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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 34/11 vom 14. April 2011 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. April 2011 gemäß §§ 346 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Der Beschluss des [X.] vom 10. Januar 2011, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29. September 2010 als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29. September 2010 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: [X.] Auf den zulässigen Antrag des Angeklagten ist der Verwerfungsbe-schluss des [X.] vom 10. Januar 2011 aufzuheben, da der Angeklagte entgegen der irrtümlichen Annahme des [X.] die Revision gegen das seinem Verteidiger am 23. November 2010 zugestellte Urteil des [X.] 1 - 3 - mit einem am 24. November 2010 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz des Verteidigers und damit fristgerecht begründet hat. I[X.] Die Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. 2 Fischer [X.] [X.] [X.]
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14.04.2011
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2011, Az. 2 StR 34/11 (REWIS RS 2011, 7484)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 7484
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