Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.08.2015, Az. 3 StR 265/15

3. Strafsenat | REWIS RS 2015, 7093

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 265/15
vom
4. August 2015
in der Strafsache
gegen

wegen Betrugs

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Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag -
am 4.
August 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 12. Dezember 2014, soweit es ihn betrifft,

a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des Betrugs in 43 Fällen und des versuchten Betrugs in neun Fällen schuldig ist,

b) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen [X.] aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]s zurückver-wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betrugs in 47 Fällen und versuchten Betrugs in neun Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den Gründen der 1
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Antragsschrift des [X.] unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. [X.] rechtlichen Bedenken; der Angeklagte ist des Betrugs in 43 Fällen schul-dig.

a) Der Verurteilung des
Angeklagten wegen 29 der insgesamt abgeurteil-ten Fälle des (vollendeten) Betrugs liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Der Angeklagte wollte sich eine zusätzliche Einnahmequelle dadurch verschaffen, dass er wahrheitswidrig den Handel mit exotischen Zierfischen vorspiegelte und um private Finanzinvestitionen in die damit angeblich verbun-denen Importgeschäfte warb. Als Anlagevermittler gewann er den -
in diesen Fällen noch gutgläubigen -
Mitangeklagten, der in der Folge den Vorgaben des Angeklagten entsprechend werbende Tätigkeit entfaltete, die Anlagebeträge der gewonnenen Kunden regelmäßig in bar entgegennahm und die Summen nach Abzug einer Provision sogleich und in jedem Einzelfall für sich, in der [X.] ebenfalls in bar, an den Angeklagten weiterleitete. Von zehn auf diese [X.] getäuschten Anlegern erlangte der Angeklagte in 29 Einzelfällen Geldbeträ-ge in Höhe von insgesamt ca. 300

b) Zutreffend geht das [X.] in diesen Fällen von Betrugshandlun-gen des Angeklagten in mittelbarer Täterschaft aus. Aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist auch die Wertung des [X.]s, die Entge-gennahme der Investitionssummen aus der Hand des Mitangeklagten in bar enthalte jeweils auch die konkludente Erklärung des Angeklagten, das behaup-tete Handelsgeschäft bestehe fort, was den Mitangeklagten in seinem Irrtum 2
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bestärkt habe, deshalb einen eigenständigen Tatbeitrag des Angeklagten hin-sichtlich nachfolgender Werbemaßnahmen darstelle und so zu tatmehrheitlich begangenen Betrugstaten des Angeklagten führe.

Nicht bedacht hat das [X.] indes, dass der Mitangeklagte [X.] der beschriebenen Tatserie am 6. November 2011 einerseits von zwei An-legern Geldbeträge ausgehändigt erhielt und diese dem Angeklagten [X.] auch nicht in bar aushändigte, sondern überwies ([X.] 1. und 3. der Ur-teilsgründe; Taten 32b und 6). Bereits der enge zeitliche Zusammenhang die-ser beiden Fälle legt nahe, dass ihnen ein einheitlicher Tatbeitrag des Ange-klagten vorausging mit der Folge von Tateinheit. Weiter in Tateinheit zu diesen Einzelfällen stehen -
was den Angeklagten betrifft -
aber auch die ihnen [X.] nachfolgenden Einwerbungen des Mitangeklagten, denn allein in der Hinnahme der beiden Gutschriften kam eine konkludente Bekräftigung des Verwendungszwecks dem Mitangeklagten gegenüber, wie sie das [X.] in der persönlichen Entgegennahme der [X.] gesehen hat, nicht zum Ausdruck. Zugunsten des Angeklagten als den Banküberweisungen [X.] nachfolgend anzunehmen sind die Einwerbungen des Mitangeklagten zu einem unbekannten Zeitpunkt zwischen Oktober und Dezember 2011 ([X.] 4. der Urteilsgründe; Tat 16), zu einem unbekannten Zeitpunkt im November 2011 ([X.] 7. der Urteilsgründe; Tat 27) und am 14. Dezember 2011 ([X.] 4. der Urteilsgründe; Tat 17).

c) Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte bei zutreffender rechtlicher Bewertung des [X.] nicht wirksamer hätte verteidigen kön-nen.

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2. Der Strafausspruch hat insgesamt keinen Bestand.

Nach den Feststellungen ist der Angeklagte Berufssoldat im Range ei-nes [X.]. Ein Berufssoldat verliert u.a. dann seine Rechtsstel-lung, wenn gegen ihn durch Urteil eines [X.] Gerichts auf Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlich begangenen Tat erkannt ist (§ 48 Satz 1 Nr. 2 [X.]). Derartige dienstrechtliche Folgen einer Verur-teilung, die mit dem Verlust der wirtschaftlichen und der beruflichen Grundlagen einhergehen können, bilden einen bestimmenden Strafzumessungsgrund, den zu erwägen das [X.] gehalten gewesen wäre (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO; [X.], Beschlüsse vom 15. November 2012 -
3 [X.], juris Rn.
3; vom 3. November 2009 -
4 [X.], NStZ-RR
2010, 39).

Becker Hubert Mayer

Ri[X.] Gericke befindet sich

Spaniol

im Urlaub und ist daher

gehindert zu unterschreiben.

Becker
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Meta

3 StR 265/15

04.08.2015

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.08.2015, Az. 3 StR 265/15 (REWIS RS 2015, 7093)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 7093

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3 StR 265/15

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