Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2008, Az. 3 StR 338/08

3. Strafsenat | REWIS RS 2008, 437

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[X.] vom 4. Dezember 2008 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat am 4. Dezember 2008 beschlos-sen: Der Antrag des Verurteilten auf Nachholung rechtlichen Gehörs und Aufhebung des [X.] vom 30. September 2008 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gründe: Der Senat hat mit Beschluss vom 30. September 2008 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des [X.] vom 14. Mai 2008 gemäß § 349 Abs. 2 [X.] als unbegründet verworfen. Der Beschluss ist am 15. Okto-ber 2008 an den Angeklagten und seinen Verteidiger abgesendet worden. Mit am 17. November 2008 beim [X.] eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tage beantragt der Angeklagte, ihm gemäß § 33 a [X.] nach-träglich rechtliches Gehör zu gewähren und den Beschluss vom 30. September 2008 aufzuheben. 1 Der Rechtsbehelf ist unzulässig. 2 Der Antrag des Verurteilten ist als Anhörungsrüge nach § 33 a [X.] nicht statthaft; denn diese Vorschrift gilt nur subsidiär, d. h. nur dann, wenn ge-gen den Beschluss keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf statthaft ist. Wendet sich der Verurteilte wie hier gegen eine Revisionsentscheidung, geht die Anhörungsrüge nach dem am 1. Januar 2005 in [X.] getretenen § 356 a [X.] als speziellere Regelung vor (vgl. [X.], 236; [X.], [X.] 51. Aufl. § 33 a Rdn. 1, § 356 a Rdn. 1). 3 - 3 - Auch als Anhörungsrüge nach § 356 a [X.] ist der Antrag nicht zuläs-sig, da der Verurteilte den Zeitpunkt der Kenntniserlangung der tatsächlichen Umstände, aus denen sich die behauptete Gehörsverletzung ergeben kann, nicht glaubhaft gemacht hat (§ 356 a Satz 3 [X.]). Im Interesse der Rechtssi-cherheit und des Rechtsfriedens hat der Verurteilte den Antrag nach § 356 a [X.] binnen einer Woche nach Kenntnis der genannten Umstände anzubrin-gen (§ 356 a Satz 2 [X.]). Weil das Revisionsgericht diesen Zeitpunkt nicht zuverlässig selbst feststellen kann, ist er binnen der Wochenfrist (vgl. [X.], 462) mitzuteilen und glaubhaft zu machen. Das ist hier nicht ge-schehen. Ein Ausnahmefall, in dem der Senat den Akten die Rechtzeitigkeit der Anhörungsrüge entnehmen kann, liegt nicht vor. 4 [X.] Pfister Sost-Scheible [X.]

Meta

3 StR 338/08

04.12.2008

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2008, Az. 3 StR 338/08 (REWIS RS 2008, 437)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 437

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