Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2015, Az. XI ZB 14/14

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 5076

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZB 14/14
vom
22. September 2015
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat am 22.
September 2015 durch [X.]
Ellenberger, den Richter
Dr.
[X.] sowie
die Richterinnen Dr.
Menges,
Dr.
Derstadt
und Dr.
Dauber
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten
gegen den Beschluss des 31.
Zivilsenats des [X.] vom 29.
September 2014 in der Fassung des [X.] vom 19.
Ja-nuar 2015 wird auf ihre
Kosten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert beträgt bis zu 80.000

Gründe:
I.
1. Die Klägerin nimmt die beklagte Bank wegen fehlerhafter Anlagebera-tung auf Schadensersatz in Anspruch. Das der Klage überwiegend [X.] Urteil des [X.] vom 8.
Mai 2014 ist den
Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 14.
Mai 2014 zugestellt worden. Diese
haben am 21.
Mai 2014 Berufung eingelegt und am 15.
Juli 2014 beantragt, die am 16.
Juli 2014 endende Berufungsbegründungsfrist [X.] bis einschließlich Montag, den 18.
August 2014 zu verlängern.
Nach einem gerichtlichen Hinweis darauf, dass der [X.] verspätet gestellt worden sein dürfte, haben die Prozessbevollmächtigten
der Beklagten am 1.
August 2014 Wiedereinset-zung
in den vorigen Stand beantragt und gleichzeitig die Berufung begründet.
1
-
3
-
Zur Begründung des [X.] haben die [X.] der Beklagten ausgeführt, nach den kanzleiinternen Regeln ha-be der für die Sache zuständige
Rechtsanwalt [X.]

ein Votum gefertigt, das von Rechtsanwalt S.

habe überprüft werden sollen. Da der das Votum überprüfende Rechtsanwalt mit Übergabe der Akte zugleich die [X.]enkontrolle übernehme, habe die Assistentin von Rechtsanwalt [X.]

, Frau P.

, die Berufungsbegründungsfrist in den Kalender von Rechtsanwalt S.

umge-tragen. Bei Durchsicht der Akte am 11.
Juli 2014, einem Freitag, sei [X.] S.

aufgefallen, dass der Ablauf der
Berufungsbegründungsfrist [X.] auf den 16.
Juli 2014 und nicht auf den 14.
Juli 2014 notiert worden sei.
Rechtsanwalt S.

habe Frau P.

noch am 11.
Juli die Akte mit der Anweisung zurückgegeben, einen [X.] zu verfassen, den [X.]ablauf auf den 14.
Juli 2014 umzunotieren, den neuen [X.]ablauf für die Vorlage der Berufungsbegründung zu notieren und die Akte Rechtsanwalt [X.]

zur Unterzeichnung
des [X.]verlängerungsgesuchs vorzulegen. Frau P.

habe die bestehende [X.] im [X.]enkalender von Rechtsanwalt S.

gestrichen und im Kalender von Rechtsanwalt [X.]

als neuen
Ablauf der Berufungsbegründungsfrist den 14.
August 2014 notiert, die Akte dann aller-dings versehentlich
nicht weiter bearbeitet, sondern in das Regalfach abgelegt, in dem die [X.] für den nächsten Dienstag, den 15.
Juli,
aufbewahrt würden. Rechtsanwalt S.

habe am späten Nachmittag des 11.
Juli 2014 bei der Kontrolle der [X.]enliste gesehen, dass die [X.] von Frau P.

ausge-tragen gewesen sei. Er sei deshalb davon ausgegangen, dass der [X.] abgeändert, ausgefertigt und per Fax vorab dem erkennenden Senat übermittelt worden sei.
Als Frau P.

am 15.
Juli 2014 die [X.] für diesen Tag bearbeitet habe, habe sie den
als Entwurf vorbe-reiteten [X.] ausgefertigt und Rechtsanwalt [X.]

zur 2
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4
-
Unterschrift
vorgelegt. Dabei sei ihr die
vorangegangene Anweisung von Rechtsanwalt S.

entfallen gewesen.
2. Das Berufungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Wie-dereinsetzungsantrag der Beklagten zurückgewiesen und die Berufung als [X.] verworfen.
Zur Begründung hat es ausgeführt,
die Beklagte sei nicht ohne Verschulden
ihrer Prozessbevollmächtigten daran gehindert gewesen, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten.
Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass eine wirksame Postaus-gangskontrolle in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gene-rell und speziell in diesem Fall sichergestellt sei. Aus den eidesstattlichen
Ver-sicherungen ergebe sich nicht, ob in der Kanzlei eine Postausgangskontrolle erfolge und wie diese organisiert sei.
Weiter könne nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass Rechtsanwalt S.

nicht darauf hingewirkt habe, dass die falsch notierte [X.] berichtigt werde. Wäre dies geschehen, hätte die [X.] vor Büroschluss am 14.
Juli 2014 aufgrund
der durchzufüh-renden [X.]enkontrolle
nochmals überprüft werden müssen. Gegenteiliges sei zwar dargelegt, ergebe sich aber nicht aus den vorgelegten eidesstattlichen
Versicherungen.
Rechtsanwalt S.

versichere an Eides statt keine kon-kreten Anweisungen
zu zu streichenden bzw. neu einzutragenden [X.]en. Auch aus der eidesstattlichen Versicherung von Frau P.

ergebe sich keine Anwei-sung von Rechtsanwalt S.

, dass die falsch auf den 16.
Juli 2014 notierte [X.] zunächst korrekt auf den 14.
Juli 2014 einzutragen sei.
Der Beklagten sei das Verschulden von Rechtsanwalt Sch.

zuzurechnen, da als [X.] der [X.] nicht nur der eigentliche Prozessbevollmächtigte, sondern auch der als Sozius mitbeauftragte Rechtsanwalt gelte, selbst wenn er für die 3
4
5
-
5
-
Bearbeitung der Sache im Innenverhältnis nicht (als Sachbearbeiter) zuständig gewesen
sei.
Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten.

II.
1.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§
574 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 i.V.m. §
522 Abs.
1 Satz
4, §
238 Abs.
2 Satz
1 ZPO), aber unzulässig. Die Voraus-setzungen des §
574 Abs.
2 ZPO, die
auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müs-sen (vgl. Senatsbeschluss vom 9.
November 2004 -
XI
ZB
6/04, [X.], 86, 87 mwN), sind nicht erfüllt. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine Entscheidung des [X.] weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts (§
574 Abs.
2 Nr.
2 ZPO) erforderlich. Der angefochtene Beschluss des Berufungsgerichts verletzt nicht
den Anspruch der Beklagten
auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art.
103 Abs.
1 GG) oder wirkungsvollen Rechtsschutzes
(Art.
2 Abs.
1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip; vgl. [X.], NJW 2003, 281)
und gibt auch keine Veranlassung zur
Entwicklung höchstrichterlicher Leitsätze.
2. Ein Verstoß gegen ein Verfahrensgrundrecht der Beklagten liegt nicht vor, weil das Berufungsgericht die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Ergebnis zu Recht versagt hat. Die Beklagte hat die Berufungsbe-gründungsfrist nicht unverschuldet versäumt (§
233 ZPO), da ihre [X.]
auch unter
Berücksichtigung des Vorbringens im Rahmen der Rechtsbeschwerde an der [X.]versäumnis ein Verschulden trifft, das die [X.] sich nach §
85 Abs.
2 ZPO zurechnen lassen muss.
6
7
8
-
6
-
a) Es kommt insoweit zwar nicht darauf an, dass die Berufungsbegrün-dungsfrist zunächst fehlerhaft berechnet und im [X.]enkalender eingetragen worden ist, da Rechtsanwalt S.

den Fehler noch vor Ablauf dieser [X.] bemerkt
hat.
b) Der nachfolgend im Zusammenhang mit der Korrektur der unzutref-fend eingetragenen [X.] unterlaufene Fehler beruht aber nicht allein auf einem der Beklagten nicht zuzurechnenden
Versehen der Büroangestellten, sondern auch auf einem Verschulden von Rechtsanwalt S.

.
aa) Der Anwalt hat grundsätzlich sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquel-len bei der Eintragung und Behandlung von Rechtsmittelfristen auszuschließen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 2.
Februar 2010

XI
ZB 23
und
24/08, [X.], 567 Rn.
11, vom 4.
November 2014

VIII
ZB 38/14, [X.], 2388 Rn.
8 und vom 27.
Januar 2015

II
ZB 21/13, [X.], 779 Rn.
7).
Allerdings
darf nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] ein Rechtsanwalt grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine ausgebildete und bisher zuverlässig tätige Bürokraft eine konkrete Einzelanweisung befolgt und ordnungsgemäß ausführt, ohne
sich in einem solchen Falle anschließend über die Ausführung seiner Weisung vergewissern zu müssen (vgl. nur [X.], Beschlüsse vom 20.
März 2012

VIII
ZB 41/11, [X.], 1737 Rn.
10
f.
und vom 5.
Juni 2013

XII
ZB 47/10, NJW-RR 2013, 1393 Rn.
10
f.; Urteil vom 25.
September 2014

III
ZR 47/14, [X.], 253 Rn.
12 mwN).
Ihn trifft [X.] kein der [X.] zuzurechnendes Verschulden an der [X.]versäumung, wenn er einer solchen Bürokraft eine Einzelanweisung erteilt hat, die bei Befol-gung
die Einhaltung der [X.] sichergestellt hätte ([X.], Beschlüsse vom 30.
Oktober 2008

III
ZB 54/08, [X.], 296 Rn.
9, vom 22.
Januar 2013 9
10
11
12
-
7
-

VIII
ZB 46/12, NJW-RR 2013, 699 Rn.
12 und vom 12.
November 2013

VI
ZB 4/13, NJW 2014, 700 Rn.
11; jeweils mwN).
bb) Nach diesen Maßgaben hat das Berufungsgericht ein Verschulden von Rechtsanwalt S.

im Ergebnis rechtsfehlerfrei bejaht. Aufgrund der besonderen Fallumstände durfte dieser
hier nicht darauf vertrauen, dass die Büroangestellte seine Einzelanweisung richtig ausführt.
Denn die Anweisung beschränkte sich nicht auf die Korrektur der unrich-tig notierten Berufungsbegründungsfrist, sondern umfasste zusätzlich
die Ein-tragung des Endes der verlängerten [X.], obwohl im Fall der Beantragung einer [X.]verlängerung das beantragte [X.]ende erst bei oder alsbald nach [X.] im [X.]enkalender einzutragen
und dabei als vorläufig zu kennzeichnen
ist (vgl. [X.], Beschlüsse vom 28.
Mai 2013

VI
ZB 6/13, NJW 2013, 2821 Rn.
9 und vom 12.
November 2013

II
ZB 11/12,
FamRZ 2014, 295 Rn.
11; jeweils mwN).
Damit hat die Anweisung das beson-dere Risiko, das sich hier auch verwirklicht
hat,
geschaffen, dass die Mitarbeite-rin im Zusammenhang mit der Streichung der unzutreffenden [X.] und vor der Unterzeichnung des [X.]s nicht das ursprüngliche [X.]en-de, sondern nur das Ende der verlängerten [X.] in den Kalender einträgt
und damit der Ablauf der ursprünglich maßgeblichen [X.] bei der abendlichen Fris-tenkontrolle nicht bemerkt wird.
Das Risiko eines solchen
Fehlers
und seiner nicht rechtzeitigen Aufde-ckung
war hier dadurch erhöht, dass in der schriftlichen Anweisung auf dem an der Akte angebrachten Handzettel keine konkreten Daten genannt waren
und dass die [X.]enkalender von zwei Rechtsanwälten betroffen waren. So sollte die Streichung der unzutreffenden [X.] im Kalender von Rechtsanwalt S.

erfolgen, der mit Übernahme der Akte zur Überprüfung auch die [X.]enkon-13
14
15
-
8
-
trolle übernommen hatte, während der [X.] Rechtsanwalt [X.]

vorgelegt werden sollte, auf den jetzt auch die [X.]enkontrolle wieder übergehen
sollte.
Schließlich hat Rechtsanwalt S.

nach dem Inhalt s[X.] eidesstattlichen Versicherung nicht auf eine sofortige Erledigung der ge-samten Anweisung hingewirkt, sondern es als ausreichend angesehen, dass der [X.] am 14.
Juli und damit erst nach dem Wochenende erstellt und zur Unterzeichnung vorgelegt wird.
Angesichts dieser Umstände durfte Rechtsanwalt S.

nicht darauf vertrauen, dass neben der Streichung der unrichtig notierten
Berufungsbegrün-dungsfrist in seinem Kalender auch alle anderen Schritte der von ihm erteilten komplexen Arbeitsanweisung korrekt ausgeführt würden.
c) Das Verschulden von Rechtsanwalt S.

war ursächlich für die [X.]versäumung. Es ist nicht auszuschließen, dass
im Rahmen der im [X.]verfahren dargelegten
Ausgangskontrolle noch am 14.
Juli die [X.] eines [X.]s erkannt worden wäre, wenn Rechtsanwalt S.

sich auf die Anordnung beschränkt hätte, die Beru-fungsbegründungsfrist vom 16.
Juli auf den 14.
Juli zu korrigieren und den [X.] vorzubereiten. In diesem Fall hätte nicht die Gefahr bestanden, dass die Mitarbeiterin nicht nur neben, sondern statt der ursprüng-lich maßgeblichen Begründungsfrist das Ende der verlängerten [X.] in den [X.] einträgt. Alternativ
wäre die rechtzeitige Stellung des [X.]verlänge-rungsantrags auch dann möglich gewesen, wenn Rechtsanwalt S.

die Ausführung seiner Anweisung genauer kontrolliert und sich nicht darauf be-schränkt hätte, angesichts der Streichung der Begründungsfrist in seinem [X.] anzunehmen, dass auch die weiteren Schritte ausgeführt worden seien.

16
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-
9
-
d) Das Berufungsgericht hat schließlich zutreffend und von der [X.] nicht angegriffen angenommen, dass der Beklagten das [X.] von Rechtsanwalt S.

zuzurechnen
ist, auch wenn im Innenverhält-nis primär Rechtsanwalt [X.]

für die Bearbeitung der Sache (als Sachbear-beiter) zuständig war, weil Rechtsanwalt S.

als Sozius mitmandatiert
war
(vgl. [X.], Urteil vom 5.
November 1993

V
ZR 1/93, [X.]Z 124, 47, 48
f.; Beschluss vom 13.
November 2002

XII
ZB 104/01, NJW-RR 2003, 490
f.).
3. Da die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nach allem auf [X.] Pflichtwidrigkeit der Prozessbevollmächtigten
der Beklagten
beruht, hat das Berufungsgericht die nachgesuchte Wiedereinsetzung zu Recht versagt. Es kann daher offen bleiben,
ob

wie die Rechtsbeschwerde meint

das [X.] die Beklagte nach §
139 ZPO darauf hätte hinweisen müssen, dass Vortrag zur Sicherstellung einer wirksamen Postausgangskontrolle in der Kanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten fehle und dass die Anweisung zur Ein-tragung der korrekten Berufungsbegründungsfrist nicht hinreichend glaubhaft gemacht sei.
18
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10
-
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
97 Abs.
1 ZPO.

Ellenberger
[X.]
Menges

Derstadt

Dauber
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.05.2014 -
7 O 151/12 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 29.09.2014 -
I-31 U 75/14 -

20

Meta

XI ZB 14/14

22.09.2015

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2015, Az. XI ZB 14/14 (REWIS RS 2015, 5076)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 5076

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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31 U 75/14

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