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PDF anzeigen5 [X.]/02BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 7. August 2002in der Strafsachegegenwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 7. August 2002beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 3. Januar 2002 nach § 349Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigenFeststellungen aufgehoben.2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 [X.] unbegründet verworfen.3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.[X.][X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperver-letzung in Tateinheit mit Nötigung und mit versuchter Nötigung zu einer Frei-heitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die auf eine Verfah-rensrüge und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist aus [X.] der Antragsschrift des [X.] vom 7. Mai 2002 un-begründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit das Rechtsmittel sichgegen den Schuldspruch richtet. Jedoch hält der Strafausspruch sach-lichrechtlicher Prüfung nicht stand.Das [X.] führt im Rahmen der [X.]: —[X.] wirkte sich aus, daß der Angeklagte in der [X.] bereits einmal wegen gefährlicher Körperverletzungfi (zu ergänzen [X.]) —wurdefi. Hierzu ist lediglich festgestellt, daß dem Angeklagten [X.] Juni 2000 durch das [X.] in [X.] (Jugendrichter) we-gen gefhrlicher Krperverletzung eine Verwarnung erteilt und eine —[X.] auferlegt wurden. Der Angeklagte beging die hier abge-urteilte Tat am 1. Oktober 1999, also vor der genannten jugendgerichtlichenSanktionierung.Grundlage der Strafzumessung ist die Schuld des [X.]s (§ 46 Abs. 1Satz 1 StGB). Allerdings kommt nach § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB auch [X.] des [X.]s nach der Tat in Betracht. Dies, nach dem Gesetz be-sonders sein [X.], den Schaden wiedergutzumachen, sowie das [X.], einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen, beziehtsich jedoch grundstzlich auf das stere Verhalten des [X.]s im Hinblickauf die Tat. Zwar knnen auch nach der Tat eingetretene Umstfr [X.] Bedeutung haben, wenn und soweit sie in einem innerenZusammenhang mit dem konkreten Schuldvorwurf stehen und deshalbSchlsse auf den [X.] und seine Einstellung zur Tat zulassen ([X.],Praxis der Strafzumessung 3. Aufl. [X.]. 356 m. N. der Rspr. des [X.], vgl. auch [X.]. 375 ff.). Solches ist hier jedoch nicht hinreichenddargetan.[X.] hat das [X.] ein anderes in § 46 Abs. 2 Satz 2StGB genanntes Merkmal, mlich das Vorleben des [X.]s im Auge gehabt,dabei jedocersehen, daß die Tat vor der genannten Sanktionierung [X.] -Die Strafe muû daher neu bemessen werden, wobei auch auf [X.] seit der Tat Bedacht zu nehmen sein wird (vgl. BGHR StGB § 46Abs. 2 Verfahrensverzrung [X.] Her GerhardtRaum Brause
Meta
07.08.2002
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.08.2002, Az. 5 StR 206/02 (REWIS RS 2002, 1977)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 1977
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