Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.07.2017, Az. V ZB 136/16

5. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 8027

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Gegenstand

Grundbuchsache: Eintragung eines Insolvenzvermerks bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Nachlass eines GbR-Gesellschafters; Verfügungsbefugnis des Erben über im Grundbuch eingetragene Rechte der GbR bei sog. Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag; Löschung des Insolvenzvermerks bei Nachweis der Nachfolgeklausel; Berichtigung einer auf Grund eines Behördenersuchens erfolgten Eintragung


Leitsatz

1a. Wird eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nach § 727 Abs. 1 BGB mangels abweichender Vereinbarung durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst, geht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Nachlass die Befugnis, über im Grundbuch eingetragene Rechte der GbR zu verfügen, von dem Erben auf den Insolvenzverwalter über. In das Grundbuch ist ein Insolvenzvermerk einzutragen.

1b. Enthält der Gesellschaftsvertrag eine Regelung, wonach die Gesellschaft im Fall des Todes eines Gesellschafters nicht aufgelöst, sondern mit dessen Erben fortgesetzt wird (sog. Nachfolgeklausel), wird durch die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens die Verfügungsbefugnis des Erben über im Grundbuch eingetragene Rechte der GbR nicht eingeschränkt.

Wurde wegen der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens ein Insolvenzvermerk in das Grundbuch eingetragen, ist dieser zu löschen, wenn der Insolvenzverwalter dies bewilligt oder wenn dem Grundbuchamt die Vereinbarung einer Nachfolgeklausel in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO nachgewiesen wird. Ob als Nachweis auch ein notarieller oder notariell beglaubigter Gesellschaftsvertrag ausreichen kann, bleibt offen; die Vorlage eines privatschriftlichen Gesellschaftsvertrages genügt jedenfalls nicht.

2. Der Durchführung eines Berichtigungsverfahrens gemäß § 22 GBO steht nicht entgegen, dass die Eintragung, deren Berichtigung beantragt wird, auf Grund eines Behördenersuchens nach § 38 GBO erfolgt ist (hier: Eintragung eines Insolvenzvermerks gemäß § 32 Abs. 1 InsO).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des [X.] vom 21. September 2016 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 1 hat dem Beteiligten zu 2 die im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu ersetzen.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 5.000 €.

Gründe

I.

1

Die Beteiligte zu 1, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), ist Eigentümerin der im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundstücke. Als Gesellschafter wurden im Grundbuch Dr.        J.    und Dr.      S.      eingetragen. Der bei den [X.] befindliche privatschriftliche Gesellschaftsvertrag vom 1. März 1992 enthält in § 6 folgende [X.]:

„Im Falle des Todes eines Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgelöst. Der verbleibende Gesellschafter setzt das [X.] mit den Erben des Verstorbenen fort. (…)“

2

Der Mitgesellschafter [X.]     verstarb am 2. Juli 2014 und wurde beerbt von seiner Ehefrau, die mittlerweile als Mitgesellschafterin in beiden Grundbüchern eingetragen ist. Am 31. Oktober 2014 wurde über den Nachlass des [X.]     das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beteiligte zu 2 zum Insolvenzverwalter bestellt. Auf Ersuchen des Insolvenzgerichts wurde in den Grundbüchern eingetragen, dass - nur lastend auf dem Anteil des [X.]     -die Nachlassinsolvenz eröffnet ist.

3

Den Antrag der Beteiligten zu 1 auf Löschung der Insolvenzvermerke wegen inhaltlicher Unzulässigkeit hat das Grundbuchamt zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1 ihren Löschungsantrag weiter. Der Beteiligte zu 2 beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

II.

4

Das Beschwerdegericht meint, das Grundbuchamt habe die von der Beteiligten zu 1 gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 [X.] beanspruchte amtswegige Löschung der Insolvenzvermerke zu Recht abgelehnt. Inhaltlich [X.] dürfe das Grundbuchamt zwar auch aufgrund eines [X.]s gemäß § 38 [X.] nicht eintragen. Die Eintragung sei aber nicht inhaltlich unzulässig. Als Rechtsgrundlage komme § 32 Abs. 1 [X.] in direkter oder entsprechender Anwendung in Betracht. Diese Vorschrift setze voraus, dass für Verfügungen über die betroffenen Grundstücke § 80 Abs. 1 [X.] gelte, an ihnen also der [X.] mitwirken müsse. Dies sei hier der Fall. Zwar habe der [X.] in einer früheren Entscheidung ([X.], 132) die [X.] des [X.] noch verneint. Dies beurteile er aber mittlerweile anders (Bezugnahme auf [X.], 48 und [X.], 187). Gemessen an dieser geänderten Einschätzung werde der Gesellschaftsanteil von dem [X.] erfasst.

III.

5

Die nach § 78 Abs. 1 [X.] statthafte und gemäß § 78 Abs. 3 Satz 1 [X.] i.V.m. § 71 FamFG auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die angefochtene Entscheidung erweist sich im Ergebnis als richtig.

6

1. Zutreffend geht das Beschwerdegericht von der Zulässigkeit der Erstbeschwerde aus. Die Vorschrift des § 71 Abs. 2 Satz 1 [X.], nach der die Beschwerde gegen eine Eintragung unzulässig ist, steht ihr nicht entgegen, denn sie findet keine Anwendung, wenn eine Eintragung berichtigt werden soll, die nicht am öffentlichen Glauben des Grundbuchs teilnimmt. So verhält es sich bei einem Insolvenzvermerk nach § 32 [X.]; dieser führt zu einer [X.], hat also lediglich negative Wirkung (Senat, Beschluss vom 19. Mai 2011 - [X.] 197/10, NJW-RR 2011, 1030 Rn. 7).

7

2. Im Ergebnis richtig ist auch die Auffassung des [X.], dass die Voraussetzungen für eine amtswegige Löschung wegen inhaltlicher Unzulässigkeit gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 [X.] nicht vorliegen.

8

a) Inhaltlich unzulässig ist eine Eintragung, die ihrem - ggfs. durch Auslegung zu ermittelnden - Inhalt nach einen Rechtszustand oder -vorgang verlautbart, den es nicht geben kann, oder wenn sie etwas Widersprüchliches verlautbart und ihre Bedeutung auch bei zulässiger Auslegung nicht ermittelt werden kann; ebenfalls als nach ihrem Inhalt unzulässig ist eine Eintragung anzusehen, die ein an sich eintragungsfähiges Recht mit einem gesetzlich nicht erlaubten Inhalt verlautbart (Senat, Beschluss vom 16. Februar 2012 - [X.] 204/11, juris Rn. 13). Dabei muss sich die Unzulässigkeit aus dem Eintragungsvermerk selbst oder den zulässig in Bezug genommenen Eintragungsunterlagen ergeben ([X.], [X.], 538 f.; [X.], [X.], 30. Aufl., § 43 Rn. 42).

9

b) Dies ist hier nicht der Fall. Denn die in § 32 Abs. 1 Nr. 1 [X.] ausdrücklich vorgesehene Eintragung der Eröffnung des ([X.] verlautbart eine rechtlich grundsätzlich mögliche Beschränkung der Befugnis des betreffenden [X.], als (Gesamt-)Vertreter über im Grundbuch eingetragene Rechte der GbR zu verfügen (§ 80 Abs. 1, § 81 Abs. 1 [X.]). Ob die hier zu Lasten des [X.] der Erbin eingetragene Verfügungsbeschränkung tatsächlich besteht, ist keine Frage der inhaltlichen Zulässigkeit der Eintragung i.S.d. § 53 Abs.1 Satz 2 [X.], sondern eine solche der inhaltlichen Richtigkeit des Grundbuchs (§ 22 Abs. 1 [X.]).

3. Die Voraussetzungen für eine Grundbuchberichtigung gemäß § 22 Abs. 1 [X.] liegen aber ebenfalls nicht vor.

a) Der Durchführung eines Berichtigungsverfahrens nach § 22 [X.] steht allerdings nicht entgegen, dass die Eintragung, deren Berichtigung beantragt wird, - wie hier - auf Grund eines [X.]s nach § 38 [X.] erfolgt ist (vgl. [X.] 1952, 157, 158; [X.], [X.] 1996, 336, 337; [X.], [X.], 30. Aufl., § 22 Rn. 5; [X.], [X.] 2015, 11). Zwar hat das Grundbuchamt im Rahmen eines [X.]s nach § 38 [X.] grundsätzlich nicht zu prüfen, ob im konkreten Einzelfall die Voraussetzungen für das Ersuchen vorliegen. Hierfür trägt die ersuchende Behörde die Verantwortung, soweit die ihr rechtlich zugeschriebene Sachkompetenz bei der Beurteilung der Eintragungsvoraussetzungen reicht (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - [X.] 95/12, [X.] 2013, 54 Rn. 15 mwN). Von diesem Grundsatz gilt aber, wie auch das Beschwerdegericht nicht verkennt, eine Ausnahme, wenn das Grundbuchamt weiß, dass die Voraussetzungen für das [X.] nicht vorliegen. In einem solchen Fall ist das Grundbuchamt, dessen Pflicht es ist, das Grundbuch mit der Wirklichkeit in Einklang zu halten, berechtigt und verpflichtet, ein [X.] gemäß § 38 [X.] zurückzuweisen ([X.] 1952, 157, 159). Dementsprechend hat das Grundbuchamt das Grundbuch zu berichtigen, wenn es in dem Berichtigungsverfahren nach § 22 [X.] die sichere Überzeugung erlangt, dass die auf das [X.] gegründete Eintragung unrichtig ist.

b) Es kann hier aber nicht davon ausgegangen werden, dass das Grundbuch unrichtig ist.

aa) Gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 1 [X.] ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei Grundstücken, als deren Eigentümer der Schuldner eingetragen ist, in das Grundbuch aufzunehmen. Unmittelbar ist die Vorschrift hier nicht anwendbar, weil die Grundstücke einer GbR in deren Alleineigentum und nicht im gemeinschaftlichen Eigentum ihrer Gesellschafter stehen (Senat, Beschluss vom 20. Mai 2016 - [X.] 142/15, [X.], 1973 Rn. 11 mwN).

bb) § 32 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist aber entsprechend anzuwenden, wenn infolge der Eröffnung des [X.] die Befugnis des [X.], als (Gesamt-)Vertreter über im Grundbuch eingetragene Rechte der GbR zu verfügen, beeinträchtigt ist. Dies erfordert der Zweck der Vorschrift, die Insolvenzmasse vor Beeinträchtigungen durch einen gutgläubigen Erwerb zu schützen, indem die Verfügungsbeschränkungen aus § 80 Abs. 1, § 81 Abs. 1 [X.] im Grundbuch verlautbart werden (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Mai 2011 - [X.] 197/10, NJW-RR 2011, 1030 Rn. 10). Denn der öffentliche Glaube des Grundbuchs umfasst auch das Fehlen von nicht eingetragenen Verfügungsbeschränkungen des Berechtigten über ein im Grundbuch eingetragenes Recht (§ 892 Abs. 1 Satz 2 BGB). Er erstreckt sich gemäß § 899a BGB in Ansehung des eingetragenen Rechts auch darauf, dass diejenigen Personen Gesellschafter sind, die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 [X.] im Grundbuch eingetragen sind, und dass darüber hinaus keine weiteren Gesellschafter vorhanden sind. Das Gesetz ermöglicht daher den gutgläubigen Erwerb des Grundstücks einer GbR in den Fällen, in denen sämtliche eingetragenen Gesellschafter über das Grundstück verfügen und zumindest ein Gesellschafter zu einer Verfügung über das Grundstück nicht befugt ist (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Mai 2016 - [X.] 142/15, [X.], 1973 Rn. 13).

cc) Auf dieser Grundlage wäre der Insolvenzvermerk zu Recht im Grundbuch eingetragen und dieses nicht unrichtig gemäß § 22 Abs. 1 [X.], wenn die [X.] durch die Eröffnung des [X.] gehindert wäre, als (Gesamt-)Vertreterin über im Grundbuch eingetragene Rechte der GbR zu verfügen, und diese Befugnis gemäß §§ 80, 81 [X.] auf den Beteiligten zu 2 als [X.] übergegangen wäre. Hiervon geht das Beschwerdegericht aus. Seine auf die Rechtsprechung des [X.]s gestützten materiell-rechtlichen Überlegungen sind jedoch - wie die Rechtsbeschwerde zu Recht rügt - von Rechtsfehlern beeinflusst.

(1) Wird eine GbR nach § 727 Abs. 1 BGB mangels abweichender Vereinbarung durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst, geht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Nachlass die Befugnis, über im Grundbuch eingetragene Rechte der GbR zu verfügen, von dem Erben auf den Insolvenzverwalter über. Die Vererbung von Anteilen an der nach dem Erbfall fortbestehenden [X.] vollzieht sich nach rein erbrechtlichen Regeln; die Einschränkungen, die sich aus der [X.] von Gesellschaftsanteilen ergeben, bestehen insoweit nicht. So werden bei einer Mehrheit von - zur Nachfolge berufenen - Erben nicht, wie bei einer noch werbenden Gesellschaft, die einzelnen Erben je für sich, sondern in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit als Erbengemeinschaft Gesellschafter der [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 24. November 1980 - [X.], NJW 1981, 749; Urteil vom 21. September 1995 - [X.], NJW 1995, 3314, 3315; [X.]/[X.], BGB [2017], § 1922 Rn. 188). Mit der Eröffnung des [X.] nimmt der Insolvenzverwalter in der [X.] entsprechend § 146 Abs. 3 HGB die Befugnisse des betreffenden Erben wahr (vgl. [X.] in Kübler/Prütting/Bork, [X.], 71. Lieferung 04.2017, § 315 Rn. 16, 22; vgl. [X.], Urteil vom 24. November 1980 - [X.], NJW 1981, 749, 750; [X.]/[X.], 7. Aufl., § 2205 Rn. 31: jeweils Testamentsvollstrecker). Die Abwicklung der [X.] und damit auch die Befugnis, als (Gesamt-)Vertreter über im Grundbuch eingetragene Rechte der Gesellschaft zu verfügen, unterliegt daher der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des [X.]s (vgl. [X.], Urteil vom 14. Mai 1986 - [X.], [X.], 48, 58; Urteil vom 24. November 1980 - [X.], NJW 1981, 749, 750; Beschluss vom 3. Juli 1989 - [X.], [X.], 187, 190 f.: Testamentsvollstrecker; [X.]/Habermeier, BGB [2003], § 727 Rn. 12; [X.]/[X.], 7. Aufl., § 727 Rn. 22 f.; MüKo[X.]/[X.], 3. Aufl., [X.]. zu § 315 Rn. 21; [X.], [X.] 1988, 318 und NJW-RR 1991, 361, 362). In diesem gesetzlichen „Normalfall“, von dem mangels anderer [X.]altspunkte bei der Eintragung auszugehen ist, ist in das Grundbuch ein Insolvenzvermerk einzutragen, durch den der Übergang der Verfügungsbefugnis auf den [X.] zutreffend dokumentiert wird.

(2) Ebenso verhält es sich, wenn eine GbR durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst wird (§ 728 Abs. 2 Satz 1 BGB). Auch dann ist nach ganz überwiegender und zutreffender Auffassung bei dem Anteil des Gesellschafters ein Insolvenzvermerk in das Grundbuch einzutragen, um die Insolvenzmasse vor Beeinträchtigungen durch einen gutgläubigen Erwerb zu schützen (vgl. [X.], [X.], 375; [X.], [X.], 439; [X.], Z[X.] 2014, 518, 520; MüKo[X.]/Schmahl/[X.], 3. Aufl., § 32 Rn. 19; [X.]/Zipperer, [X.], 14. Aufl., § 32 Rn. 8; [X.]/[X.], 7. Aufl., § 899a Rn. 14; BeckOK-[X.]/Wilsch, Stand: 1. November 2016, Insolvenzrecht und Grundbuchverfahren Rn. 76; BeckOK-[X.]/[X.], Stand: 1. November 2016, Gesellschaftsrecht Rn. 99; [X.]/[X.], Grundbuchrecht, 7. Aufl., § 12 c [X.] Rn. [X.]/von Oefele, [X.], 3. Aufl., § 38 Rn. 71; Meikel/[X.], [X.], 11. Aufl., § [X.] Rn. 14; Meikel/[X.], [X.], 11. Aufl., nach § 20 Rn. 45 und § 22 Rn. 29; [X.], [X.], 30. Aufl., § 38 Rn. 9; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn. 1635 a; [X.], [X.], 651 ff.; Kesseler, [X.] 2012, 616, 620 f.; [X.], § 32 Rn. 14 mwN; [X.] in [X.]/[X.]/Ringstmeier, [X.], 3. Aufl., § 32 Rn. 6; [X.], [X.], 7. Aufl., § 32 Rn. 10; Nerlich/[X.]/[X.], [X.], Stand: Juli 2016, § 32 Rn. 13). Denn der Insolvenzverwalter nimmt in der [X.] entsprechend § 146 Abs. 3 HGB die Befugnisse des insolventen Gesellschafters wahr (vgl. [X.], [X.], 1207, 1209; KG, [X.], 370, 371; [X.]/[X.], 7. Aufl., § 728 Rn. 38 mwN; Kesseler, [X.] 2012, 616, 619 sowie [X.] in Festschrift [X.], 2004, [X.], 487: „allgemeiner Rechtsgedanke“).

(3) Anders ist es jedoch, wenn der Gesellschaftsvertrag - wie die Beteiligte zu 1 vorträgt und wovon das Beschwerdegericht hier ausgeht - eine Regelung enthält, wonach die [X.] nicht aufgelöst, sondern mit dessen Erben fortgesetzt wird (sog. [X.]). Das Beschwerdegericht meint zu Unrecht, dass (auch) in diesem Fall nur der Insolvenzverwalter die [X.] ausüben darf. Die Befugnis des [X.], über im Grundbuch eingetragene Rechte der GbR zu verfügen, wird bei einer solchen Vertragsgestaltung durch die Eröffnung des [X.] nicht gemäß § 80 Abs. 1, § 81 Abs. 1 Satz 1 [X.] eingeschränkt.

(a) Richtig ist, dass nach gefestigter Rechtsprechung des [X.]s ein Anteil an einer Personengesellschaft auch dann zum Nachlass gehört, wenn er im Wege der [X.] unmittelbar auf den oder die [X.] übergeht (vgl. [X.], Urteil vom 14. Mai 1986 - [X.], [X.], 48, 50 ff.; Beschluss vom 3. Juli 1989 - [X.], [X.], 187, 192; Beschluss vom 10. Januar 1996 - I[X.] 21/94, NJW 1996, 1284, 1285). Die [X.] als solche führt jedoch nicht zu einem Übergang der Befugnis des [X.], über im Grundbuch eingetragene Rechte der GbR zu verfügen, auf den [X.]. In der Rechtsprechung des [X.]s ist nämlich ebenfalls anerkannt, dass die auf den [X.] im Wege der [X.] übergegangenen Mitgliedschaftsrechte des persönlich haftenden Gesellschafters einer Personengesellschaft grundsätzlich nicht der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des [X.]s unterliegen, weil sich eine Mitbestimmung durch einen fremdnützigen, grundsätzlich nicht persönlich haftenden Sachwalter nicht mit der Rechtsstellung des Gesellschafters verträgt (vgl. [X.], Urteil vom 30. April 1984 - [X.], [X.], 132, 136; Beschluss vom 14. Mai 1986 - [X.], [X.], 48, 55 f.; Beschluss vom 18. Oktober 1993 - [X.], NJW 1994, 459: [X.]; sowie [X.], Urteil vom 24. November 1980 - [X.], NJW 1981, 749, 750; Beschluss vom 10. Januar 1996 - I[X.] 21/94, NJW 1996, 1284, 1286; [X.], Beschluss vom 3. Juli 1989 - [X.], [X.], 187, 195: jeweils Testamentsvollstrecker). Die hierfür maßgeblichen „zwingenden gesellschaftsrechtlichen Gründe“ ([X.], Urteil vom 30. April 1984 - [X.], [X.], 132, 137) sprechen insbesondere gegen eine Wahrnehmung der Rechte des [X.] bei der Geschäftsführung (§ 709 BGB) und damit auch bei der Verfügung über Gegenstände des Gesellschaftsvermögens durch den [X.] ([X.], [X.], 30. Aufl., § 20 Rn. 40; vgl. [X.] 90, 306; [X.], MittRhNotK 1993, 73: jeweils Nachlassverwalter).

(b) Daran änderte sich auch dann nichts, wenn der Beteiligte zu 2 - wie er vorträgt - die Gesellschaft zwischenzeitlich gekündigt haben sollte. Übt ein [X.] bei einer im Gesellschaftsvertrag vereinbarten [X.] das ihm entsprechend § 725 BGB zustehende Kündigungsrecht aus (vgl. zu dieser Möglichkeit [X.], Urteil vom 30. April 1984 - [X.], [X.], 132, 137; [X.]/[X.], 7. Aufl., § 725 Rn. 4; [X.]/[X.], [X.], 6. Aufl., § 315 Rn. 9; MüKo[X.]/[X.], 3. Aufl., [X.]. zu § 315 Rn. 21; [X.], NJW 1988, 161, 162 f.), führt dies, im Gegensatz zu der sich nicht auf den Fortbestand der [X.] Eröffnung des [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 30. April 1984 - [X.], [X.], 132, 137; [X.], [X.] 1999, 234), zwar zur Auflösung der Gesellschaft. Die Befugnisse des [X.]s werden dadurch aber nicht erweitert. Ist der Anteil an der werbenden [X.] [X.] auf den oder die Erben übergegangen, behalten diese die erlangten Mitgliedschaftsrechte auch im [X.]. Die Abwicklung der Gesellschaft bleibt daher Gesellschaftersache (§ 730 Abs. 2 BGB), zumal es auch dann noch um unternehmerische Entscheidungen und nicht selten auch um Vermögenswerte gehen kann, die der [X.] nach dem Tode des Erblassers [X.] hat und die ihm anteilmäßig außerhalb des [X.] endgültig verbleiben müssen (vgl. [X.], Urteil vom 24. November 1980 - [X.], NJW 1981, 749, 750; Beschluss vom 3. Juli 1989 - [X.], [X.], 187, 191; Sonnenschein/Weitemeyer, HGB, 2. Aufl., § 146 Rn. 2a). Da nicht einmal die Kündigung und die hiermit verbundene Auflösung der [X.] erweitert, trägt auch das Argument des Beteiligten zu 2 in der Rechtsbeschwerdeerwiderung nicht, bei einer grundstücksverwaltenden GbR wie der Beteiligten zu 1 sei die Veräußerung von Grundstücken einer Auflösung gleichzustellen, so dass eine Mitwirkung des Insolvenzverwalters hieran nicht den zwingenden gesellschaftsrechtlichen Regelungen widersprechen könne.

[X.]) Dass die materiell-rechtlichen Ausführungen des [X.] fehlerhaft sind, verhilft dem Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 aber nicht zum Erfolg, weil die Entscheidung aus einem anderen Grund richtig ist (§ 78 Abs. 3 [X.] i.V.m. § 74 Abs. 2 FamFG). Der [X.] nach § 22 Abs. 1 [X.] ist - was das Beschwerdegericht von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig nicht geprüft hat - nicht in der gebotenen Form geführt.

(1) Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 [X.] soll eine Eintragung nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Es besteht kein Anlass, für die Löschung des [X.] ausnahmsweise den formlosen Gesellschaftsvertrag und die auf ihm aufbauenden beglaubigten Erklärungen der Gesellschafter bzw. der [X.] - nur diese Unterlagen wurden hier vorgelegt -, als Nachweis der [X.] ausreichen zu lassen. Zwar werden in der obergerichtlichen Rechtsprechung und in Teilen der Literatur bei einem Antrag auf Berichtigung eines aufgrund des Todes eines [X.] unrichtig gewordenen Grundbuchs [X.] befürwortet. Hiernach soll die Vorlage eines nicht der grundbuchrechtlichen Form des § 29 [X.] entsprechenden Gesellschaftsvertrages genügen, wenn andernfalls die Grundbuchunrichtigkeit auch aufgrund einer Berichtigungsbewilligung (§ 19 [X.]) nicht beseitigt werden könnte. Dies sei der Fall, weil der Nachweis der Bewilligungsberechtigung wiederum nur anhand des nicht formgerechten Gesellschaftsvertrages geführt werden könne (vgl. [X.] 1991, 301, 306; [X.], [X.] 2012, 339, 340; [X.], [X.] 2015, 57, 58; [X.], [X.], 30. Aufl., § 22 Rn. 41 f.; [X.], [X.] 2015, 534 f.; [X.], [X.] 2015, 200, 201; vgl. zum Meinungsstand BeckOK-[X.]/[X.], Stand: 1. November 2016, Gesellschaftsrecht Rn. 68 mwN).

Hier hat die Beteiligte zu 1 aber die Möglichkeit, mit dem Bewilligungsverfahren gemäß § 19 [X.] die von ihr angestrebte Berichtigung zu erreichen. Sie kann den Beteiligten zu 2, dessen Recht von einer Löschung des [X.] betroffen wäre, notfalls im Klageweg auf Erteilung einer [X.] gemäß § 894 BGB in Anspruch nehmen (vgl. dazu MüKo[X.]/Schmahl/[X.], 3. Aufl., §§ 32, 33 Rn. 86; [X.], [X.], 7. Aufl., § 32 Rn. 31). In einem etwaigen Prozessverfahren stünden der Beteiligten zu 1 alle Beweismittel der Zivilprozessordnung zur Verfügung. Bei Vorlage der Bewilligung oder eines die Bewilligung ersetzenden Urteils (vgl. § 894 ZPO) müsste das Grundbuchamt den Insolvenzvermerk löschen (vgl. auch § 32 Abs. 3 Satz 2 [X.]).

(2) Demnach ist ein Insolvenzvermerk, der wegen der Eröffnung des [X.] in das Grundbuch eingetragen wurde, zu löschen, wenn der Insolvenzverwalter dies bewilligt oder wenn dem Grundbuchamt die Vereinbarung einer [X.] in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 1 [X.] nachgewiesen wird. Ob und inwieweit als Nachweis auch ein notarieller oder notariell beglaubigter Gesellschaftsvertrag ausreichen kann, bedarf hier keiner Entscheidung; die Vorlage eines privatschriftlichen Gesellschaftsvertrages genügt jedenfalls nicht.

IV.

Eine Entscheidung über die Verpflichtung zum Tragen der Gerichtskosten ist nicht veranlasst, da sich diese Kostenfolge aus dem Gesetz ergibt (§ 22 Abs. 1 GNotKG). Die Anordnung der Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 2 auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 84 FamFG. Der Geschäftswert ist gemäß § 61 Abs. 1 i.V.m. § 36 Abs. 3 GNotKG mit dem von dem Beschwerdegericht festgesetzten Wert in Ansatz zu bringen. Für eine abweichende Bemessung nach § 51 Abs. 2 GNotKG fehlen hinreichende [X.]altspunkte.

[X.]     

      

Schmidt-Räntsch     

      

Brückner

      

Göbel     

      

Haberkamp     

      

Meta

V ZB 136/16

13.07.2017

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Dresden, 21. September 2016, Az: 17 W 871/16

§ 727 Abs 1 BGB, § 22 Abs 1 GBO, § 29 Abs 1 S 1 GBO, § 38 GBO, § 32 Abs 1 InsO, § 80 Abs 1 InsO, § 81 Abs 1 InsO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.07.2017, Az. V ZB 136/16 (REWIS RS 2017, 8027)

Papier­fundstellen: NJW 2017, 3715 MDR 2017, 1433-1434 WM2017,2071 REWIS RS 2017, 8027

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