den Merkmalen 13f, 13fa und 13fb des Patentanspruchs 13 geforderten Erzeugung von Datenblöcken ([X.]block, [X.]block und Übertragungsdatenblock) gemäß den Verfahrensschritten 1d, 1da, 1db und 1e des Patentanspruchs 1 setzt der Fachmann eine Berechnungseinrichtung in der zentralen [X.] voraus. Eine solche ist auch aus dem Standard [X.] als bekannt entnehmbar, vgl. Seite 9, Abschnitt 6, insbesondere 1., 5. und 6. [X.]iegelstrich, [X.] m. den Seiten 23 bis 26, Abschnitte 9.3 bis 9.3.2.5 (Merkmal 13eb).

Ein erstes und ein zweites Übertragungsnetz gemäß den Merkmalen 13c resp. 13g des Patentanspruchs 13 entnimmt der Fachmann ebenfalls dem Standard [X.], vgl. Seite 8, Figur 1 und [X.] darunter. Das erste Übertragungsnetz (in Figur 1, Seite 8, mit 2 bezeichnet) beruht auf einer [X.]ezifikation, die zwischen den Betreibern der [X.] und den [X.] abgesprochen wird (vgl. Seite 8, Figur 1, 2. [X.]iegelstrich mit Verweis auf Seite 12, Abschnitt 9.1), das zweite Übertragungsnetz (in Figur 1, Seite 8, mit 3 und 4 bezeichnet) ist ein Mobilfunknetz nach dem [X.]-Standard.

c) Somit ist aus dem [X.]-Standard [X.] 03.41, Version 7.1.0 (07.99), "Technical realization of [X.] ([X.])" (Anlage [X.]) dem Fachmann ein Informations-Übertragungssystem mit [X.] Merkmalen des Patentanspruchs 13 nach Hauptantrag bekannt. Der Gegenstand des Patentanspruchs 13 nach Hauptantrag kann deshalb ebenfalls nicht als neu gelten.

6. Mit dem nicht patentfähigen Patentanspruch 1 und dem nicht patentfähigen nebengeordneten Patentanspruch 13 nach Hauptantrag kann das Streitpatent insgesamt im aufrecht erhaltenen Umfang keinen Bestand haben, nachdem auch ein eigenständiger erfinderischer Gehalt der angegriffenen abhängigen Ansprüche 2 bis 12 und 14 bis 18 weder geltend gemacht wurde, noch für den Senat ersichtlich ist ([X.], Urteil vom 12. Dezember 2006 - [X.], [X.], 309 - Schussfädentransport).

II. Zum Hilfsantrag 1

1. Die im Rahmen des [X.] verteidigte Fassung der Patentansprüche 1 und 11 ergibt sich aus dem Patentanspruch 1 resp. dem Patentanspruch 13 nach Hauptantrag durch die Aufnahme der Merkmale der Patentansprüche 5 und 6 nach Hauptantrag und einem Merkmal, das in [X.]. 5, [X.] 5 - 10 der Streitpatentschrift seine Stütze findet.

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 lautet somit (Merkmalsgliederung in Anlehnung an Anspruch 1 nach Hauptantrag, hinzugefügte Merkmale durch Unterstreichen hervorgehoben):

1a) Verfahren zur Übertragung von [X.] an eine Vielzahl von [X.] mit den folgenden Schritten:

1b) Bereitstellen ([X.]) von [X.] und [X.] in einem [X.]eicher von mindestens einer [X.] (1, 2);

1c) Laden ([X.]) der [X.] und der [X.] in einen [X.]eicher einer zentralen Informations-Weiterleitungs-Station (7),

wobei das Laden ([X.]) der [X.] und der [X.]:

1cb) abhängig von einem [X.], das von der zentralen [X.] (7) an die [X.] (1, 2) gesendet wird, erfolgt; oder

1cc) automatisch durch die mindestens eine [X.] (1, 2) in regelmäßigen, einstellbaren Zeitabständen erfolgt;

1d) Erzeugen (S3)

1da) eines [X.]blocks basierend auf den geladenen [X.] und

1db) eines [X.]blocks basierend auf den geladenen [X.]

in der zentralen [X.];

1e) Verknüpfen ([X.]) des [X.]blocks und des [X.]blocks zu einem [X.];

1f) Übertragen ([X.]) des [X.] von der zentralen [X.] (7) an eine Vielzahl von [X.] (15-19),

1g) wobei mit dem über ein Übertragungsnetz (9) an die Endgeräte (15-19) übertragenen Datenblock ein Ereignis verknüpft ist,

1h) das in dem Endgerät (15-19) eine Anwendung, wie einen [X.]-Browser, aktiviert.

Der nebengeordnete Patentanspruch 11 nach Hilfsantrag 1 lautet wie folgt (Merkmalsgliederung in Anlehnung an Anspruch 13 nach Hauptantrag, hinzugefügte Merkmale hervorgehoben):

11a) Informations-Übertragungssystem mit:

11b) mindestens einer Informationsanbieterstation (1, 2) zur Bereitstellung von [X.] und [X.];

11c) einem ersten Übertragungsnetz (5) zur Übertragung der [X.] und der [X.];

11d) einer zentralen [X.] (7),

11e) die zentrale [X.] (7) weist

11ea) einen [X.]eicher zum Abspeichern der übertragenen Daten und

11eb) eine Berechnungseinrichtung auf,

11f) die Berechnungseinrichtung

11fa) erzeugt einen [X.]block basierend auf den [X.] und einen [X.]block basierend auf den übertragenen [X.] und

11fb) verknüpft den [X.]block bzw. -blöcke mit dem [X.]block bzw. -blöcke zu einem [X.],

11fc) wobei das Abspeichern der übertragenen Daten

11fd) abhängig von einem [X.], das von der zentralen [X.] (7) an die [X.] (1, 2) gesendet wird, erfolgt; oder

11fe) automatisch durch die mindestens eine [X.] (1, 2) in regelmäßigen, einstellbaren Zeitabständen erfolgt;

11g) ein zweites Übertragungsnetz (9) zur gleichzeitigen Übertragung des [X.] bzw. -blöcke an eine Vielzahl von [X.] (15-19) vorgesehen ist, wobei

11h) mit dem über das Übertragungsnetz (9) an die Endgeräte (15-19) übertragenen Datenblock ein Ereignis verknüpft ist, und

11i) das Ereignis in dem Endgerät (15-19) eine Anwendung, wie einen [X.]-Browser, aktiviert.

2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, da er dem Fachmann durch den Stand der Technik gemäß [X.]-Standard [X.] 03.41, Version 7.1.0 (07.99), "Technical realization of [X.] ([X.])" (Anlage [X.]) in Verbindung mit seinem Fachwissen, belegt ebenfalls durch den Standard [X.], nahegelegt wurde.

a) Der vorliegend nach Hilfsantrag 1 beanspruchte Patentanspruch 1 unterscheidet sich von Patentanspruch 1 nach Hauptantrag dadurch, dass das Laden der [X.] und der [X.] in einen [X.]eicher einer zentralen Informations-Weiterleitungs-Station (Merkmal 1ca)

- abhängig von einem [X.], das von der zentralen [X.] (7) an die [X.] (1, 2) gesendet wird, erfolgt (Merkmal 1cb); oder

- automatisch durch die mindestens eine [X.] (1, 2) in regelmäßigen, einstellbaren Zeitabständen erfolgt (Merkmal 1cc).

I. und insbesondere die zu den Merkmalen des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag und dessen Patentfähigkeit dargelegten Ausführungen, vgl. die Abschnitte I. 4a) , I. 4b) und I. 4c) , gelten unverändert auch für die Merkmale 1a bis 1c und 1d bis 1h des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1.

b) Die vorstehend aufgezeigten Unterschiede des Verfahrens gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 zu dem bekannten Verfahren gemäß dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag können eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen.

Gemäß dem Standard [X.] erfolgt das Laden der [X.] und der [X.] in einen [X.]eicher einer zentralen Informations-Weiterleitungs-Station [X.] mittels eines von der [X.] veranlassten WRITE-REPLACE Request/Indication, vgl. [X.], Seiten 8 bis 9, Abschnitt 5, und Seite 12 bis 13, Abschnitte 9.1 bis 9.1.2, insbesondere Abschnitt 9.1.2, erster Absatz unter der Tabelle, [X.] m. Seiten 11 und 12, Figuren 2 und 3. Dieses Laden der Daten mittels des WRITE-REPLACE Request/Indication erfolgt automatisch durch die mindestens eine [X.]. Dies ergibt sich für den Fachmann aus der Funktionalität der [X.], vgl. [X.], Seiten 8 bis 9, Abschnitt 5, insbesondere 3. und 5. bis 7. [X.]iegelstrich, [X.] m. Seiten 11 und 12, Figuren 2 und 3 (Teil Merkmal 1cc). Nachdem das Management der [X.] ohnehin zeitabhängig erfolgt, vgl. [X.], Seite 8, Abschnitt 5, 5. bis 7. [X.]iegelstrich, bietet es sich dem Fachmann an, dass das Laden der Daten in regelmäßigen, einstellbaren Zeitabständen erfolgt, da nach dem Wissen des Fachmanns ein Großteil der mittels [X.] gesendeten Daten nach Art und Inhalt zeitabhängig zu aktualisieren ist, vgl. den auf Seite 29 der [X.] in Figur 4 aufgelisteten Nachrichten-Index, insbesondere internationale und lokale Nachrichten, Wetternachrichten, Kauf- und [X.], etc. (Rest Merkmal 1cc).

Für den Fachmann ergibt sich somit das mit Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 beanspruchte Verfahren zumindest in der mit den Merkmalen 1ca und 1cc geforderten oder -Alternative in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik gemäß dem Standard [X.].

Nach Auffassung des Senats ist dem Fachmann jedoch auch die mit den Merkmalen 1ca und 1cb geforderte Alternative, nämlich dass das Laden der [X.] und der [X.] in einen [X.]eicher einer zentralen Informations-Weiterleitungs-Station abhängig von einem [X.], das von der zentralen [X.] an die [X.] gesendet wird, erfolgt, dem Fachmann durch den Stand der Technik gemäß dem Standard [X.] nahegelegt. Ein automatisches Senden durch die [X.] und alternativ dazu ein Senden auf ein [X.] hin, das von der zentralen [X.] an die [X.] gesendet wird, sind dem Fachmann aus seinem Fachwissen heraus als fachnotorische Austauschmittel ("push and pull") geläufig.

c) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist somit nicht patentfähig, da er dem Fachmann durch den Stand der Technik gemäß [X.]-Standard [X.] 03.41, Version 7.1.0 (07.99), "Technical realization of [X.] ([X.])" (Anlage [X.]) in Verbindung mit seinem Fachwissen nahegelegt wurde.

3. Das Informations-Übertragungssystem gemäß dem nebengeordneten Patentanspruch 11 gemäß Hilfsantrag 1 beruht ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, es ist dem Fachmann durch den Stand der Technik gemäß [X.]-Standard [X.] 03.41, Version 7.1.0 (07.99), "Technical realization of [X.] ([X.])" (Anlage [X.]) in Verbindung mit seinem Fachwissen, belegt ebenfalls durch den Standard [X.], nahegelegt.

a) Der vorliegend nach Hilfsantrag 1 beanspruchte Patentanspruch 11 unterscheidet sich von Patentanspruch 13 nach Hauptantrag dadurch, dass das Abspeichern der übertragenen Daten (Merkmal 11fc)

- abhängig von einem [X.], das von der zentralen [X.] (7) an die [X.] (1, 2) gesendet wird, erfolgt (Merkmal 11fd); oder

- automatisch durch die mindestens eine [X.] (1, 2) in regelmäßigen, einstellbaren Zeitabständen erfolgt (Merkmal 11fe).

I. und insbesondere die zu den Merkmalen des Patentanspruchs 13 nach Hauptantrag und dessen Patentfähigkeit dargelegten Ausführungen, vgl. die Abschnitte I. 5a) , I. 5b) und I. 5c) , gelten unverändert auch für die Merkmale 11a bis 11f, 11fa, 11fb und 11g bis 11i des Patentanspruchs 11 nach Hilfsantrag 1.

II. 2a) , II. 2b) und II. 2c) aufgezeigten Darlegungen gelten jedoch sinngemäß unverändert auch für die zum Patentanspruch 11 nach Hilfsantrag 1 hinzugefügten Merkmale 11fc bis 11fe, indem der Fachmann mit einem Laden von Daten in einen [X.]eicher auch ein Abspeichern derselben verbindet.

b) In der Zusammenschau der vorstehend unter Abschnitt II. 3a) dargelegten Merkmals-Entsprechungen ergibt sich, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 11 gemäß Hilfsantrag 1 auch nicht patentfähig ist, da er dem Fachmann durch den Stand der Technik gemäß [X.]-Standard [X.] 03.41, Version 7.1.0 (07.99), "Technical realization of [X.] ([X.])" (Anlage [X.]) in Verbindung mit seinem Fachwissen, belegt ebenfalls durch den Standard [X.], nahegelegt wurde.

4. Bei dieser Sachlage kann die Zulässigkeit der Patentansprüche 1 und 11 nach Hilfsantrag 1, insbesondere auch bzgl. des in Patentanspruch 11 geforderten Abspeicherns der übertragenen Daten anstelle eines Ladens der Daten in einen [X.]eicher (Merkmal 11fc), dahinstehen.

III. Zum Hilfsantrag 2

1. Die im Rahmen des [X.] verteidigte Fassung der Patentansprüche 1 und 12 ergibt sich aus dem Patentanspruch 1 resp. dem Patentanspruch 13 nach Hauptantrag durch die Aufnahme der Merkmale des Patentanspruchs 4 nach Hauptantrag.

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 lautet somit (Merkmalsgliederung in Anlehnung an Anspruch 1 nach Hauptantrag, hinzugefügte Merkmale durch Unterstreichen hervorgehoben):

1a) Verfahren zur Übertragung von [X.] an eine Vielzahl von [X.] mit den folgenden Schritten:

1b) Bereitstellen ([X.]) von [X.] und [X.] in einem [X.]eicher von mindestens einer [X.] (1, 2);

1c) Laden ([X.]) der [X.] und der [X.] in einen [X.]eicher einer zentralen Informations-Weiterleitungs-Station (7);

1d) Erzeugen (S3)

1da) eines [X.]blocks basierend auf den geladenen [X.] und

1db) eines [X.]blocks basierend auf den geladenen [X.]

in der zentralen [X.],

1dc) wobei der Informations-Beschreibungs-Datenblock Informationsdatensätze bezüglich des geografischen Gültigkeitsraumes, des Gültigkeitszeitraumes, des [X.], der Kodierungsweise bzw. Verschlüsselung, der Art und des Typs des übertragenen [X.] enthält;

1e) Verknüpfen ([X.]) des [X.]blocks und des [X.]blocks zu einem [X.];

1f) Übertragen ([X.]) des [X.] von der zentralen [X.] (7) an eine Vielzahl von [X.] (15-19),

1g) wobei mit dem über ein Übertragungsnetz (9) an die Endgeräte (15-19) übertragenen Datenblock ein Ereignis verknüpft ist,

1h) das in dem Endgerät (15-19) eine Anwendung, wie einen [X.]-Browser, aktiviert.

Der nebengeordnete Patentanspruch 12 nach Hilfsantrag 2 lautet wie folgt (Merkmalsgliederung in Anlehnung an Anspruch 13 nach Hauptantrag, hinzugefügte Merkmale hervorgehoben):

12a) Informations-Übertragungssystem mit:

12b) mindestens einer Informationsanbieterstation (1, 2) zur Bereitstellung von [X.] und [X.];

12c) einem ersten Übertragungsnetz (5) zur Übertragung der [X.] und der [X.];

12d) einer zentralen [X.] (7),

12e) die zentrale [X.] (7) weist

12ea) einen [X.]eicher zum Abspeichern der übertragenen Daten und

12eb) eine Berechnungseinrichtung auf,

12f) die Berechnungseinrichtung

12fa) erzeugt einen [X.]block basierend auf den [X.] und einen [X.]block basierend auf den übertragenen [X.] und

12fb) verknüpft den [X.]block bzw. -blöcke mit dem [X.]block bzw. -blöcke zu einem [X.],

12fc) wobei der Informations-Beschreibungs-Datenblock Informationsdatensätze bezüglich des geografischen Gültigkeitsraumes, des Gültigkeitszeitraumes, des [X.], der Kodierungsweise bzw. Verschlüsselung, der Art und des Typs des übertragenen [X.] enthält;

12g) ein zweites Übertragungsnetz (9) zur gleichzeitigen Übertragung des [X.] bzw. -blöcke an eine Vielzahl von [X.] (15-19) vorgesehen ist, wobei

12h) mit dem über das Übertragungsnetz (9) an die Endgeräte (15-19) übertragenen Datenblock ein Ereignis verknüpft ist, und

12i) das Ereignis in dem Endgerät (15-19) eine Anwendung, wie einen [X.]-Browser, aktiviert.

2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, da er dem Fachmann durch den Stand der Technik gemäß [X.]-Standard [X.] 03.41, Version 7.1.0 (07.99), "Technical realization of [X.] ([X.])" (Anlage [X.]) in Verbindung mit seinem Fachwissen, belegt ebenfalls durch den Standard [X.], nahegelegt wurde.

a) Der vorliegend nach Hilfsantrag 2 beanspruchte Patentanspruch 1 unterscheidet sich von Patentanspruch 1 nach Hauptantrag dadurch, dass

- der [X.] bezüglich des geografischen [X.], des [X.], des [X.], der Kodierungsweise bzw. Verschlüsselung, der Art und des Typs des übertragenen [X.] enthält (Merkmal 1dc).

I. und insbesondere die zu den Merkmalen des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag und dessen Patentfähigkeit dargelegten Ausführungen, vgl. die Abschnitte I. 4a), I. 4b) und I. 4c) , gelten unverändert auch für die Merkmale 1a bis 1db und 1e bis 1h des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2.

b) Die vorstehend aufgezeigten Unterschiede des Verfahrens gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 zu dem bekannten Verfahren gemäß dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag können eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen.

I. 3 dargelegt, versteht der Fachmann unter den in einem Informations-Beschreibungs-Datenblock enthaltenen und mit Merkmal 1dc geforderten Informationsdatensätzen Beschreibungsdaten, die angeben, um welche Informationen es sich bei den [X.] handelt. Demnach umfassen die Informationsdatensätze Metadaten, wie sie bspw. bei der Übertragung von Nachrichten per [X.] oder Emails in den zugehörigen [X.]-Headern oder Email-Headern vorgesehen sind. Mit den Merkmalen 1dc des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 sind als eine nicht abschließende Aufzählung beispielhaft Informationsdatensätze bezüglich des geografischen Gültigkeitsraumes, des Gültigkeitszeitraumes, des [X.], der Kodierungsweise bzw. Verschlüsselung, der Art und des Typs des übertragenen [X.] gefordert. Die genannten Beispiele von Informationsdatensätzen sind teils systembezogen, wie insbesondere Art und Typ des übertragenen [X.], und teils nutzerbezogen, wie geografischer Gültigkeitsraum, Gültigkeitszeitraum, zu verstehen.

Die solcherart zu verstehenden [X.] findet der Fachmann zumindest teilweise auch in dem Standard [X.], hier vor allem systembezogen angesprochen, vgl. einmal mehr [X.], die Seiten 24 bis 26, Abschnitte 9.3.2 ([X.] 1-6) bis 9.3.2.3, insbesondere Seite 24, die beiden [X.]iegelpunkte unter Abschnitt 9.3.2.1, und Seite 25, Abschnitt 9.3.2.2, 1. Absatz. Die mit den Merkmalen 1dc des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 geforderten [X.] wählt der Fachmann anhand des praktischen Bedarfs, letzterer u. a. mit bestimmt durch die Art der zu sendenden Information, wie sie sich aus [X.], Seite 29, Figur 4 ergibt. So bedingen Lokale Nachrichten, Lokales Wetter von ihrer Lokalität her einen geographischen Gültigkeitsraum, [X.] oder [X.] haben nur für einen bestimmten Zeitraum Gültigkeit. Im Übrigen ist das mit Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 beanspruchte Verfahren unabhängig von einem Gültigkeitszeitraum der übertragenen Informationen. [X.] bezüglich des [X.], der Kodierungsweise bzw. Verschlüsselung, der Art und des Typs des übertragenen [X.] wählt der Fachmann schließlich mit Hilfe seines Fachwissens bzgl. der Übertragung von Nachrichten mittels bspw. Emails, [X.], etc. und der dazu genutzten Metadaten, wobei zu Kodierung und Typ des übertragenen [X.] ebenfalls auf den Standard [X.] zu verweisen ist, vgl. die Seiten 24 bis 26, die Abschnitte 9.3.2.2 und 9.3.2.3.

Für den Fachmann ergibt sich somit das mit Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 beanspruchte Verfahren in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik gemäß dem Standard [X.] in Verbindung mit seinem Fachwissen, belegt ebenfalls durch den Standard [X.].

c) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist somit nicht patentfähig, da er, wie vorstehend ausgeführt, dem Fachmann durch den Stand der Technik gemäß [X.]-Standard [X.] 03.41, Version 7.1.0 (07.99), "Technical realization of [X.] ([X.])" (Anlage [X.]) in Verbindung mit seinem Fachwissen, belegt ebenfalls durch den Standard [X.], nahegelegt wurde.

3. Das Informations-Übertragungssystem gemäß dem nebengeordneten Patentanspruch 12 gemäß Hilfsantrag 2 beruht ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, es ist dem Fachmann durch den Stand der Technik gemäß [X.]-Standard [X.] 03.41, Version 7.1.0 (07.99), "Technical realization of [X.] ([X.])" (Anlage [X.]) in Verbindung mit seinem Fachwissen, belegt ebenfalls durch den Standard [X.], nahegelegt.

a) Der vorliegend nach Hilfsantrag 2 beanspruchte Patentanspruch 12 unterscheidet sich von Patentanspruch 13 nach Hauptantrag dadurch, dass

- der [X.] bezüglich des geografischen [X.], des [X.], des [X.], der Kodierungsweise bzw. Verschlüsselung, der Art und des Typs des übertragenen [X.] enthält (Merkmal 12fc).

I. und insbesondere die zu den Merkmalen des Patentanspruchs 13 nach Hauptantrag und dessen Patentfähigkeit dargelegten Ausführungen, vgl. die Abschnitte I. 5a), I. 5b) und I. 5c) , gelten unverändert auch für die Merkmale 12a bis 12f, 12fa, 12fb und 12g bis 12i des Patentanspruchs 12 nach Hilfsantrag 2.

III. 2a) , III. 2b) und III. 2c) aufgezeigten Darlegungen gelten ebenso unverändert auch für die zum Patentanspruch 12 nach Hilfsantrag 2 hinzugefügten Merkmale 12fc.

b) In der Zusammenschau der vorstehend unter Abschnitt III. 3a) dargelegten Merkmals-Entsprechungen ergibt sich, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 12 gemäß Hilfsantrag 2 auch nicht patentfähig ist, da er dem Fachmann durch den Stand der Technik gemäß [X.]-Standard [X.] 03.41, Version 7.1.0 (07.99), "Technical realization of [X.] ([X.])" (Anlage [X.]) in Verbindung mit seinem Fachwissen, belegt ebenfalls durch den Standard [X.], nahegelegt wurde.

4. Bei dieser Sachlage kann die Zulässigkeit der Patentansprüche 1 und 12 nach Hilfsantrag 2 dahinstehen.

        

5. Mit dem nicht patentfähigen Patentanspruch 1 und dem nicht patentfähigen nebengeordneten Patentanspruch 12 nach Hilfsantrag 2 kann das Streitpatent keinen Bestand haben, nachdem auch ein eigenständiger erfinderischer Gehalt der ebenfalls angegriffenen abhängigen Ansprüche 2 bis 11 und 13 bis 17 weder geltend gemacht wurde, noch für den Senat ersichtlich ist ([X.], Urteil vom 12. Dezember 2006 - [X.], [X.], 309 - Schussfädentransport).

IV.

Als Unterlegene hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits gemäß §§ 84 Abs. 2 [X.] [X.] m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 99 Abs. 1 [X.], 709 ZPO.

Meta

5 Ni 35/09 (EU)

31.03.2010

Bundespatentgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 31.03.2010, Az. 5 Ni 35/09 (EU) (REWIS RS 2010, 7892)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7892

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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