Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.03.2023, Az. 1 C 4/23, 1 C 4/23 (1 C 24/21)

1. Senat | REWIS RS 2023, 3300

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Tenor

Das Revisionsverfahren wird eingestellt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

Die Beklagte hat ihre Revision gegen das Urteil des [X.] vom 7. Juni 2021 mit [X.] vom 20. Februar 2023 zurückgenommen. Mit Schreiben vom 9. März 2023 hat der Kläger in die Revisionsrücknahme eingewilligt. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § [X.] [X.] nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 [X.].

Meta

1 C 4/23, 1 C 4/23 (1 C 24/21)

20.03.2023

Bundesverwaltungsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend VG Sigmaringen, 7. Juni 2021, Az: A 4 K 3124/19, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.03.2023, Az. 1 C 4/23, 1 C 4/23 (1 C 24/21) (REWIS RS 2023, 3300)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 3300

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