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PDF anzeigen[X.] vom 29. März 2011 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat am 29. März 2011 beschlossen: Die Sache wird an das [X.] zurückgegeben. Gründe: Das [X.] hat die mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 7. Juli 2010 eingelegte Revision des Angeklagten durch Beschluss vom 27. Oktober 2010 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Ein Antrag auf Ent-scheidung des [X.] nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO ist nicht ge-stellt. Der Senat ist deshalb zu einer entsprechenden Entscheidung nicht beru-fen. Hieran ändert es nichts, dass der hier vorliegenden Akte ein [X.] bezüglich des genannten Beschlusses nicht zu entnehmen und dieser deshalb möglicherweise noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist. 1 [X.] Pfister [X.]
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29.03.2011
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.03.2011, Az. 3 StR 489/10 (REWIS RS 2011, 8176)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 8176
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