Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2017, Az. V ZB 136/16

V. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 8052

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:130717BVZB136.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V [X.]/16
vom

13. Juli 2017

in der Grundbuchsache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 727 Abs. 1; [X.] § 22 Abs. 1, § 29 Abs. 1; [X.] § 32 Abs. 1
a)
Wird eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nach § 727 Abs. 1 BGB mangels abweichender Vereinbarung durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst, geht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Nach-lass die Befugnis, über im Grundbuch eingetragene Rechte der [X.], von dem Erben auf den Insolvenzverwalter über. In das Grundbuch ist ein Insolvenzvermerk einzutragen.
b)
Enthält der Gesellschaftsvertrag eine Regelung, wonach die [X.] nicht aufgelöst, sondern mit dessen [X.] fortgesetzt wird (sog. [X.]), wird durch die Eröffnung des [X.] die Verfügungsbefugnis des Erben über im Grundbuch eingetragene Rechte der GbR nicht eingeschränkt.
Wurde wegen der Eröffnung des [X.] ein Insolvenz-vermerk in das Grundbuch eingetragen, ist dieser zu löschen, wenn der [X.] dies bewilligt oder wenn dem Grundbuchamt die Vereinbarung einer [X.] in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 1 [X.] nachgewie-sen wird. Ob als Nachweis auch ein notarieller oder notariell beglaubigter [X.]svertrag ausreichen kann, bleibt offen; die Vorlage eines [X.] genügt jedenfalls nicht.
[X.] § 22 Abs. 1, § 38
-
2
-

Der Durchführung eines [X.] gemäß § 22 [X.] steht nicht entgegen, dass die Eintragung, deren Berichtigung beantragt wird, auf Grund eines Behördenersuchens nach § 38 [X.] erfolgt ist (hier: Eintragung eines [X.] gemäß § 32 Abs. 1 [X.]).

[X.], Beschluss vom 13. Juli 2017 -
V [X.]/16 -
OLG
[X.]

AG [X.]

-
3
-
Der V. Zivilsenat des [X.]s hat am 13. Juli 2017
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
[X.], die Richterinnen Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch und Dr.
Brückner, [X.]
Göbel und die Richterin Haberkamp
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des [X.] vom 21. September 2016 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 1 hat dem Beteiligten zu 2 die im [X.] entstandenen außergerichtlichen Kosten zu ersetzen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens
beträgt 5.000

.

Gründe:
I.
Die Beteiligte zu 1, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts
(GbR), ist Ei-gentümerin der im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundstücke. Als Gesellschafter wurden im Grundbuch Dr.

J.

und Dr.

S.

eingetragen. Der bei den [X.] befindliche privatschriftli-che Gesellschaftsvertrag vom 1. März 1992 enthält in § 6 folgende Nachfolge-klausel:
1
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-

nicht aufgelöst. Der verbleibende Gesellschafter setzt das [X.] mit den Erben des Verstorbenen fort.

Der Mitgesellschafter Dr. J.

verstarb am 2. Juli 2014 und wurde be-erbt von seiner Ehefrau, die mittlerweile als Mitgesellschafterin in beiden Grundbüchern eingetragen ist. Am 31. Oktober 2014 wurde über den Nachlass des Dr.
J.

das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beteiligte zu 2 zum In-solvenzverwalter bestellt.
Auf Ersuchen des Insolvenzgerichts wurde in den Grundbüchern eingetragen, dass -
nur lastend auf dem Anteil des Dr. J.

-die
Nachlassinsolvenz eröffnet
ist.
Den Antrag der Beteiligten zu 1 auf Löschung der Insolvenzvermerke wegen inhaltlicher Unzulässigkeit hat das Grundbuchamt zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1 ihren Löschungsantrag weiter.
Der Beteiligte zu 2 beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
II.
Das Beschwerdegericht meint, das Grundbuchamt habe die von der [X.] zu 1 gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 [X.] beanspruchte amtswegige
Löschung der Insolvenzvermerke zu Recht abgelehnt. Inhaltlich [X.] dürfe das Grundbuchamt zwar auch aufgrund eines [X.] § 38 [X.]
nicht eintragen. Die Eintragung
sei aber nicht inhaltlich unzuläs-sig. Als Rechtsgrundlage komme § 32 Abs. 1 [X.] in direkter oder entspre-chender Anwendung in Betracht. Diese Vorschrift setze voraus, dass für Verfü-gungen über die betroffenen Grundstücke § 80 Abs. 1 [X.] gelte, an ihnen also der [X.] mitwirken müsse. Dies sei hier der Fall. Zwar habe der [X.] in einer früheren Entscheidung ([X.], 132) die 2
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Nachlasszugehörigkeit des [X.] noch verneint. Dies beurteile er aber mittlerweile anders (Bezugnahme auf [X.], 48 und [X.], 187). Gemessen an dieser geänderten Einschätzung werde der Gesellschaftsanteil von dem
Insolvenzbeschlag erfasst.
III.
Die nach § 78 Abs. 1 [X.] statthafte und gemäß § 78 Abs. 3 Satz 1 [X.] i.V.m. §
71 FamFG auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbe-gründet.
Die angefochtene Entscheidung erweist sich im Ergebnis als richtig.
1. Zutreffend geht das
Beschwerdegericht
von der Zulässigkeit der Erst-beschwerde aus. Die Vorschrift des § 71 Abs. 2 Satz 1 [X.], nach der die Be-schwerde gegen eine Eintragung unzulässig ist, steht ihr nicht entgegen, denn sie findet keine Anwendung, wenn eine Eintragung berichtigt werden soll, die nicht am öffentlichen Glauben des Grundbuchs teilnimmt. So verhält es sich bei einem Insolvenzvermerk nach § 32 [X.]; dieser führt zu einer Grundbuchsper-re, hat also lediglich negative Wirkung (Senat, Beschluss vom 19. Mai 2011
-
V [X.], NJW-RR 2011, 1030 Rn. 7).
2. Im Ergebnis richtig ist auch die Auffassung des [X.], dass die Voraussetzungen für eine amtswegige Löschung wegen inhaltlicher Unzulässigkeit gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 [X.] nicht vorliegen.

a) Inhaltlich unzulässig ist eine Eintragung, die ihrem -
ggfs. durch [X.] zu ermittelnden -
Inhalt nach einen Rechtszustand oder -vorgang ver-lautbart, den es nicht geben kann, oder wenn sie etwas Widersprüchliches ver-lautbart und ihre Bedeutung auch bei zulässiger Auslegung nicht ermittelt wer-den kann; ebenfalls als nach ihrem Inhalt unzulässig ist eine Eintragung anzu-sehen, die ein an sich eintragungsfähiges Recht mit einem gesetzlich nicht er-5
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8
-
6
-
laubten Inhalt verlautbart (Senat, Beschluss vom 16. Februar 2012
-
V [X.], juris Rn. 13). Dabei muss sich die Unzulässigkeit aus dem [X.] selbst oder den zulässig in Bezug genommenen Eintragungs-unterlagen ergeben ([X.], [X.], 538 f.; [X.], [X.], 30.
Aufl., § 43 Rn. 42).
b) Dies ist hier nicht der Fall. Denn die in § 32 Abs. 1 Nr. 1 [X.] aus-drücklich vorgesehene Eintragung der Eröffnung des (Nachlass-)Insolvenz-verfahrens verlautbart
eine
rechtlich grundsätzlich mögliche Beschränkung der Befugnis
des betreffenden
Gesellschafter[X.], als (Gesamt-)Vertreter
über im Grundbuch eingetragene Rechte der GbR
zu verfügen (§
80 Abs. 1, § 81 Abs. 1 [X.]). Ob die hier
zu Lasten des [X.] der Erbin einge-tragene Verfügungsbeschränkung tatsächlich besteht, ist keine Frage der in-haltlichen Zulässigkeit der Eintragung i.S.d. § 53 Abs.1 Satz 2 [X.], sondern eine solche der inhaltlichen Richtigkeit des Grundbuchs
(§ 22 Abs. 1 [X.]).

3.
Die Voraussetzungen für eine Grundbuchberichtigung gemäß § 22 Abs. 1 [X.] liegen aber ebenfalls nicht vor.
a) Der
Durchführung eines [X.] nach
§ 22 [X.] steht allerdings nicht entgegen, dass die Eintragung, deren Berichtigung beantragt wird, -
wie hier -
auf Grund eines Behördenersuchens nach § 38 [X.] erfolgt ist
(vgl. [X.] 1952, 157, 158;
OLG Frankfurt, [X.] 1996, 336, 337;
[X.], [X.], 30. Aufl., § 22 Rn. 5;
aA [X.], [X.] 2015, 11). Zwar hat das Grundbuchamt im Rahmen eines Behördenersuchens nach §
38 [X.] grundsätzlich nicht zu prüfen, ob im konkreten Einzelfall die Voraus-setzungen für das Ersuchen vorliegen.
Hierfür trägt die ersuchende Behörde die Verantwortung, soweit die ihr rechtlich zugeschriebene Sachkompetenz bei der Beurteilung der Eintragungsvoraussetzungen reicht (vgl. Senat, Beschluss vom 9
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20. Dezember
2012
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V [X.]/12, [X.] 2013, 54
Rn. 15
mwN). Von diesem Grundsatz gilt aber, wie auch das Beschwerdegericht nicht verkennt,
eine Aus-nahme,
wenn das Grundbuchamt weiß, dass die Voraussetzungen für das Be-hördenersuchen nicht vorliegen. In einem solchen Fall ist
das
Grundbuchamt,
dessen Pflicht es ist, das Grundbuch mit der Wirklichkeit in Einklang zu halten, berechtigt
und verpflichtet, ein [X.] gemäß § 38 [X.] zurück-zuweisen
([X.] 1952, 157, 159). Dementsprechend hat das [X.] das Grundbuch zu berichtigen, wenn es in dem Berichtigungsverfahren nach §
22 [X.] die sichere Überzeugung
erlangt, dass die auf das
Behörden-ersuchen gegründete Eintragung unrichtig ist.

b) Es kann hier aber nicht davon ausgegangen werden, dass das Grund-buch unrichtig ist.
[X.]) Gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 1 [X.] ist
die Eröffnung des [X.] bei Grundstücken, als deren
Eigentümer der Schuldner eingetragen ist, in das Grundbuch aufzunehmen.
Unmittelbar ist die Vorschrift hier nicht anwend-bar, weil die Grundstücke einer GbR in deren Alleineigentum und nicht im ge-meinschaftlichen Eigentum ihrer Gesellschafter stehen (Senat, Beschluss vom 20. Mai 2016 -
V [X.], [X.], 1973 Rn. 11 mwN).
[X.]) § 32 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist aber
entsprechend anzuwenden, wenn in-folge der Eröffnung des [X.]
die Befugnis des [X.], als (Gesamt-)Vertreter über im Grundbuch eingetragene Rech-te der GbR zu verfügen, beeinträchtigt
ist. Dies erfordert der Zweck der [X.], die Insolvenzmasse vor Beeinträchtigungen durch einen gutgläubigen Erwerb zu schützen, indem die Verfügungsbeschränkungen
aus
§ 80 Abs. 1, §
81 Abs. 1 [X.] im Grundbuch verlautbart werden (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Mai 2011 -
V [X.], NJW-RR 2011, 1030 Rn. 10). Denn der öffentliche 12
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8
-
Glaube des Grundbuchs umfasst auch das Fehlen von nicht eingetragenen [X.] des Berechtigten über ein im Grundbuch eingetrage-nes Recht (§
892 Abs. 1 Satz 2 BGB). Er erstreckt sich gemäß § 899a BGB in Ansehung des eingetragenen Rechts auch darauf, dass diejenigen Personen Gesellschafter sind, die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 [X.] im Grundbuch eingetra-gen sind, und dass darüber hinaus keine weiteren Gesellschafter vorhanden sind.
Das Gesetz ermöglicht daher den gutgläubigen Erwerb des Grundstücks einer GbR in den Fällen, in denen sämtliche eingetragenen Gesellschafter über das Grundstück verfügen und zumindest ein
Gesellschafter zu einer Verfügung über das Grundstück
nicht befugt ist
(vgl. Senat, Beschluss vom 20. Mai 2016
-
V [X.], [X.], 1973 Rn. 13).
cc) Auf dieser Grundlage wäre der Insolvenzvermerk zu Recht im Grundbuch eingetragen und dieses nicht unrichtig gemäß § 22 Abs. 1 [X.], wenn die Gesellschaftererbin
durch die Eröffnung des Nachlassinsolvenzver-fahrens
gehindert wäre, als (Gesamt-)Vertreterin über im Grundbuch eingetra-gene Rechte der GbR zu verfügen, und diese Befugnis gemäß §§ 80, 81 [X.] auf den Beteiligten zu 2 als [X.] übergegangen wäre. Hiervon geht das Beschwerdegericht aus. Seine auf die Rechtsprechung des [X.]s gestützten materiell-rechtlichen Überlegungen sind
jedoch
-
wie die Rechtsbeschwerde zu Recht rügt -
von [X.] beeinflusst.
[X.]) Wird eine GbR nach § 727 Abs. 1 BGB mangels abweichender [X.] durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst, geht mit der Eröff-nung des Insolvenzverfahrens über dessen Nachlass die Befugnis, über im Grundbuch eingetragene Rechte der GbR zu verfügen, von dem Erben auf den Insolvenzverwalter über. Die Vererbung von Anteilen an der nach dem Erbfall fortbestehenden [X.] vollzieht sich nach rein
erbrechtlichen Regeln; die Einschränkungen, die sich aus der [X.] von Gesell-15
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schaftsanteilen ergeben, bestehen insoweit nicht. So werden bei einer Mehrheit von -
zur Nachfolge berufenen -
Erben nicht, wie bei einer noch werbenden [X.], die einzelnen Erben je für sich, sondern in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit als Erbengemeinschaft Gesellschafter der [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 24. November 1980 -
II ZR 194/79, NJW 1981, 749; Urteil vom 21. September 1995 -
II ZR
273/93, NJW 1995, 3314, 3315; [X.]/[X.], BGB [2017], § 1922 Rn. 188). Mit der Eröffnung des
[X.] nimmt
der Insolvenzverwalter in der [X.] entsprechend § 146 Abs. 3 HGB die Befugnisse
des betreffenden Erben
wahr
(vgl. [X.] in Kübler/Prütting/Bork, [X.], 71. Lieferung 04.2017, §
315 Rn. 16, 22; vgl. [X.], Urteil vom 24. November 1980 -
II ZR 194/79, NJW 1981, 749, 750; MüKoBGB/[X.], 7. Aufl., § 2205
Rn. 31: jeweils [X.]). Die Abwicklung der [X.] und damit auch die Befugnis, als (Gesamt-)Vertreter über im Grundbuch eingetragene Rechte der Gesellschaft zu verfügen, unterliegt daher der Verwaltungs-
und Verfügungsbefugnis des [X.]s (vgl. [X.], Urteil vom 14.
Mai 1986 -
IVa [X.], [X.], 48, 58; Urteil vom 24. November 1980 -
II ZR 194/79, NJW 1981, 749, 750; Beschluss vom 3. Juli 1989 -
II ZB 1/89, [X.], 187, 190 f.: Testamentsvollstrecker; [X.]/Habermeier,
BGB [2003], § 727 Rn. 12; MüKoBGB/[X.], 7. Aufl., § 727 Rn. 22 f.; MüKo[X.]/
[X.], 3. Aufl., [X.]. zu § 315 Rn. 21; [X.], [X.] 1988, 318 und NJW-RR 1991, 361, 362).

, von dem mangels anderer [X.]altspunkte bei der Eintragung auszugehen ist, ist in das Grundbuch ein Insolvenzvermerk einzutragen, durch den der Übergang der Verfügungsbefugnis auf den [X.] zutreffend dokumen-tiert
wird.
(2) Ebenso verhält es sich, wenn eine GbR durch die Eröffnung des [X.] über das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst wird 17
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10
-

728 Abs. 2 Satz 1 BGB). Auch dann ist nach ganz überwiegender und zutref-fender Auffassung bei
dem Anteil des Gesellschafters ein Insolvenzvermerk in das Grundbuch einzutragen, um die Insolvenzmasse vor Beeinträchtigungen durch einen gutgläubigen Erwerb zu schützen (vgl. [X.], [X.], 375; [X.], [X.], 439; [X.], Z[X.] 2014, 518, 520; MüKo[X.]/Schmahl/[X.], 3. Aufl., § 32 Rn. 19; [X.]/Zipperer, [X.], 14. Aufl., § 32 Rn. 8;
MüKoBGB/[X.], 7. Aufl., § 899a Rn. 14; BeckOK-[X.]/Wilsch, Stand: 1. November 2016, Insolvenzrecht und Grundbuchverfah-ren Rn. 76; BeckOK-[X.]/[X.], Stand: 1. November 2016, Gesellschaftsrecht Rn. 99; [X.]/[X.], Grundbuchrecht, 7. Aufl.,
§ 12 c [X.] Rn. [X.]/von Oefele, [X.], 3. Aufl., § 38 Rn. 71; Meikel/[X.], [X.], 11. Aufl., § [X.] Rn. 14; Meikel/[X.], [X.], 11. Aufl., nach § 20 Rn. 45 und § 22 Rn. 29; [X.], [X.], 30. Aufl., § 38 Rn. 9; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn.
1635 a; [X.], [X.], 651 ff.; Kesseler, [X.] 2012, 616, 620 f.; [X.], § 32 Rn. 14 mwN; [X.] in [X.]/[X.]/Ringstmeier, [X.], 3. Aufl., § 32 Rn. 6; [X.], [X.], 7. Aufl., § 32 Rn.
10; [X.]/[X.]/[X.],
[X.], Stand: Juli 2016, § 32 Rn. 13). Denn der Insolvenzverwalter nimmt in der [X.] entspre-chend § 146 Abs. 3 HGB die Befugnisse des insolventen Gesellschafters wahr (vgl. [X.], [X.], 1207, 1209; KG, [X.], 370, 371; MüKoBGB/[X.], 7.
Aufl., § 728 Rn. 38 mwN; Kesseler, [X.] 2012, 616, s-

(3) Anders ist
es jedoch, wenn der Gesellschaftsvertrag -
wie die [X.] vorträgt und wovon das Beschwerdegericht hier ausgeht -
eine Rege-lung enthält, wonach die [X.] nicht aufgelöst, sondern mit dessen Erben fortgesetzt wird (sog. [X.]). Das Beschwerdegericht meint zu Unrecht,
dass (auch) in diesem Fall
nur 18
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11
-
der Insolvenzverwalter die [X.] ausüben darf.
Die Befug-nis des Gesellschafter[X.], über im Grundbuch eingetragene Rechte der GbR zu verfügen, wird
bei einer solchen Vertragsgestaltung durch die Eröff-nung des [X.] nicht gemäß §
80 Abs. 1, §
81 Abs. 1 Satz 1 [X.] eingeschränkt.

(a) Richtig ist, dass nach gefestigter Rechtsprechung des [X.] ein Anteil an einer Personengesellschaft
auch dann zum Nachlass
gehört, wenn er im Wege der [X.] unmittelbar auf den oder die [X.]er[X.] übergeht
(vgl. [X.], Urteil vom 14. Mai 1986

IVa
ZR
155/84, [X.], 48, 50 ff.;
Beschluss vom 3. Juli 1989 -
II ZB 1/89, [X.], 187, 192;
Beschluss vom 10. Januar 1996 -
IV ZB 21/94, NJW 1996, 1284, 1285).
Die
Nachlasszugehörigkeit als solche führt jedoch nicht zu einem Übergang der Befugnis
des Gesellschafter[X.],
über im Grundbuch eingetragene
Rechte der GbR
zu verfügen, auf den [X.].
In der Rechtsprechung des [X.]s ist nämlich
ebenfalls aner-kannt, dass die auf den Gesellschafter[X.] im Wege der [X.] übergegangenen Mitgliedschaftsrechte des persönlich haftenden Gesellschaf-ters einer Personengesellschaft grundsätzlich nicht der Verwaltungs-
und Ver-fügungsbefugnis
des
[X.]s
unterliegen,
weil
sich eine Mitbestimmung durch einen fremdnützigen, grundsätzlich nicht persönlich [X.] Sachwalter nicht mit der Rechtsstellung des Gesellschafters verträgt (vgl. [X.], Urteil vom 30. April 1984 -
II ZR 293/83, [X.], 132, 136;
Be-schluss vom 14. Mai 1986 -
IVa [X.], [X.], 48, 55 f.; Beschluss vom 18. Oktober 1993 -
II ZR 171/92, NJW 1994, 459: [X.]; sowie [X.], Urteil vom 24. November 1980 -
II ZR 194/79, NJW 1981, 749, 750; Beschluss vom 10. Januar 1996 -
IV ZB 21/94, NJW 1996, 1284, 1286; [X.], Beschluss vom 3.
Juli 1989 -
II ZB 1/89, [X.], 187, 195: jeweils Testamentsvollstrecker).

zwingenden
gesellschafts-19
-
12
-
rechtlichen
GründeUrteil vom 30. April 1984 -
II ZR 293/83, [X.], 132, 137)
sprechen insbesondere gegen eine Wahrnehmung der Rechte des Gesellschafter[X.] bei der Geschäftsführung (§
709 BGB)
und damit auch bei der
Verfügung über Gegenstände des
Gesellschaftsvermögens durch den [X.]
([X.], [X.], 30. Aufl., § 20 Rn. 40; vgl. [X.] 90, 306; [X.], MittRhNotK 1993, 73: jeweils
Nachlassver-walter).

(b)
Daran änderte sich auch dann nichts, wenn der Beteiligte zu 2 -
wie er vorträgt -
die Gesellschaft zwischenzeitlich gekündigt haben sollte. Übt ein [X.] bei einer im Gesellschaftsvertrag vereinbarten [X.] das ihm entsprechend § 725 BGB zustehende Kündigungs-recht aus (vgl. zu dieser Möglichkeit [X.], Urteil vom 30. April 1984
-
II ZR 293/83, [X.], 132, 137; MüKoBGB/[X.], 7. Aufl., § 725 Rn. 4;
[X.]/[X.], [X.], 6. Aufl., § 315 Rn. 9; MüKo[X.]/[X.], 3. Aufl., [X.]. zu § 315 Rn. 21; [X.], NJW 1988, 161, 162 f.), führt dies, im Gegensatz zu der sich nicht auf den Fortbestand der [X.] Eröffnung des [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 30. April 1984
-
II ZR 293/83, [X.], 132, 137; [X.], [X.] 1999, 234), zwar zur [X.]. Die Befugnisse des [X.]s wer-den dadurch aber nicht erweitert. Ist der Anteil an der werbenden [X.] [X.] auf den oder die Erben übergegangen, behalten diese die erlangten Mitgliedschaftsrechte auch im [X.]. Die Ab-wicklung der Gesellschaft bleibt daher Gesellschaftersache (§ 730 Abs. 2 BGB), zumal es auch dann noch um unternehmerische Entscheidungen und nicht [X.] auch um Vermögenswerte gehen kann, die der [X.] nach dem Tode
des Erblassers mitgeschaffen hat und die ihm anteilmäßig außerhalb des [X.] endgültig verbleiben müssen (vgl. [X.], Urteil vom 24.
November 1980 -
II ZR 194/79, NJW 1981, 749, 750; Beschluss vom 20
-
13
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3.
Juli
1989 -
II ZB 1/89, [X.], 187, 191; Sonnenschein/Weitemeyer, HGB, 2.
Aufl., § 146 Rn. 2a).
Da nicht einmal die Kündigung und die hiermit verbundene Auflösung der [X.] erweitert, trägt auch das Argument des Beteiligten zu 2 in der [X.] nicht, bei einer grundstücksverwaltenden GbR wie der Beteiligten zu 1 sei die Veräußerung von Grundstücken einer Auflösung gleichzustellen, so dass eine Mitwirkung des Insolvenzverwalters hieran nicht den zwingenden ge-sellschaftsrechtlichen Regelungen widersprechen könne.

dd)
Dass die
materiell-rechtlichen
Ausführungen des [X.] fehlerhaft sind, verhilft
dem Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 aber nicht zum Erfolg, weil die Entscheidung aus einem anderen Grund richtig
ist (§ 78 Abs. 3 [X.] i.V.m. § 74 Abs. 2 FamFG). Der [X.] nach § 22
Abs. 1
[X.] ist -
was das Beschwerdegericht von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig nicht geprüft hat -
nicht in der gebotenen Form geführt.
[X.]) Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 [X.] soll eine Eintragung nur vorgenom-men werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Ein-tragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte
Urkunden nachgewiesen werden. Es besteht kein Anlass, für die Löschung
des Insolvenzvermerks ausnahmsweise den formlosen Gesellschaftsvertrag und die auf ihm aufbauenden beglaubigten Erklärungen der Gesellschafter bzw. der [X.] -
nur diese Unterlagen wurden hier vorgelegt
-, als Nach-weis der [X.] ausreichen zu lassen. Zwar werden in der oberge-richtlichen Rechtsprechung und in Teilen der Literatur bei einem Antrag auf Be-richtigung eines aufgrund des Todes eines [X.] unrichtig ge-wordenen Grundbuchs Nachweiserleichterungen befürwortet. Hiernach soll die Vorlage eines nicht der grundbuchrechtlichen Form des § 29 [X.] entspre-chenden Gesellschaftsvertrages genügen, wenn andernfalls
die Grundbuchun-21
22
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14
-
richtigkeit auch aufgrund einer Berichtigungsbewilligung (§ 19 [X.]) nicht be-seitigt werden könnte. Dies sei der Fall, weil der Nachweis der Bewilligungsbe-rechtigung wiederum nur anhand des nicht formgerechten [X.] geführt werden könne (vgl. [X.] 1991, 301, 306; [X.], [X.] 2012, 339, 340; [X.], [X.] 2015, 57, 58; [X.], [X.], 30.
Aufl., § 22 Rn. 41 f.; [X.], [X.] 2015, 534 f.; [X.], [X.] 2015, 200, 201; vgl. zum Meinungsstand BeckOK-[X.]/[X.], Stand: 1. November 2016, Gesellschaftsrecht Rn. 68 mwN).

Hier hat die Beteiligte zu 1 aber
die Möglichkeit, mit dem Bewilligungs-verfahren gemäß § 19 [X.] die von ihr angestrebte Berichtigung zu erreichen. Sie kann den Beteiligten zu 2, dessen Recht von einer Löschung des Insol-venzvermerks betroffen wäre,
notfalls im Klageweg auf Erteilung einer Lö-schungsbewilligung gemäß § 894 BGB in Anspruch nehmen (vgl. dazu MüKo[X.]/Schmahl/[X.], 3. Aufl., §§ 32, 33 Rn. 86; [X.], [X.], 7.
Aufl., § 32 Rn. 31). In einem etwaigen Prozessverfahren stünden der [X.] zu 1 alle Beweismittel der Zivilprozessordnung zur Verfügung.
Bei Vorlage der Bewilligung oder eines die Bewilligung ersetzenden
Urteils
(vgl. § 894 ZPO)
müsste das Grundbuchamt den Insolvenzvermerk löschen
(vgl. auch § 32 Abs.
3 Satz 2
[X.]).
(2) Demnach ist ein Insolvenzvermerk, der wegen der Eröffnung des [X.] in das Grundbuch eingetragen wurde, zu löschen, wenn der Insolvenzverwalter dies bewilligt oder wenn dem Grundbuchamt die Vereinbarung einer [X.] in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 1 [X.] nachgewiesen wird. Ob und inwieweit als Nachweis auch ein notarieller oder notariell beglaubigter Gesellschaftsvertrag ausreichen
kann, bedarf hier keiner Entscheidung; die Vorlage eines privatschriftlichen Gesellschaftsvertrages ge-nügt jedenfalls nicht.
23
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15
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IV.
Eine Entscheidung über die Verpflichtung zum Tragen der Gerichtskos-ten ist nicht veranlasst, da sich diese Kostenfolge aus dem Gesetz ergibt (§ 22 Abs. 1 GNotKG).
Die Anordnung der Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 2 auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren
beruht auf § 84 FamFG.
Der Geschäftswert ist gemäß § 61 Abs. 1 i.V.m. § 36 Abs. 3 GNotKG mit dem von dem Beschwerdegericht festgesetzten Wert in Ansatz zu bringen. Für eine abweichende Bemessung nach § 51
Abs. 2
GNotKG fehlen hinrei-chende [X.]altspunkte.
[X.]
Schmidt-Räntsch
Brückner

Göbel
Haberkamp
Vorinstanzen:
AG [X.], Entscheidung vom 04.08.2016 -
FB-91-17
-

[X.], Entscheidung vom 21.09.2016 -
17 W 871/16 -

25

Meta

V ZB 136/16

13.07.2017

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2017, Az. V ZB 136/16 (REWIS RS 2017, 8052)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 8052

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V ZB 136/16

V ZB 197/10

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