Bundespatentgericht, Beschluss vom 21.10.2015, Az. 5 ZA (pat) 31/15 und 5 ZA (pat) 32/15

5. Senat | REWIS RS 2015, 3606

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Gegenstand

Patentnichtigkeitsklageverfahren – Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung – "Streitwert bei mehreren Klägern" – mehrere Kläger sind unterschiedlich vom Streitpatent betroffen - zur Höhe der Terminsgebühr - zur Bedeutung des Gesamtstreitwerts für die Anwaltsgebühren - nach Urteilserlass getroffener außergerichtlicher Vergleich mit vom Urteil abweichender Kostenregelung - Bedeutung für das Kostenfestsetzungsverfahren


Leitsatz

Streitwert bei mehreren Klägern

1. Zur Höhe der Terminsgebühr, wenn ein Patentanwalt in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundespatentgericht mehrere Kläger gleichzeitig vertritt, die vom Streitpatent unterschiedlich betroffen sind.

2. Zur Bedeutung des (Gesamt-)Streitwerts nach Verbindung mehrerer gegen dasselbe Streitpatent gerichteter Nichtigkeitsklagen für die Anwaltsgebühren.

3. Zur Bedeutung eines nach Urteilserlass getroffenen außergerichtlichen Vergleichs, in dem eine von der streitigen Gerichtsentscheidung abweichende Kostenregelung getroffen wurde, für das Kostenfestsetzungsverfahrens, das von einer Partei aufgrund der gerichtlichen streitigen Entscheidung betrieben wird.

Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent …

(DE …)

(hier: Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung)

hat der 5. Senat ([X.]) des [X.] am 21. Oktober 2015 durch die Vorsitzende Richterin [X.] sowie [X.] und Dipl.-Ing. Gottstein

beschlossen:

1. [X.] zu 1), 2) und 4) sowie die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13. März 2015 werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Erinnerungsverfahren werden jeweils gegeneinander aufgehoben.

3. Der Gegenstandswert für die Erinnerung der Klägerinnen zu 1) und 2) sowie für die Erinnerung der Klägerin zu 4) werden auf jeweils 87.295,20 €, der Gegenstandswert für die Erinnerung der Beklagten auf 385.191,01 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Mit Urteil des 5. [X.]s des [X.] vom 6. November 2013 wurden  die Kosten des Rechtsstreits der [X.] auferlegt. Der Streitwert für das [X.] vor dem [X.] wurde mit Beschluss vom 4. Dezember 2013 auf 23.750.000,00 Euro festgesetzt. Grundlage der Entscheidung waren dabei die vom [X.] unter Führung des Verfahrens 5 Ni 64/11 miteinander verbundenen Klagen der [X.] zu 1) und 2), welche unter dem Aktenzeichen 5 Ni 64/11 (EP) geführt wurde, der Klägerin zu 3), das zunächst unter dem Verfahren 5 Ni 68/12 (EP) geführt wurde, sowie der Klägerin zu 4), welches unter dem Aktenzeichen 5 Ni 94/12 (EP) geführt wurde.

2

Die [X.] zu 1) und 2) sowie die Klägerin zu 4) haben mit jeweils getrennten Anträgen die Kostenfestsetzung beantragt, welche unter den [X.]. [X.] 6/14 ([X.] zu 1) und zu 2) und [X.] 7/14 (Klägerin zu 4) geführt werden. Die [X.] zu 1) und 2) haben dabei einen zu erstattenden Betrag von 408.786,61 Euro ([X.] 6/14) zuzüglich verauslagter Gerichtskosten in Höhe von 20.052,00 Euro und die Klägerin zu 4) einen Erstattungsbetrag von 365.158,79 Euro ([X.] 7/14) zuzüglich Gerichtskosten in Höhe von 110.780,00 Euro geltend gemacht.

3

Die Rechtspflegerin hat beide Anträge mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13. März 2015 einheitlich beschieden und die von der [X.] an die [X.] zu 1) und 2) insgesamt zu zahlenden Kosten auf 385.191,01 Euro und die an die Klägerin zu 4) insgesamt zu zahlenden Kosten auf 421.213,19 Euro festgesetzt. Dabei wurden die von den [X.] zu 1) und 2) einerseits und von der Klägerin zu 4) andererseits jeweils getrennt geltend gemachten Terminsgebühren in Höhe von jeweils 87.295,20 Euro für die Tätigkeit des Patentanwalts, welcher die [X.] zu 1) und 2) einerseits sowie die Klägerin zu 4) andererseits gemeinsam im Termin vertreten hatte, nur einmal angesetzt. Zugunsten der [X.] zu 1) und 2) wurden Kosten in Höhe von 43.647,60 € (anteilig zu ½), mithin 21.823,80 € jeweils für die Klägerin zu 1) und die Klägerin zu 2) berücksichtigt, zugunsten der Klägerin zu 4) andererseits jeweils zur Hälfte anteilig Kosten in Höhe von insgesamt 43.647,60 Euro.

4

Begründet ist dies zum einen damit, dass in dem Termin zur mündlichen Verhandlung für den Patentanwalt, der die [X.] 1), 2) und 4) gemeinsam vertreten hatte, nur ein einheitliches Verfahren und somit eine Angelegenheit vorgelegen habe, für die der Patentanwalt die Gebühren auch nur einmal fordern könne. Darauf, ob die Interessen der [X.] verschieden seien, komme es nicht an.

5

Zum anderen sei die Kostenfestsetzung ungeachtet des Antrags der [X.] vom 20. August 2014 vorzunehmen, mit dem diese geltend gemacht habe, dass wegen eines außergerichtlichen Vergleichs zwischen den [X.] zu 1) und 2) und der [X.] der [X.] der [X.] zu 1) und 2) zurückzuweisen sei. Denn die Kostenfestsetzung finde aufgrund eines zumindest vorläufig vollstreckbaren Titels statt, hier also des rechtskräftigen Urteils des 5. [X.]s des [X.]. Das Urteil sei weder aufgehoben oder abgeändert noch sei die Zwangsvollstreckung aufgrund einstweiliger Anordnung, etwa gemäß § 769 ZPO eingestellt, so dass das Urteil für die Kostenfestsetzung bindend sei.

6

Gegen diesen Beschluss der Rechtspflegerin vom 13. März 2013 haben sowohl die Beklagte, deren Verfahrensbevollmächtigten der Beschluss am 25. März 2015 zugestellt worden ist, am 8. April 2015 als auch die [X.] zu 1) und 2) sowie die Klägerin zu 4), deren Verfahrensbevollmächtigten der Beschluss jeweils am 10. April 2015 zugestellt worden ist, mit Schriftsätzen vom 17. April 2015 (Klägerin zu 4) und 21. April 2015 ([X.] zu 1) und 2) Erinnerung eingelegt.

7

Die [X.] zu 1) und 2) sowie zu 4) machen geltend, dass die Terminsgebühr für die [X.] zu 1) und 2) einerseits und für die Klägerin zu 4) andererseits jeweils gesondert in Höhe von 87.296,20 € angefallen sei. Dass beide „zufällig“ denselben Patentanwalt zum Vertreter bestellt hätten, bedeute nicht, dass eine einheitliche Tätigkeit vorgelegen habe; denn da der beauftragte Patentanwalt „funktional völlig andere Aufgaben“ für jede der [X.] wahrgenommen habe, was sich aus den unterschiedlichen Entgegenhaltungen und der unterschiedlichen Inanspruchnahme der [X.] im Verletzungsprozess ergebe, lägen unterschiedliche Prozessrechtsverhältnisse vor. Zumindest sei aber, selbst wenn nur eine Terminsgebühr angefallen sei, diese auf der Grundlage der addierten Einzelstreitwerten aller [X.], an denen die [X.] beteiligt seien, zu berechnen. Das bedeute, da nach § 22 Abs. 2 [X.] die Obergrenze von 30 Millionen Euro nicht greife, dass vorliegend ein Streitwert von [X.] (23.750.000 Euro x 2) anzusetzen sei, woraus sich eine Terminsgebühr (1,2) in Höhe von 173.055,60 Euro errechne, hälftig mithin 86.527,80 € für die Klägerin zu 4).

8

Die [X.] zu 1) zu 2) sowie die Klägerin zu 4) beantragen übereinstimmend,

9

1. den Kostenfestsetzungsbeschluss des [X.] zum [X.]. 5 Ni 64/11 (EP) vom 13. März 2015 dahingehend abzuändern, dass die von der [X.] zu erstattende Terminsgebühr des Patentanwalts auf 87.295,20 [X.] festgesetzt wird,

hilfsweise,

den Kostenfestsetzungsbeschluss des [X.] zum [X.]. 5 Ni 64/11 (EP) vom 13. März 2015 dahingehend abzuändern, dass die von der [X.] zu erstattende Terminsgebühr des Patentanwalts auf 86.527,80 [X.] festgesetzt wird,

2. sowie sinngemäß,

die Erinnerung der [X.] zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

1. den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13. März 2015 ([X.] 6/14) hinsichtlich Ziffer 1) aufzuheben und festzustellen, dass im Verhältnis zwischen den [X.] zu 1) und 2) und der [X.] jede [X.] ihre eigenen Kosten trägt.

2. die Erinnerungen der [X.] zu 1), 2) und 4) zurückzuweisen.

Die Beklagte macht gegenüber der Erinnerung der [X.] zu 1), 2) und 4)  geltend, dass die Voraussetzungen für eine separate Terminsgebühr hier nicht gegeben seien.

Im Hinblick auf ihre eigene Erinnerung trägt die Beklagte vor, Kosten zugunsten der [X.] zu 1) und 2) hätten nicht festgesetzt werden dürfen, da sie bereits vor [X.] einen außergerichtlichen Vergleich mit diesen [X.] geschlossen habe. Darin sei zum einen vorgesehen, dass sich die Beklagte zur Rücknahme der Patentverletzungsverfahren gegen die [X.] verpflichtet. Des Weiteren sei vorgesehen, dass die [X.] das Patentverletzungsverfahren 5 Ni 64/11 (EP) für den Fall einer Einigung der [X.] mit dem [X.]

Die [X.] zu 1) und 2) sind der Erinnerung der [X.] entgegen getreten. Ihrer Auffassung nach wird das vorliegende Verfahren von dem von der [X.] vorgelegten Vergleich nicht erfasst. Denn dieser sehe eine Rücknahme nur der [X.] vor, welche bei Eintritt der Bedingung, also der Einigung zwischen [X.] und der [X.], noch anhängig gewesen seien. Bei

Die Rechtspflegerin hat den Erinnerungen mit Beschluss vom 29. Mai 2015 nicht abgeholfen und die Sache dem [X.] zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Erinnerungen der [X.] zu 1), 2) und 4) sowie der [X.] sind zwar jeweils zulässig, in der Sache aber unbegründet.

1.

Die Erinnerung der [X.] zu 1), 2) und 4), mit der sie jeweils den Ansatz einer zweiten Terminsgebühr für den sie gemeinsam in der mündlichen Verhandlung vertretenden Patentanwalt geltend machen, ist unbegründet, weil sie im Rahmen der Kostenfestsetzung nur eine Terminsgebühr für den gemeinsamen Patentanwalt ersetzt verlangen können. Die Beklagte hat diese jeweils nur zur Hälfte gegenüber der aus den [X.] zu 1) und 2) bestehenden Klägergruppe einerseits und gegenüber der Klägerin zu 4) andererseits zu erstatten.

a) Im Rahmen der Kostenfestsetzung sind Gebühren für einen Patentanwalt nur erstattungsfähig, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Da eine Gebührenregelung für die Tätigkeit von Patentanwälten nicht existiert, sind im Rahmen der Kostenfestsetzung die Vorschriften des [X.] entsprechend anzuwenden.

Nach § 7 [X.] erhält ein Rechtsanwalt, der in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig ist, die Gebühren nur einmal. Nach § 15 Abs. 2 [X.] kann der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

auch bei Verschiedenheit der Gegenstände grundsätzlich aus, dass diese in einem einheitlichen Verfahren behandelt werden, weil verschiedene Gegenstände bereits dann einen inneren Zusammenhang aufweisen, wenn mit ihnen in demselben Verfahren derselbe Erfolg erstrebt wird. Dieselben Grundsätze gelten dabei, wie der [X.] nachfolgend darlegt (vgl. NJW 2014, 2126, 2127 Rn. 16), auch bei der Beauftragung durch mehrere Mandanten; auch hier reicht es, dass deren Zielsetzungen weitgehend identisch sind.

Danach lag im vorliegenden [X.] für die Anwaltstätigkeit (hier also für die Terminsgebühr) nach der [X.] nur noch eine einzige Angelegenheit vor, weil die [X.] zu 1), 2) und 4) nunmehr denselben Erfolg – das ist im [X.] allein die Nichtigerklärung des [X.] - in demselben Verfahren anstrebten. Dies ergibt sich daraus, dass mehrere Verfahren, die, solange sie nebeneinander geführt werden, selbst dann, wenn sie denselben Gegenstand betreffen, zwar verschiedene Angelegenheiten darstellen [X.]/Wolf, [X.] [X.], 7. Aufl., § 15 Rn. 86; v. Seltmann, in: Beck'scher Online-Kommentar [X.], 29. Edition [Stand: 15.07.2015], § 15 Rn. 5 unter Hinweis auf [X.] NJW 2011, 2591), nach einer Verbindung für die weitere Anwaltstätigkeit aber zu einer einzigen Angelegenheit werden [X.]/Wolf, [X.] [X.], 7. Aufl., § 15 Rn. 88 und 175 f.).

Im Ergebnis stimmt dies auch mit der patentrechtlichen Rechtsprechung des [X.] überein, der zufolge bei Erhebung einer Nichtigkeitsklage durch mehrere Kläger, die durch einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten mit einem gemeinsamen Schriftsatz gegen dasselbe Streitpatent, demselben Klageantrag und wegen derselben Nichtigkeitsgründe  erhoben worden ist, ein einheitlicher [X.] und nur ein Prozessrechtsverhältnis vorliegt (vgl. [X.], [X.], 348 - [X.]). Soweit die [X.] in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des [X.] vom 20. September 2012 ([X.] 53, 182 – [X.]) verweisen, die der [X.] in anderer Besetzung zur Frage der Anzahl der bei Klägermehrheit einzuzahlenden Gebühren getroffen hatte, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn zum einen kann an dieser der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung (vgl. Nr. B. Abs. 1 des Gebührenverzeichnisses des [X.], der bei [X.] gesonderte Gebühren nur für die [X.] in den Nr. 400 000 bis 401 300, nicht aber für den die Nichtigkeitsklage betreffenden Gebührentatbestand der [X.] 100 vorsieht, der damit im zwingenden Umkehrschluss hiervon ausdrücklich ausgenommen ist) widersprechenden Entscheidung nicht festgehalten werden. Und zum anderen kann die hierin behandelte Frage der Anzahl der einzuzahlenden

Angelegenheiten im Sinne des § 7 Abs. 1 [X.] handeln würde. Ob aus den von den Klägerinnen vorgetragenen Gründen möglicherweise verschiedene Gegenstände verfahrensgegenständlich waren, bedarf daher keiner Vertiefung. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob und in welchem Umfang die einzelnen Kläger vom angegriffenen Streitpatent betroffen sind, für die Bestimmung des Streitgegenstandes im [X.] ohne Bedeutung ist. Gegenstand des als [X.] ausgestalteten verwaltungsgerichtlichen (so [X.], [X.], 929, 930) [X.]s ist nach der gesetzlichen Ausgestaltung nur die Nichtigerklärung des [X.] im Allgemeininteresse mit Wirkung ex tunc, selbst wenn der Kläger – etwa bei Erhebung einer Teilnichtigkeitsklage – hierbei seinen Angriff nur auf die Patentansprüche konzentriert, die Grundlage der gegen ihn erhobenen Verletzungsklage sind. Schließlich spielt auch der mit der gemeinsamen Vertretung verbundene Mehraufwand für die Anwendung des § 7 Abs. 1 [X.] keine Rolle ([X.] MDR 1994, 414).

Soweit die [X.] mit ihrer Erinnerung daher zwei getrennte Terminsgebühren für ihren sie gemeinsam in der mündlichen Verhandlung auftretenden Patentanwalt geltend machen, ist diese mithin unbegründet.

b) Aber auch ihr Hilfsantrag auf Berechnung der (einzigen) Terminsgebühr aus der Addition der Einzelstreitwerte der verbundenen Verfahren, an denen sie beteiligt waren, erweist sich als unbegründet.

Zwar ist nach Verbindung mehrerer, zunächst verschiedene Angelegenheiten darstellenden Klagen dem Gebührentatbestand der anwaltlichen Tätigkeit der neue Gesamtstreitwert der verbundenen Klagen zugrunde zu legen [X.]/Wolf, [X.] [X.], 7. Aufl., § 15 Rn. 176 m. w. N.). Bei der [X.] besteht allerdings die Besonderheit, dass die Verbindung – anders als im Zivilverfahren, in denen mehrere Kläger unterschiedliche zivilrechtliche Ansprüche gegen den [X.] einklagen – sich [X.] nicht auswirkt. Denn im Patentnichtigkeitsverfahren ist für die Berechnung des  nach § 2 Abs. 2 Satz 4 [X.] i. V. m. § 51 [X.] nach billigem Ermessen zu bestimmenden Streitwerts nach ständiger Rechtsprechung der gemeine Wert des [X.] bei Erhebung der Klage zuzüglich des Betrags der bereits gerichtlich rechtskräftig zuerkannten oder der gerichtlich oder außergerichtlich geltend gemachten Schadensersatzforderungen maßgeblich ([X.], [X.], 79; [X.], 175 – [X.]; [X.], 1100 – [X.] III). Für die Bestimmung des gemeinen Wertes des [X.] kommt es dabei – anders als bei der zivilprozessualen Verfolgung mehrerer zivilrechtlicher Ansprüche - nicht auf die Anzahl der Kläger und die dem Patentinhaber im Falle des Unterliegens entstehenden Kosten an, weil die Anzahl der Kläger den (Gesamt-)Wert des [X.] nicht erhöht (vgl. [X.], Beschluss vom 20. August 2013, [X.]. 3 Ni 15/08, BeckRS 2013, 17891, m. w. N.). Zwar fließen in den als Streitwert zugrunde zu legenden Wert des [X.] die Einzelwerte der vom Patentinhaber betriebenen Verletzungsverfahren ein, da diese bei der Streitwertbemessung für das [X.] als dessen Mindestbetrag zu addieren sind (vgl. grundsätzlich zur Bedeutung des [X.] für den Streitwert des [X.]s [X.] GRUR 2011, 757 - [X.]). Dieser sich aus der Addition mehrerer Verletzungsverfahren resultierende Gesamtwert des angegriffenen Patents ist aber von Anfang an Grundlage für die Streitwertbemessung jeder einzelnen Nichtigkeitsklage. Da somit der Wert des [X.] bei im Wesentlichen gleichzeitiger Erhebung allen Nichtigkeitsklagen - unabhängig von der Anzahl der [X.] - stets gleich ist, kann er sich durch die Verbindung der einzelnen Verfahren zu einem einheitlichen nicht mehr erhöhen, da sich infolge der Verbindung der Wert des [X.] nicht weiter erhöhen kann.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von den [X.] genannten Entscheidung des [X.] vom 20. September 2012 ([X.] 53, 182 – [X.]), denn diese Entscheidung, an der, wie bereits ausgeführt, nicht festgehalten werden kann, betrifft allein die Frage der Anzahl der einzuzahlenden

Da somit sowohl allen Einzelklagen als auch dem nach der Verbindung fortbestehenden einheitlichen Verfahren stets der vom [X.] mit Beschluss vom 4. Dezember 2013 festgesetzte Streitwert in Höhe von 23.750.000,00 Euro zugrunde lag, ist die Terminsgebühr allein hieraus, wie von der Rechtspflegerin zutreffend vorgenommen, zu berechnen. Damit kann aber auch dem Hilfsantrag der [X.] kein Erfolg beschieden sein.

Da sich sowohl der Haupt- als auch der Hilfsantrag der [X.] somit als unbegründet erweisen, sind die Erinnerungen der [X.] zurückzuweisen.

2.

Auch die zulässige Erinnerung der [X.] ist in der Sache ohne Erfolg.

Nach § 84 Abs. 2 Satz 2 [X.] i. V. m. §§ 104, 103 Abs. 1 ZPO findet aus einem vollstreckbaren Urteil die Kostenfestsetzung statt. Soweit – was hier der Fall und von der [X.] nicht bestritten ist – die Voraussetzungen dieser Vorschriften gegeben sind, gibt es mangels gesetzlicher Grundlage keinen Grund, einen nach diesen Vorschriften zulässigen [X.] zurückzuweisen. Dies gilt auch für den hier von der [X.] geltend gemachten

streitige Entscheidung über die Kosten der Kostenfestsetzung auf der Grundlage des gerichtlichen Vergleichs nicht entgegensteht, da der gerichtliche Vergleich, bei dem es sich um einen Vollstreckungstitel handelt (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), in gleicher Weise wie die Kostengrundentscheidung im vorausgegangenen Urteil Grundlage der Kostenfestsetzung sein kann. Entgegen der Auffassung der [X.] lässt sich diese ausdrücklich nur

Damit bedarf es keiner Erörterung mehr, ob der von der [X.] genannte Vergleich überhaupt wirksam ist und die von ihr behauptete, von den [X.] zu 1) und 2) bestrittene Rechtsfolge enthält.

Da somit der von der [X.] genannte außergerichtliche Vergleich selbst für den Fall, dass er die von ihr behauptete Regelung enthielte, dem [X.] der [X.] zu 1) und 2) von vornherein nicht entgegen stehen kann, ist die hierauf gerichtete Erinnerung der [X.] als unbegründet zurückzuweisen.

[X.]

1.

Die Kosten des [X.] waren gegeneinander aufzuheben, da sowohl die [X.] als auch die Beklagte in etwa zu gleichen Teilen unterlegen sind, wobei die Kosten der [X.] hälftig anfallen (§§ 84, Abs. 2, 599 Abs. 1 [X.] i. V. m. 592 Abs. 1 ZPO). Der Wert des [X.] folgt gewöhnlich der Höhe des streitigen Betrags.

2.

Der vorliegende Beschluss ist unanfechtbar. Denn nach § 84 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 574 Abs. 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde in Kostenfestsetzungsverfahren vor dem [X.], da das Gesetz sie nicht ausdrücklich vorsieht, nur eröffnet, wenn das [X.] sie zugelassen hat (vgl. zur Möglichkeit der Rechtsbeschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren vor dem [X.] [X.]Z 196, 52; [X.], 427; [X.]. 2013, 145 - Doppelvertretung im [X.]). Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO sieht der [X.] aber keinen Anlass, weil die vorliegende Entscheidung keine Rechtsfragen aufwirft, die eine Klärung durch den [X.] erfordern würde; insbesondere weicht sie soweit ersichtlich weder von dessen Rechtsprechung noch von Entscheidungen anderer [X.]e des [X.] ab.

Meta

5 ZA (pat) 31/15 und 5 ZA (pat) 32/15

21.10.2015

Bundespatentgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ZA (pat)

§ 103 ZPO § 104 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 21.10.2015, Az. 5 ZA (pat) 31/15 und 5 ZA (pat) 32/15 (REWIS RS 2015, 3606)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 3606

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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