Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2002, Az. 5 StR 9/02

5. Strafsenat | REWIS RS 2002, 4435

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5 StR 9/02BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 21. Februar 2002in der Strafsachegegen1.2.3.4.wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.- 2 -- 3 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 21. Februar 2002beschlossen:Auf die Revisionen der Angeklagten L , [X.], [X.]und [X.]wird das Urteil des [X.] vom22. Februar 1999 nach § 349 Abs. 4 StPO in den [X.] gegen diese Angeklagten aufgehoben.Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349 Abs. 2StPO als unbegründet verworfen.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Jugendkammer des Landge-richts zurückverwiesen.[X.] hat die Angeklagten L und [X.] unter anderemwegen schwerer räuberischer Erpressung und den Angeklagten I unteranderem wegen Raubes zu Jugend- bzw. Freiheitsstrafen zwischen zweiJahren zehn Monaten und drei Jahren sowie den Angeklagten [X.]unteranderem wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer zur Bewährung aus-gesetzten Jugendstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Revisionen [X.] sind zum Schuldspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2StPO, führen jedoch zur Aufhebung der [X.] 4 -1. Im Rahmen der Strafzumessung hat das Landgericht zutreffendbedacht, daß nahezu alle Taten bereits zwischen Mrz 1995 und [X.] begangen worden sind und ein langer zeitlicher Abstand zwischen [X.] Urteil, der teilweise schon auf Verzögerungen im Ermittlungsverfahrenberuhte, zu einem wesentlichen Strafmilderungsgesichtspunkt fren kann.2. [X.] wurden dem [X.] aber erst zwei Jahre undelf Monate nach [X.] vorgelegt. Das Verfahren ist damit seit der Ver-ks angefochtenen Urteils in ganz ungewöhnlichem Maße unterVerstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] weiter verzögert worden (vgl. auchBGHSt 35, 137; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 8; [X.] 1994, 653). Diesen Umstand muß der [X.] auf die zulssige [X.] Angeklagten von Amts wegen bercksichtigen (§ 354a StPO entspre-chend). Der Angeklagte selbst kann ihn nicht r, weil er sich erst nachdem Ablauf der Frist zur Begrs Rechtsmittels verwirklicht hat. Derseit der Verks angefochtenen Urteils verstrichene Zeitraum isthier unangemessen lang. Der [X.] braucht nicht zu untersuchen, auf wel-chen Grie Verzögerung im einzelnen beruht; es t die [X.], daß diese Grim Bereich der Justiz liegen und die Ermittlun-gen des [X.]s keine Umstrgeben haben, welche der Verzögerungihre Bedeutung nehmen.Bei dem vorliegenden [X.] können die Feststellungeninsgesamt bestehen bleiben. Der neue Tatrichter hat die Strafen auf [X.] der bisherigen Feststellungen, die er lediglich durch neue wider-spruchsfreie erzen kann, neu festzusetzen.Bei der Strafzumessung wird vorsorglich auf die Bedenken und An-forderungen des [X.] bei langer [X.] zu nehmen sein. Insoweit wird auf den Beschluß der 2. Kammerdes Zweiten [X.]s des [X.] vom 7. Mrz 1997- 5 -(NStZ 1997, 591) und auf die Entscheidung des [X.]s vom 29. April 1997(BGHR StGB § 46 II Verfahrensverzrung 11 = NStZ 1997, 451 m.w.[X.] zur Spruchpraxis des [X.]) verwiesen.3. Hinsichtlich des Angeklagten [X.] wird auf die berechtigten Be-denken des [X.] zu § 31 JGG hingewiesen.[X.] Basdorf [X.]

Meta

5 StR 9/02

21.02.2002

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2002, Az. 5 StR 9/02 (REWIS RS 2002, 4435)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4435

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