Bundessozialgericht, Beschluss vom 06.10.2022, Az. B 8 SO 3/22 B

8. Senat | REWIS RS 2022, 9917

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Erforderlichkeit der Bestellung eines besonderen Vertreters - Anforderungen an das Vorliegen (partieller) Prozessunfähigkeit


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 11. März 2021 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. [X.]er [X.]läger begehrt im vorliegenden Verfahren "festzustellen, dass der Beklagte keine Rechtsgrundlage habe, von ihm zu verlangen, dass er eine Medikamententherapie von einem Jahr machen soll, bis die [X.]ilfeleistungen der Eingliederungshilfe gegen Behinderungen wieder gewährt würden", "den Beklagten zu verpflichten, seine vom [X.] bis zum 27.4.2014 gestellten Fragen gegenüber einem durch [X.] erstellten Gutachten einer [X.]lärung zuzuführen", "festzustellen, dass der Beklagte alle [X.]ilfen, welche [X.] [X.]ilfeleistungen betreffen, wie z. B. [X.] [X.]tressfaktoren in Verbindung zur Wohnung, gar nicht 'an die [X.]rankenkasse delegieren' kann, da in keinem Rechtsfall hierzu eine Zuständigkeit der [X.]rankenkasse gegeben sei" sowie "festzustellen, dass er nicht prozessfähig sei und seine Rechts nicht vollständig wahrnehmen könne". [X.]as [X.]ozialgericht ([X.]) hat die [X.]lage insgesamt als unzulässig abgewiesen (Urteil vom 5.10.2020). [X.]as [X.] (L[X.]) hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen (Urteil vom [X.]). [X.] und L[X.] sind auf Grundlage eines [X.]achverständigengutachtens von [X.] vom 28.12.2018 nebst ergänzender [X.]tellungnahme vom 27.11.2019 und persönlicher Anhörung des Gutachters in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] am 5.10.2020 von der Prozessfähigkeit des [X.] ausgegangen und haben daher keinen besonderen Vertreter nach § 72 [X.]ozialgerichtsgesetz ([X.]G) bestellt.

2

Mit seiner Beschwerde wendet sich der [X.]läger gegen die Nichtzulassung der Revision im L[X.]-Urteil.

3

II. [X.]ie Beschwerde, mit der der [X.]läger allein Verfahrensmängel geltend macht, ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.

4

Nach § 160 Abs 2 [X.] [X.]G ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 [X.]G und § 128 Abs 1 [X.]atz 1 [X.]G (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 [X.]G (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das L[X.] ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Bei der Bezeichnung des [X.] (§ 160a Abs 2 [X.]atz 3 [X.]G) müssen die ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden.

5

[X.]er [X.]läger rügt zunächst eine Verletzung der richterlichen Pflicht, auf sachdienliche Anträge hinzuwirken (§ 106 Abs 1 [X.]G), ohne allerdings näher zu konkretisieren, auf welche Anträge das Gericht hätte hinweisen sollen. Er erfüllt damit nicht die maßgeblichen [X.]arlegungsanforderungen. § 106 Abs 1 [X.]G ist zu entnehmen, dass das Gericht bei unklaren Anträgen mit den Beteiligten klären muss, was gewollt ist; vor allem bei nicht rechtskundig vertretenen Beteiligten hat es darauf hinzuwirken, dass sachdienliche und klare Anträge gestellt werden (vgl zB B[X.] vom 26.7.2021 - [X.] [X.] 13/21 B[X.] - Rd[X.] 7 mwN). Gleichwohl sind Tatsachengerichte grundsätzlich nicht verpflichtet, auf die [X.]tellung prozessordnungsgemäßer Beweisanträge hinzuwirken (vgl zB B[X.] vom [X.] - B 9 [X.]B 31/20 B - Rd[X.] 10). [X.]er [X.]läger hat nicht dargetan, an der [X.]tellung eines bestimmten Antrags gehindert worden zu sein. Im Übrigen gilt, dass die Einschränkungen des § 160 Abs 2 [X.] [X.]G auch nicht im Gewand der Rüge einer Verletzung von § 106 [X.]G umgangen werden können (vgl zB B[X.] vom 12.4.2022 - B 4 [X.]/21 B - Rd[X.] 12). Ungeachtet dessen zeigt die Beschwerde schon nicht auf, unter welchem Gesichtspunkt das L[X.] sich hätte gedrängt fühlen müssen, auf einen bestimmten Antrag hinzuwirken und welche Entscheidung es auf einen - unterstellten - Antrag hätte treffen müssen.

6

Weiter rügt der [X.]läger, das L[X.] hätte ihm einen besonderen Vertreter nach § 72 [X.]G bestellen müssen. Indem er substantiiert behauptet, im Berufungsverfahren (jedenfalls partiell) prozessunfähig gewesen zu sein, hat er eine Verletzung des § 71 Abs 1 [X.]G hinreichend bezeichnet. [X.]arlegungen dazu, dass die Entscheidung des L[X.] auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann, sind gemäß § 202 [X.]atz 1 [X.]G iVm § 547 [X.] Zivilprozessordnung (ZPO) entbehrlich (absoluter Revisionsgrund).

7

[X.]ie damit zulässige Verfahrensrüge ist indes unbegründet, weil der formgerecht gerügte Verfahrensmangel der fehlenden Vertretung (§ 202 [X.]atz 1 [X.]G iVm § 547 [X.] ZPO) eines (partiell) Prozessunfähigen (§ 71 Abs 1 [X.]G, § 104 [X.] 2 Bürgerliches Gesetzbuch ) nicht vorliegt. Nach § 71 Abs 1 [X.]G ist ein Beteiligter prozessfähig, soweit er sich durch Verträge verpflichten kann. Vertragliche Verpflichtungen kann nur eingehen, wer Willenserklärungen wirksam abgeben kann. Willenserklärungen [X.] sind hingegen nichtig (§ 105 Abs 1 BGB), sodass Geschäftsunfähige auch prozessunfähig sind. Nach Vollendung des 7. Lebensjahres (§ 104 [X.] 1 BGB) ist geschäftsunfähig, wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter [X.]törung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist (§ 104 [X.] 2 BGB).

8

[X.]iese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. [X.]as L[X.] ist auf Grundlage des [X.]achverständigengutachtens von [X.] vom 28.12.2018 und dessen ergänzender Äußerungen vielmehr zu Recht von der Prozessfähigkeit des [X.] ausgegangen. Ein die freie Willensbestimmung ausschließender Zustand krankhafter [X.]törung der Geistestätigkeit und damit Prozessunfähigkeit liegt vor, wenn der Betroffene seine Überlegungen, [X.]chlussfolgerungen und Entscheidungen bezüglich aller oder nur bestimmter Lebensbereiche krankheitsbedingt nicht mehr von vernünftigen Erwägungen abhängig machen kann und deshalb unfähig ist, nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln (vgl zum Ganzen B[X.] vom 27.1.2022 - [X.] U 175/20 B - [X.] 4-1500 § 71 [X.] Rd[X.] 8 ff mwN).

9

[X.]ie "freie Willensbestimmung" setzt die Fähigkeit zur Einsicht und zur Übernahme der Verantwortung für das eigene [X.]andeln voraus, dh die Fähigkeit auf der Grundlage von Werten zu planen, zwischen verschiedenen Möglichkeiten zu wählen, zielgerichtete Entscheidungen zu treffen und sie zu realisieren ([X.]/[X.]aß, [X.]er Nervenarzt 2002, 1094, 1096 mwN). [X.]ie Willensbestimmung muss komplett aufgehoben sein ("ausschließender Zustand"); eine bloße Beeinflussung oder Beeinträchtigung genügt nicht. [X.]ies schließt es indes nicht aus, dass der Verlust der Einsichtsfähigkeit oder der geistigen Eigensteuerung auf einen gegenständlich begrenzten [X.]reis von Angelegenheiten (zB Prozessführung, Eheangelegenheiten) beschränkt ist (sog partielle Prozessunfähigkeit, vgl dazu [X.] vom [X.] - 1 BvR 2843/17 - Rd[X.] 22; B[X.] vom 27.10.2020 - B 1 [X.]R 45/20 B - Rd[X.] 8 und vom 11.9.2020 - [X.] [X.] 22/19 B - Rd[X.] 6; [X.] vom 29.7.2020 - [X.] 106/20 - Rd[X.] 20 und vom 18.5.2001 - [X.]/00 - Rd[X.] 9; stRspr seit [X.] vom [X.] - [X.]Z 18, 184).

Ein die freie Willensbestimmung ausschließender Zustand liegt mithin vor, wenn der Betroffene seine Überlegungen, [X.]chlussfolgerungen und Entscheidungen (bezüglich aller oder nur bestimmter Lebensbereiche) nicht mehr von vernünftigen Erwägungen abhängig machen kann (vgl zB B[X.] vom 25.4.2019 - [X.] U 19/18 B[X.] - Rd[X.] 2; B[X.] vom 18.11.2020 - B 1 [X.]R 12/20 B - Rd[X.] 6; B[X.] vom 11.9.2020 - [X.] [X.] 22/19 B - Rd[X.] 6 sowie vom 12.12.2013 - [X.] [X.] 24/12 R - [X.] 4-3500 § 67 [X.] 1 Rd[X.] 9; [X.] 9.9.2004 - [X.]/03 - Rd[X.]; [X.] vom 5.11.2004 - [X.] - Rd[X.] 13 und vom 5.12.1995 - [X.] - Rd[X.] 13) und deshalb unfähig ist, nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln ([X.] vom [X.]/17 - Rd[X.] 28; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 2. Aufl 2021, § 71 Rd[X.]0 mwN). Es kommt mithin darauf an, ob eine freie Entscheidung nach Abwägung des Für und Wider bei sachlicher Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte möglich ist oder ob umgekehrt von einer freien Willensbildung nicht mehr gesprochen werden kann, weil Einflüsse dritter Personen den Willen übermäßig beherrschen ([X.] vom [X.]/17 - Rd[X.] 28 und vom 14.3.2017 - [X.]/16 - Rd[X.] 13; [X.] 7.7.2017 - [X.]/16 - Rd[X.] 12; [X.] vom [X.] - 6 [X.] 17/09 - AP [X.] 1 zu § 57 ZPO = juris Rd[X.] 8) oder die Willensbildung durch krankhafte Vorstellungen und Gedanken oder unkontrollierte Triebe und Antriebskräfte - ähnlich mechanischen Verknüpfungen von Ursache und Wirkung - bestimmt wird (BVerwG vom 6.3.2019 - 6 B 135.18 - [X.] 11 Art 20 GG [X.] 232 = juris Rd[X.]7 und vom 17.12.2009 - 2 A 2.08 - [X.] 235.1 § 71 B[X.]G [X.] 1 Rd[X.] 27; [X.] vom 29.7.2020 - [X.] 106/20 - Rd[X.] 16 und vom 18.5.2001 - [X.]/00 - Rd[X.] 7 sowie grundlegend [X.] vom 14.7.1953 - [X.] - [X.]Z 10, 266; zum Ganzen [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 2. Aufl 2021, § 71 Rd[X.]1 mwN).

[X.]ie Aufhebung der freien Willensbestimmung muss wesentlich auf einer krankhaften [X.]törung der Geistestätigkeit beruhen, dh auf anhaltende psychische [X.]törungen erheblichen Ausmaßes zurückzuführen sein. [X.]ie [X.]ymptome dieser [X.]törungen müssen die Umsetzung persönlicher Wertvorstellungen verhindern, indem sie kognitive Voraussetzungen der Intentionsbildung und -realisierung beeinträchtigen, oder die Persönlichkeit so verändern, dass der Zugang zu persönlichen Wertvorstellungen verstellt bzw das Wertgefüge an sich verformt wird ([X.]/[X.]aß, [X.]er Nervenarzt 2002, 1094, 1096). Insbesondere psychische [X.]törungen sind nach der [X.]enatsrechtsprechung durch Einordnung in eines der gängigen [X.]iagnosesysteme (zB IC[X.]-10, [X.][X.]M-5) unter Verwendung der dortigen [X.]chlüssel und Bezeichnungen möglichst exakt zu beschreiben (vgl hierzu B[X.] vom 6.10.2020 - [X.] U 10/19 R - [X.] 4-2700 § 73 [X.] 2 Rd[X.] 21; vom [X.] - [X.] U 8/18 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] 71 Rd[X.] 19; vom 15.5.2012 - [X.] U 31/11 R - Rd[X.] 18 sowie vom [X.] - [X.] U 1/05 R - B[X.]E 96, 196 = [X.] 4-2700 § 8 [X.] 17, Rd[X.] 22). [X.]enn je genauer und klarer die "krankhaften [X.]törungen der Geistestätigkeit" bestimmt sind, umso einfacher sind ihre Ursachen und Folgen zu erkennen und zu beurteilen. [X.]ies schließt begründete Abweichungen von diesen [X.]iagnosesystemen, zB aufgrund ihres Alters und des zwischenzeitlichen wissenschaftlichen Fortschritts, nicht aus (B[X.] vom 6.10.2020 - [X.] U 10/19 R - [X.] 4-2700 § 73 [X.] 2 Rd[X.] 21 und vom [X.] - [X.] U 8/18 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] 71 Rd[X.] 19). Ob eine krankhafte [X.]törung der Geistestätigkeit vorliegt, die die freie Willensbestimmung ausschließt, ist mithilfe medizinischer [X.]achverständigengutachten zu klären. [X.]agegen ist Geschäftsunfähigkeit als solche kein medizinischer Befund, sondern eine Rechtsfolge, deren Voraussetzungen das Gericht mithilfe und unter kritischer Würdigung des [X.]achverständigengutachtens festzustellen hat ([X.] vom 18.5.2001 - [X.]/00 - Rd[X.] 9).

Nach diesen Maßstäben ist die freie Willensbildung des [X.] weder in allen Lebensbereichen noch für bestimmte Lebensbereiche aufgehoben. [X.]er [X.]achverständige [X.] hat schlüssig und überzeugend dargelegt, dass nach gegenwärtigem [X.]enntnisstand beim [X.]läger zwar eine psychische [X.]törung vorliegt, eine genaue [X.]iagnosestellung aber nicht mit hinreichender [X.]icherheit möglich ist. Eine dauerhafte Gesundheitsstörung im [X.]inne einer krankhaften [X.]törung der Geistestätigkeit kann danach beim [X.]läger festgestellt werden. [X.]iese ist jedoch nach den Feststellungen des [X.]achverständigen nicht von ausreichender [X.]chwere, um die freie Willensbestimmung in relevantem Maße einzuschränken oder aufzuheben. [X.]er [X.]achverständige legt überzeugend dar, dass die formalgedanklichen Auffälligkeiten und [X.]inweise auf Einschränkungen bei der Informationsverarbeitung auch angesichts der sonst gut erhaltenen kognitiven Fähigkeiten kein Ausmaß erreichen, das einen hieraus begründeten Ausschluss der freien Willensbildung zulassen würde. Insbesondere konnte der [X.]achverständige keinen Wahn feststellen, da die Überzeugungen des [X.] als überwertige Ideen einzustufen sind, verbunden mit dem starken Wunsch, andere von deren Richtigkeit zu überzeugen, aber keine subjektive Gewissheit im [X.]inne einer unverrückbaren Überzeugung festgestellt werden kann. [X.]er [X.]achverständige hat sich mit den bereits vorliegenden, älteren sachverständigen Einschätzungen (insbesondere von [X.], [X.], [X.] und P[X.] W und B) kritisch auseinandergesetzt und seine Einschätzung auch im Verhältnis dazu überzeugend begründet. [X.]er [X.]enat konnte sich auch auf dieser Grundlage die Überzeugung bilden, dass der [X.]läger prozessfähig ist und hält daher an seiner Einschätzung im Beschluss vom 21.9.2016 im Verfahren [X.] [X.] 7/16 B, die auf einer älteren und nur nach Aktenlage erfolgten Begutachtung durch B fußte, für das vorliegende Verfahren nicht mehr fest.

[X.]er [X.]enat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 [X.]atz 2 [X.]albsatz 2 [X.]G).

[X.]ie [X.]ostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 [X.]G.

Bieresborn Luik [X.]cholz

Meta

B 8 SO 3/22 B

06.10.2022

Bundessozialgericht 8. Senat

Beschluss

Sachgebiet: SO

vorgehend Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, 11. März 2021, Az: L 1 SO 91/20, Urteil

§ 71 Abs 1 SGG, § 72 Abs 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 202 SGG, § 547 Nr 4 ZPO, § 104 Nr 2 BGB, § 105 BGB

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 06.10.2022, Az. B 8 SO 3/22 B (REWIS RS 2022, 9917)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 9917

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XII ZB 106/20

2 U 8/18

V B 168/16

VI ZR 225/16

XI ZR 74/17

1 BvR 2843/17

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