Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2014, Az. 3 StR 365/14

3. Strafsenat | REWIS RS 2014, 2219

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3
StR 365/14

vom
14. Oktober
2014
in der Strafsache
gegen

wegen
Betruges

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag -
am
14.
Oktober
2014
gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog [X.] ein-stimmig
beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 14. März 2014, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des [X.] in acht Fällen schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betruges in 20 Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die [X.] der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Die Verfahrensrüge ist nicht aus-geführt und daher unzulässig (§
344 Abs. 2 Satz 2 [X.]). Die allgemein erho-bene Sachbeschwerde hat zum Schuldspruch teilweise Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von §
349 Abs. 2 [X.].
1. Nach den Feststellungen des [X.]s war der Angeklagte -
zu-sammen mit den Mitangeklagten -
an dem Vertrieb eines "[X.]" beteiligt, bei dem Kunden gegen Vorleistung von "Zinsvorauszahlungen" 1
2
-
3
-
und "Aufwandsentschädigungen" versprochen wurde, nach einigen Monaten hohe zins-
und tilgungsfreie Darlehen zu
erhalten. Tatsächlich kam es den [X.] allein darauf an, die Vorabzahlungen der Kunden zu vereinnahmen und für sich zu verbrauchen; das "Finanzierungsmodell" diente nach der [X.] der Angeklagten der Täuschung der Geschädigten und war -
was allen Angeklagten klar war -
von vornherein nicht zu realisieren. Der Angeklagte war vor allem für die Kundengewinnung zuständig und setzte hierfür auch die für ihn bereits zuvor tätigen Vermittler -
unter anderem die nicht revidierenden [X.] M.

und Me.

-
ein, die anfangs von dem Mitangeklagten H.

in das "Finanzierungmodell" eingewiesen worden waren. Zur [X.] der Kunden entwarf der Angeklagte eine Excel-Tabelle, die nach seiner Anweisung von den Vermittlern zur Erläuterung des "Finanzierungsmodells" verwendet wurde, um bei den Kunden mittels eines Zahlenwerkes den Eindruck zu erwecken, mit einer relativ geringen Vorauszahlung sei eine sehr hohe [X.] zu erreichen.
2. Soweit das [X.] (auch) in den Einzelfällen einen jeweils recht-lich
selbständigen
Betrug des Angeklagten gemäß §
53
Abs. 1
StGB ange-nommen hat, in denen er nicht selbst, sondern (allein) seine Vermittler gehan-delt hatten ([X.], Fälle 7, 9 bis 11, 13, 14, 16, 17, 19 bis 21, 24 und 25 der Ur-teilsgründe),
kann der Schuldspruch nicht bestehen bleiben.
Nach der Rechtsprechung des [X.] bestimmt sich bei Zusammenarbeit mehrerer Beteiligter im Rahmen einer Tatserie die Zahl der rechtlich selbständigen Handlungen im Sinne von §
53 Abs. 1 StGB für jeden Täter grundsätzlich nach der Anzahl seiner eigenen Handlungen
zur Verwirkli-chung der Einzeldelikte. Wirkt ein Täter an einzelnen Taten anderer Beteiligter
selbst nicht
unmittelbar
mit, sondern erschöpfen sich seine Tatbeiträge hierzu 3
4
-
4
-
im Aufbau und in der Aufrechterhaltung des
auf
die
Straftaten ausgerichteten "Geschäftsbetriebes", sind diese Tathandlungen als -
uneigentliches -
Organi-sationsdelikt zu einer einheitlichen Tat im Sinne des §
52 Abs. 1 StGB zusam-menzufassen (st. Rspr.; vgl.
[X.], Beschlüsse vom 29.
Juli 2009 -
2 [X.], [X.], 363, vom 14.
November 2012
-
3 StR 403/12,
StV 2013, 386
und vom 23.
Mai 2013 -
2 [X.], [X.], 389).
Von dieser
Hand-lungseinheit sind nur die Fälle
ausgenommen, in denen der Täter selbst einen individuellen Tatbeitrag erbringt. Danach sind hier für den Angeklagten alle festgestellten Einzelfälle des Betruges, in denen allein seine Vermittler tätig waren -
abweichend von der konkurrenzrechtlichen Würdigung durch das [X.] und entgegen der Auffassung des [X.] -
recht-lich als unselbständige Teile eines derartigen [X.]s zu bewerten. Daraus folgt, dass sich der Angeklagte lediglich in insgesamt acht rechtlich selbständigen Fällen (zusätzlich zum [X.] in den Fällen 2 bis 6, 22 und 23 der Urteilsgründe) des Betruges schuldig gemacht hat.
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab (§
354 Abs. 1 [X.] analog). §
265 Abs. 1 [X.] steht dem nicht entgegen, weil der [X.] sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
3. Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der Einzelstrafen in den Fällen
7, 9 bis
11, 13, 14, 16, 17, 19 bis 21, 24 und 25 der Urteilsgründe. Für das einheitliche [X.] setzt der Senat die höchste der in den vorgenannten Fällen durch das [X.] verhängten Einzelstrafen (Fall 25 der Urteilsgründe), mithin eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren neu fest (§
354 Abs. 1 [X.] analog; vgl. [X.]/[X.], [X.], 57.
Aufl., §
354 Rn. 27 mwN). Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe hat gleichwohl Bestand. Angesichts der weiteren -
rechtsfehlerfrei zugemessenen und daher verblei-5
6
-
5
-
benden -
Einzelfreiheitsstrafen von zwei Jahren (Fall 23), einem Jahr und neun Monaten (Fall 22), einem Jahr und sechs Monaten (Fall 3), einem Jahr und drei Monaten (Fall 2), zweimal einem Jahr (Fälle 5 und 6) sowie von neun Monaten (Fall 4) kann der Senat ausschließen, dass das [X.] bei zutreffender rechtlicher Würdigung eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe als die verhängte von zwei Jahren und neun Monaten zugemessen hätte.
[X.] [X.]Schäfer

Gericke Spaniol

Meta

3 StR 365/14

14.10.2014

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2014, Az. 3 StR 365/14 (REWIS RS 2014, 2219)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2219

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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