Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.03.2014, Az. 1 StR 35/14

1. Strafsenat | REWIS RS 2014, 6763

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 35/14

vom
26. März
2014
in der Strafsache
gegen

wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge

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Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 26. März
2014
beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 11. Oktober 2013 im Ausspruch über den Verfall von Wertersatz aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO).
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt und hinsicht-lich eines Geldbetrages von 48.300 Euro den Verfall von [X.]. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit Verfahrensrügen und der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat nur in dem aus der Beschlussformel ersichtli-chen Umfang Erfolg.
1. Nach den Feststellungen kaufte und übernahm der Angeklagte von den gesondert Verfolgten L.

oder Le.

zwischen 2009 und März oder April 2012 in neun Fällen Marihuana, welches der gesondert Verfolgte L.

auf dem elterlichen Hof angebaut hatte. Nach Entnahme von jeweils einem Fünftel der Menge für seinen Eigenkonsum verkaufte der Angeklagte einmal 320 Gramm Marihuana zu einem Grammpreis von 3,50 Euro, sodann zweimal 1
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320 Gramm, 512 Gramm, 1.280 Gramm, 2.496 Gramm, 1.856 Gramm, 3.328 Gramm und 465 Gramm jeweils zu einem Grammpreis von 4,50 Euro an meh-rere Abnehmer. Das Marihuana hatte jeweils einen Wirkstoffgehalt von 5
% bzw. im Fall 9 von 10,5
% Tetrahydrocannabinol. Die durch die Verkäufe [X.] erlangten 48.300 Euro waren bei dem über keine Ersparnisse verfügenden Angeklagten nicht mehr vorhanden.
2. Die erhobenen Verfahrensrügen versagen aus den
in der [X.] aufgezeigten Gründen. Die auf die Sachrüge veranlasste materiell-rechtliche Überprüfung hat im Schuld-
und Strafausspruch keinen den Angeklagten [X.] Rechtsfehler aufgezeigt.
Jedoch hat der Ausspruch über die Anordnung des [X.] keinen Bestand. Das [X.] hat es versäumt, die Voraussetzungen der Regelung des § 73c Abs. 1 StGB zu prüfen und das gemäß §
73c Abs. 1 Satz
2 Alt. 1 StGB eröffnete Ermessen auszuüben. Jedenfalls dafür, dass die Voraussetzungen des §
73c Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 StGB im vorliegenden Fall nicht zu erörtern gewesen wären, bieten die Feststellungen zu den persönli-chen und wirtschaftlichen Verhältnissen keinen Anlass.
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3. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht. Der neue Tatrich-ter
ist jedoch nicht gehindert, ergänzende Feststellungen zu treffen, sofern [X.] mit den bisherigen nicht im Widerspruch stehen.
Raum Graf Cirener

Radtke Mosbacher
5

Meta

1 StR 35/14

26.03.2014

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.03.2014, Az. 1 StR 35/14 (REWIS RS 2014, 6763)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6763

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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