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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
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StR 699/13
vom
29. Januar
2014
in der Strafsache
gegen
wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge
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Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 29. Januar
2014
beschlos-sen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 2. Oktober 2013 im Ausspruch über den Verfall von Wertersatz mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.] zurück-verwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und hinsichtlich eines Geld-betrags von 171.900 Euro den Wertersatzverfall angeordnet. Der Angeklagte wendet sich mit der Sachrüge gegen das Urteil. Sein Rechtsmittel hat zum Ausspruch über den Wertersatzverfall Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Das [X.] hat festgestellt, dass der Angeklagte im Zeitraum von Februar bis November 2012 in sechs Fällen mit Marihuana, Haschisch und [X.] in nicht geringer Menge Handel getrieben hat, wobei er insgesamt [X.] 24 kg Marihuana, 13 kg Haschisch und 1 kg Kokain erworben hat, um es 1
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dann weiterzuverkaufen. Nach den Feststellungen der angefochtenen Ent-scheidung hat der Angeklagte an mindestens drei Abnehmer mehr als 20 kg Betäubungsmittel verkauft. Nur ein geringer Teil der bezogenen [X.] war zum Eigenverbrauch bestimmt. Bei einer Durchsuchung seiner [X.] wurden 19 kg Marihuana, 5 kg Haschisch
und 893 g Kokain sichergestellt. Bis zu seiner Festnahme betrieb der Angeklagte ein Fitnessstudio. Aus einem zur Erstellung eines Neubaus aufgenommenen Bankkredit hat er noch [X.] in Höhe von 90.000 Euro.
Nach den Feststellungen der [X.]
hat
der Angeklagte
aus den Verkäufen mindestens 171.900 Euro erlöst, weshalb die Kammer insoweit den Wertersatzverfall angeordnet hat, nachdem das Geld nicht mehr vorhanden ist.
2. [X.] [X.] über die Anordnung des [X.] hat keinen Bestand. Die [X.] hat zwar die Härtevorschrift des §
73c StGB geprüft, jedoch sowohl die Voraussetzungen des § 73c Abs. 1 Satz
2 StGB wie auch
die
des § 73c Abs. 1 Satz
sgeschlossen. Um welches [X.] es sich handelt und in welcher Höhe ein solches besteht, ergibt sich aus der angefochtenen Entscheidung nicht. Damit ist dem Senat die Nachprüfung der Verfallsentscheidung jedenfalls hinsichtlich der Voraussetzungen der Här-tevorschrift des § 73c StGB nicht möglich; denn einerseits ist ungeklärt, wie hoch das Vermögen des Angeklagten ist; andererseits ergibt sich aus dem [X.] Urteil aber auch, dass das Fitnessstudio des Angeklagten nach seiner Inhaftierung aufgelöst
wurde und damit eine mögliche nicht unerhebliche Vermögensposition entfiel.
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Der neue Tatrichter wird daher Feststellungen zu der finanziellen Situati-on des Angeklagten zu treffen und danach insbesondere die [X.] gemäß § 73c Abs. 1 Satz
2 StGB neu vorzunehmen haben.
Raum Graf Jäger
Cirener Mosbacher
5
Meta
29.01.2014
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.01.2014, Az. 1 StR 699/13 (REWIS RS 2014, 8295)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 8295
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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