Bundespatentgericht, Beschluss vom 24.05.2012, Az. 25 W (pat) 29/11

25. Senat | REWIS RS 2012, 6108

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren "Amelior/AMELIE" – keine Verwechslungsgefahr -


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2008 017 930

hat der 25. Senat ([X.]) des [X.] aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Mai 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.], des Richters [X.] und der Richterin Grote-Bittner

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die am 17. März 2008 angemeldete Marke

2

Amelior

3

ist am 24. Juli 2008 in das beim [X.] geführte Markenregister unter der Nummer 30 2008 017 930 für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 5, 42 und 44  eingetragen worden:

4

Klasse 5:

5

Pharmazeutische [X.]rzeugnisse, diätetische [X.]rzeugnisse für medizinische Zwecke,

6

[X.]:

7

wissenschaftliche Forschung zu medizinischen Zwecken,

8

[X.]:

9

medizinische Dienstleistungen, Gesundheitspflege für Menschen.

Gegen die [X.]intragung dieser Marke hat die Inhaberin der älteren, am 24. September 2007 für die Waren der

Klasse 5:

pharmazeutische und veterinärmedizinische  [X.]rzeugnisse; Hygienepräparate für medizinische Zwecke; diätetische [X.]rzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost; Pflaster, Verbandmaterial; Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke,

unter der Nummer 307 50 927 eingetragenen Marke

[X.]

Widerspruch erhoben.

Die Markenstelle für die Klasse 5 des [X.]s hat den Widerspruch durch eine Beamtin des gehobenen Dienstes mit Beschluss zurückgewiesen.

Nach Auffassung der Markenstelle besteht zwischen den Vergleichsmarken keine Verwechslungsgefahr i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.]. Die Vergleichsmarken könnten sich hinsichtlich pharmazeutischer [X.]rzeugnisse auf identischen Waren begegnen, so dass unter Zugrundelegung durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke  ein deutlicher [X.] zu fordern sei. Diesen halte die angegriffene Marke noch ein, da die beiden [X.] "[X.]" und "Amelior" sowohl in der [X.] wie im Sprech- und Betonungsrhythmus und aufgrund einer anderen Vokalfolge an ihrem Wortende hinreichend deutliche Unterschiede aufweisen würden. Die angegriffene Marke verfüge über den Vokal "o" und den Fließlaut "r", die Widerspruchsmarke  dagegen über den Vokal "[X.]", die der jeweils anderen Marke fehlen würde. Dabei bestünde auch keine Veranlassung, einen Bestandteil der beiden Marken wegzulassen. [X.]s gäbe auch keinen Grund für eine zergliedernde Betrachtung der [X.], da bei beiden Marken nicht ein Wortteil mehr prägen würde als andere. Zudem könnte die Marken durch den Sinngehalt der Widerspruchsmarke, die dem weiblichen Vornamen "[X.]" entspreche, besser auseinandergehalten werden. [X.] sei ebenfalls keine verwechslungsfähige Ähnlichkeit gegeben, da "or" gegenüber "[X.]" nicht unbemerkt bleibe. Auch wenn "o" und "e" in handschriftlicher Schreibweise manchmal ähnlich aussehen würden, bliebe zur Unterscheidung immer noch das "r" in der jüngeren Marke.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden.

[X.]ntgegen der Auffassung der Markenstelle halte die angegriffene Marke den gebotenen Abstand zu der Widerspruchsmarke nicht ein, vielmehr seien die sich gegenüberstehenden Marken "[X.]" und "Amelior" hochgradig ähnlich. Dabei sei teilweise von [X.] im Bereich der Klasse 5, nämlich pharmazeutische [X.]rzeugnisse sowie diätetische [X.]rzeugnisse für medizinische Zwecke, und insoweit teilweise zumindest von einer Ähnlichkeit in Bezug auf die Dienstleistungen der Klassen 42 und 44 der angegriffenen Marke auszugehen. In Anbetracht der (teilweisen) [X.] bei mindestens durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei von der angegriffenen Marke bei diesen Waren ein sehr deutlicher [X.] zu fordern, den diese aber nicht einhalte. Die [X.] wiesen nämlich erhebliche Übereinstimmungen zudem noch in dem regelmäßig stärker beachteten Wortanfang auf, dagegen würden die Unterschiede am jeweiligen Wortende unbemerkt bleiben und könnten daher nicht verwechslungs-ausschließend wirken. [X.]s seien nämlich die ersten fünf der aus sechs bzw. sieben Buchstaben bestehenden Wortzeichen identisch, außerdem stimmten die ersten drei Silben in beiden Marken überein und es seien in der jüngeren Marke lediglich nur noch die beiden Buchstaben "or" angefügt. Zudem würden beide Marken auf der letzten Silbe betont. Des weiteren bestünde eine hochgradige schriftbildliche Ähnlichkeit sowohl in der Schreibweise mit kleinen Buchstaben wie auch in derjenigen mit Versalien und auch in Kursivschrift. Da vielen Marken das Schutzkennzeichen ® hinzugefügt würde, würde zudem das "r" in der angegriffenen Marke eher in diese Richtung verstanden werden, weshalb der Buchstabe "r" am [X.]nde der angegriffenen Marke nicht verwechslungs-ausschließend wirken könne. Auch klanglich seien die [X.] hochgradig ähnlich, da sie einen identischen Sprech- und Betonungsrhythmus hätten. Diese Ähnlichkeiten würden auch nicht durch einen etwaigen abweichenden Sinngehalt ausgeschlossen. Denn einerseits würde sich der angesprochene Verkehr die Widerspruchsmarke nicht über den Frauennamen merken, zum anderen erscheine die angegriffene Marke als männliche Fassung der älteren Marke.

Die Widersprechende beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des [X.]s vom 22. November 2010 aufzuheben und wegen des Widerspruchs aus der Marke 307 50 927 die Löschung der angegriffenen Marke 30 2008  017 930 anzuordnen.

Die Markeninhaberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie tritt der Auffassung der Widersprechenden entgegen. Sie sieht die Vergleichsmarken unter keinem Gesichtspunkt für verwechselbar ähnlich. Hinsichtlich der [X.] sei die Auffassung der Widersprechenden unzutreffend, dass Ähnlichkeit zwischen den [X.] und den Dienstleistungen der [X.] und 44 der angegriffenen Marke bestehe, da diese Dienstleistungen regelmäßig nicht als selbständige Leistung von Herstellern von pharmazeutischen Produkten angeboten würden. Zeichenähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Marken sei nicht gegeben. Denn trotz Übereinstimmungen der beiden Zeichen in den ersten fünf Buchstaben bestünden hinsichtlich des sechsten und siebten Buchstabens der angegriffenen Marke bzw. des sechsten Buchstabens der Widerspruchsmarke ausreichende Abweichungen, um die Vergleichsmarken voneinander zu unterscheiden, zumal die angesprochenen Verkehrskreise in dem vorliegend relevanten Bereich des Gesundheitswesen größere Sorgfalt walten lassen würden. In schriftbildlicher Hinsicht würden die [X.]ndungen der sich gegenüberstehenden Zeichen aufgrund der grafischen [X.]igenheiten der jeweiligen Buchstaben erheblich voneinander abweichen. Die Argumentation der Widersprechenden hinsichtlich des Buchstabens "R" am Wortende sei rein spekulativ. In klanglicher Hinsicht seien aufgrund der unterschiedlichen [X.], der Vokalfolge und der Betonung ebenfalls deutliche Unterschiede gegeben, die eine Verwechslungsgefahr ausschließen würden. Denn während das jüngere Zeichen auf der zweiten von vier Silben betont werde, liege die Betonung bei der Widerspruchsmarke auf der dritten von vier Silben. Des weiteren weiche die letzte Silbe der jüngeren Marke phonetisch deutlich von der älteren Marke ab. Schließlich würden sich die [X.] aufgrund des Sinngehalts der angegriffenen Marke, die der Widerspruchsmarke fehle - wie die Markenstelle zutreffend festgestellt habe -, verwechslungsausschließend unterscheiden. "Amelior" sei außerdem keine männliche Fassung des weiblichen Vornamens "[X.]".

Wegen der weiteren [X.]inzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle, die Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere gemäß §§ 64 Abs. 6 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1 [X.] statthaft.

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Der Senat teilt die Auffassung der Markenstelle, dass zwischen den Vergleichsmarken keine Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 2 besteht, so dass der nach § 42 Absatz 2 Nr. 1 [X.] erhobene Widerspruch aus der Marke 307 50 927 von der Markenstelle gemäß § 43 Absatz 2 Satz 2 [X.] zu Recht zurückgewiesen worden ist.

1. Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des [X.]inzelfalls umfassend zu beurteilen ([X.]uGH GRUR 2006, 237, [X.]. 18 - [X.]; [X.], 387, [X.]. 22 - Sabèl/[X.]). Ihre Beurteilung bemisst sich insbesondere nach der Identität oder Ähnlichkeit der Waren, der Identität oder Ähnlichkeit der Marken und dem Schutzumfang der Widerspruchsmarke. Diese Faktoren sind zwar für sich gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (vgl. [X.], 258 – INT[X.]RCONN[X.]CT/T-InterConnect; [X.], 772, [X.]. 31 – [X.]; vgl. [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 9 [X.]r. 40).

Der Senat geht bei seiner [X.]ntscheidung von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft und damit von einem normalen Schutzumfang der Widerspruchsmarke aus. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke mindernde Aspekte sind nicht gegeben. Auch wenn die Widerspruchsmarke dem weiblichen Vornamen "[X.]" entspricht, wird dadurch kein relevanter beschreibender Bezug zu den für die Widerspruchsmarke geschützten Waren der Klasse 5 hergestellt.

Da [X.] nicht aufgeworfen sind, ist beim [X.] und bei der Beurteilung der [X.] von der [X.] auszugehen. Die Vergleichsmarken können sich bei einem Teil der Waren der Klasse 5, für die beide Marken gleichermaßen Schutz genießen, nämlich pharmazeutische [X.]rzeugnisse und diätätische [X.]rzeugnisse für medizinische Zwecke, auf identischen Waren begegnen. Ob darüber hinaus eine Ähnlichkeit zwischen den Waren der Klasse 5, für die die Widerspruchsmarke geschützt ist, und den Dienstleistungen der Klassen 42 und 44, für die die angegriffene Marken außerdem Schutz genießt, zu bejahen ist, kann vorliegend dahingestellt bleiben - wobei für eine Ähnlichkeit zumindest zwischen den Waren der Klasse 5 und den Dienstleistungen der [X.] einiges spricht (vgl. hierzu den Senatsbeschluss vom 9. Februar 2012, 25 W (pat) 45/10, - [X.], zu finden in [X.]) -, da die jüngere Marke sogar bei [X.] einen ausreichenden [X.] zur Widerspruchsmarke einhält.

Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist in Bezug auf die identisch für beide Marken geschützten Waren der Klasse 5 einerseits auf Fachkreise, nämlich Ärzte, Apotheker, Krankenpfleger, pharmazeutisch-technische Assistenten usw. abzustellen, die aufgrund ihrer  beruflichen Praxis und [X.]rfahrung im Umgang mit pharmazeutischen [X.]rzeugnissen sehr sorgfältig und in ihrem Unterscheidungsvermögen geschult sind, aber auch auf die allgemeinen Verbraucher, deren Aufmerksamkeit je nach Art der Ware oder Dienstleistung unterschiedlich hoch sein kann und die insbesondere allem, was mit der Gesundheit zusammenhängt, eine gesteigerte Aufmerksamkeit beizumessen pflegen (vgl. [X.], 50, 53 - [X.]/Indohexal).

Maßgebend für die Beurteilung der Markenähnlichkeit ist der Gesamteindruck der Vergleichsmarken, wobei von dem allgemeinen [X.]rfahrungssatz auszugehen ist, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterwerfen, wobei entsprechend dem [X.] des [X.]uGH auf den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen ist ([X.]uGH GRUR 2004, 943 - [X.]). Der Grad der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen ist dabei im Klang, im ([X.] und im [X.] zu ermitteln. Für die Annahme einer Verwechslungsgefahr reicht dabei regelmäßig bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer Hinsicht aus (vgl. [X.], 241 - Lions; [X.], 803, [X.]. 21 - H[X.]IT[X.]C; [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 9, [X.]r. 224 m. w. N.).

Unter Berücksichtigung der maßgeblichen Umstände hält die jüngere Marke auch, soweit sich die Vergleichsmarken auf identischen Waren begegnen können und daher hohe Anforderungen an den [X.] zu stellen sind, diesen zu der prioritätsälteren Marke noch ein. Denn die zwischen den [X.] unzweifelhaft bestehenden Ähnlichkeiten durch die identisch vorhandenen fünf Buchstaben am Wortanfang sind nach Auffassung des Senats dennoch in keiner Richtung so ausgeprägt, dass die Gefahr von Verwechslungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] zu bejahen wäre, wobei insbesondere die allein in der Widerspruchsmarke vorhandene Bedeutung im Sinne des weiblichen Vornamens "[X.]" verwechslungsmindernd zum Tragen kommt.

www.beliebte-vornamen.de4799-amelie.htm, auf die die Beteiligten im Ladungshinweis des Senats vom 27. März 2012, [X.]. 46/47 d. A. verwiesen worden sind), aufgrund seiner hohen Bekanntheit erkennen. Dass ein besonderer Bezug zu den geschützten Waren dabei nicht gegeben ist, steht dem nicht entgegen. [X.]in solcher Bezug kann zwar zusätzlich die [X.]rfassbarkeit noch erleichtern, ist aber nicht Voraussetzung hierfür (vgl. hierzu Ströbele/[X.], [X.], 10. Aufl., § 9 [X.]. 260). Der Vorname "[X.]" ist französischen Ursprungs und wird daher auch in [X.] dementsprechend dreisilbig mit gedehntem "i" und stummen "e" am Wortende ausgesprochen, wobei die Betonung auf der letzten Silbe "li" und teilweise auf der ersten Silbe liegt (s. DUD[X.]N; Aussprachewörterbuch, 6. Aufl., Seite 151). Dagegen wird die jüngere Marke  "ameljor" entsprechend anderen Wörtern mit der Buchstabenfolge "ior" wie [X.], [X.], Melioration usw. also am Wortende "jor" ausgesprochen (s. hierzu DUD[X.]N; Aussprachewörterbuch, 6. Aufl., Seite 719, 446, 545), wobei die Betonung teilweise auf der Wortmitte, d. h. auf der zweiten Silbe, teilweise auf der letzten Sprechsilbe liegen wird. In der ersten der genannten Aussprachevarianten unterscheiden sich die Vergleichswörter auch in der Betonung auffällig, bei der zweiten relevanten Aussprachemöglichkeit kommt der [X.] zwischen dem hellen Vokal "i" und dem dunklen Vokal "o" in auffälliger und unterscheidungserleichternder Weise zum Tragen. Auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass Wortanfänge im allgemeinen stärker beachtet werden als die übrigen Wortbestandteile und demzufolgend entsprechenden Übereinstimmungen mehr Gewicht zukommt, wirken die markanten Abweichungen an den Zeichenenden im Zusammenhang mit der allein in der Widerspruchsmarke vorhandenen Bedeutung im Sinne des weiblichen Vornamens der Verwechslungsgefahr ausreichend entgegen.

Im Schriftbild kommen sich die beiden Marken, die in fünf von sechs bzw. sieben Buchstaben übereinstimmen, noch am nächsten, zumal beim schriftbildlichen Vergleich neben den registrierten Markenformen auch alle anderen verkehrsüblichen Schreibweisen zu berücksichtigen sind (vgl. [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 9 [X.]. 252). Insbesondere in der Kleinschreibung mit großem Anfangsbuchstaben fallen die Abweichungen in den [X.]ndungen ob der Umrisscharakteristika von "e" und "or" etwas weniger ins Gewicht, wobei aber andererseits zu berücksichtigen ist, dass zum einen neben den [X.]n insbesondere auch die Wortendungen die Umrisscharakteristik der [X.] in besonderer Weise prägen und zum anderen das Schriftbild von Marken im Gegensatz zu dem schnell verklingenden Wort erfahrungsgemäß eine genauere und in der Regel wiederholte Wahrnehmung der Bezeichnung gestattet (vgl. [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 9 [X.]. 251 m. w. N.). Vorliegend kommt noch hinzu, dass die bei den vorliegend relevanten Waren der angesprochene Verkehr beim Markenvergleich erheblich aufmerksamer und sorgfältiger ist. [X.] wirkt sich aber aus, dass die Widerspruchsmarke dem weiblichen Vornamen "[X.]" entspricht, den der angesprochene Verkehr - wie bereits ausgeführt wurde - sofort erfasst, während es sich bei der angegriffenen Marke um einen Phantasiebegriff handelt, jedenfalls nicht um einen männlichen Vornamen (s. zu verwechslungsmindernden Wirkung von Begriffsinhalten in Markenwörtern [X.]/[X.], [X.], § 9 [X.]. 259 ff., insbesondere [X.]. 263 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Der Auffassung der Widersprechenden, dass der Verkehr in der Bezeichnung "Amelior" eine männliche Fassung von "[X.]" sehen könnte, vermag der Senat nicht zu folgen. Mögliche männliche Varianten des Vornamens [X.] sind vielmehr "[X.]" (griechisch) oder "Amelius" (lateinisch), wobei selbst diese Namensversionen im Inland nicht geläufig sind.

Nach alledem ist eine unmittelbare Verwechslungsgefahr der sich gegenüberstehenden Marken zu verneinen.

Für die Annahme anderer Arten einer Verwechslungsgefahr sind keine Anhaltspunkte gegeben.

2. Für die Auferlegung von Kosten aus Billigkeitsgründen bestand kein Anlass (§ 71 Abs. 1 [X.]).

Meta

25 W (pat) 29/11

24.05.2012

Bundespatentgericht 25. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 24.05.2012, Az. 25 W (pat) 29/11 (REWIS RS 2012, 6108)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6108

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