Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.09.2023, Az. 7 B 6/23, 7 B 6/23 (7 C 2/23)

7. Senat | REWIS RS 2023, 7611

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Gegenstand

Beschwerdeberechtigung der Beigeladenen; Revisionszulassung


Tenor

Auf die Beschwerde der Beigeladenen zu 1 wird die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 14. Februar 2023 aufgehoben.

Die Revision der Beigeladenen zu 1 wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 125 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

2

1. Die für die Beschwerdebefugnis eines Beigeladenen erforderliche materielle Beschwer (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. November 2022 - 6 B 22.22 - NVwZ-RR 2023, 342 Rn. 9) liegt vor. Die gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 der ([X.]) Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Verkehr (ZustVO-Verkehr) i. V. m. § 31 Abs. 2 Nr. 9 des Luftverkehrsgesetzes ([X.]) für die Zustimmungsentscheidung nach § 14 [X.] zuständige Beigeladene zu 1 ist als Landesbehörde gemäß § 79 Abs. 1 des [X.] ([X.]) i. V. m. § 61 Nr. 3 VwGO beteiligungs- und damit auch gemäß § 65 VwGO beiladungsfähig (vgl. [X.], in; [X.]/[X.], VwGO, 28. Aufl. 2022, § 65 Rn. 5). Die Zustimmungsbefugnis gemäß § 14 [X.] steht einem eigenen Recht gleich, weil die Beigeladene zu 1 und das [X.] als ihr Rechtsträger im Verhältnis zum Beklagten in einem eigenen Kompetenz- und Aufgabenbereich betroffen sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Juli 1965 - 4 [X.] 30.65 - BVerwGE 21, 354 <356 f.>, vom 19. Mai 2005 - 6 [X.] 14.04 - BVerwGE 123, 362 <364> und vom 7. April 2016 - 4 [X.] 1.15 - BVerwGE 154, 377 Rn. 28). Im Falle der Rechtskraft des angefochtenen Berufungsurteils wäre die Beigeladene zu 1 über § 121 VwGO an die tragende Rechtsauffassung des [X.] gebunden, wonach sie mit der bisherigen Begründung der Zustimmungsversagung bestimmten Plausibilisierungsobliegenheiten und damit rechtlichen Maßstäben nicht genügt hat ([X.] ff.; zur Reichweite der Rechtskraft eines Bescheidungsurteils vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 5 [X.] 8.12 - BVerwGE 147, 216 Rn. 15). Das hätte für sie vor allem dann Relevanz, wenn sie im Rahmen der anstehenden neuen behördlichen Entscheidung über die Genehmigungserteilung an der Versagung der Zustimmung festhalten sollte.

3

2. Das Revisionsverfahren kann zur Klärung der Fragen beitragen, ob die verwaltungsgerichtliche Kontrolle der gemäß § 14 Abs. 1 i. V. m. § 29 Abs. 1 Satz 1 [X.] erforderlichen Zustimmung beschränkt ist, und ob die Luftfahrtfachbehörde bestimmte [X.] hinsichtlich der Begründung einer Versagung der Zustimmung zu erfüllen hat.

4

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 GKG.

 Rechtsbehelfsbelehrung 

Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 7 [X.] 2.23 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.

Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem [X.] in [X.] einzureichen.

Für die Beteiligten besteht [X.]; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 [X.] vertreten lassen.

Meta

7 B 6/23, 7 B 6/23 (7 C 2/23)

18.09.2023

Bundesverwaltungsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend OVG Lüneburg, 14. Februar 2023, Az: 12 LB 128/19, Urteil

§ 61 Nr 3 VwGO, § 65 VwGO, § 14 Abs 1 LuftVG, § 29 Abs 1 S 1 LuftVG, § 14 Abs 2 Nr 1 VerkehrZustV ND, § 79 Abs 1 JustizG ND

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.09.2023, Az. 7 B 6/23, 7 B 6/23 (7 C 2/23) (REWIS RS 2023, 7611)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 7611

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