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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 8. April 2022 dahin geändert, dass er zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten verurteilt wird.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das [X.] hat den Angeklagten wegen zahlreicher im Jahr 2018 begangener Taten unter Erhöhung der Einsatzstrafe von vier Jahren und sechs Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision erzielt den aus der [X.] ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Aus den Feststellungen des Urteils ergibt sich, dass das [X.] den Angeklagten am 20. Februar 2019 zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilte, die unter anderem im Wege einer viermonatigen Ersatzfreiheitsstrafe vollständig vollstreckt wurde. Das [X.] hat einen vor diesem Hintergrund gebotenen Härteausgleich (st. [X.]., vgl. [X.], Beschlüsse vom 2. Dezember 2020 – 4 [X.], NStZ-RR 2021, 105 [dort nicht abgedruckt]; vom 10. Juni 2020 – 5 [X.], [X.], 729 [dort nicht abgedruckt]; vom 2. Februar 2021 – 2 [X.]; [X.], [X.], 449, 451) bei der Strafzumessung nicht vorgenommen. Um eine weitere Verzögerung des Verfahrens und jede Benachteiligung des Angeklagten zu vermeiden, hat der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO die Gesamtfreiheitsstrafe auf fünf Jahre und acht Monate herabgesetzt (vgl. [X.], Beschluss vom 4. Mai 2022 – 1 StR 43/22).
[X.] |
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[X.] |
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Wenske |
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von [X.] |
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Arnoldi |
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Meta
19.10.2022
Bundesgerichtshof 6. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Potsdam, 8. April 2022, Az: 21 KLs 4/19
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.10.2022, Az. 6 StR 361/22 (REWIS RS 2022, 6239)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 6239
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
6 StR 419/23 (Bundesgerichtshof)
6 StR 366/22 (Bundesgerichtshof)
4 StR 22/23 (Bundesgerichtshof)
6 StR 444/22 (Bundesgerichtshof)
4 StR 488/22 (Bundesgerichtshof)
Strafrahmenwahl: Einheitliche Strafzumessung bei unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge