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PDF anzeigen[X.]/01vom6. September 2001in der Strafsachegegen1.2.wegensexueller [X.] des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 6. September 2001gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 2. November 2000 werden verwor-fen; jedoch wird der Schuldspruch dahingehend abgeändert, daßdie Worte "gemeinschaftlich begangen" entfallen.Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels unddie der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.Gründe:Das [X.] hat die Angeklagten der "gemeinschaftlich begangenensexuellen Nötigung" schuldig gesprochen und zu Freiheitsstrafen verurteilt. [X.] gerichteten Revisionen der Angeklagten sind unbegründet, da dieNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinenRechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.1. Zu Recht hat das [X.] davon abgesehen, die Tat im Schuld-spruch als Vergewaltigung zu bezeichnen, weil diese Bezeichnung allein derErfüllung des [X.] nach § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB vorbehaltenist ([X.], [X.]. vom 9. Mai 2001 - 1 [X.]). Dies hat das [X.]verneint. Zwar war der Angeklagte [X.]gewaltsam mit dem Finger in [X.] des Opfer eingedrungen, doch hat das [X.] die Handlung als- 3 -nicht besonders erniedrigend angesehen. Hierin liegt jedenfalls kein den [X.] Das [X.] hat einen besonders schweren Fall der sexuellenNötigung angenommen, weil die Angeklagten die sexuellen Handlungen [X.] im gemeinschaftlichen Zusammenwirken erzwungen hatten (§ 177 Abs. 2Satz 2 Nr. 2 StGB). Die Bezeichnung der Tat als gemeinschaftlich begangengehört indes nicht in die Urteilsformel. Dies gilt nicht nur, soweit damit [X.] werden soll, daß der Angeklagte nicht als Allein- sondern als Mittätergehandelt hat ([X.]St 27, 287, 289), sondern auch, soweit damit das Regel-beispiel des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StGB benannt wird. Das Vorliegen [X.] Regelbeispiele für besonders schwere (oder auch minder schwere)Fälle wird nicht in die Urteilsformel aufgenommen ([X.]St 23, 254, 256; 27,287, 289; [X.] NStZ 1984, 262, 263). An diesem Grundsatz ändert sich [X.] dadurch, daß das gesetzliche Regelbeispiel des § 177 Abs. 2 Satz 2Nr. 1 StGB in Ansehung der Gesetzgebungsgeschichte und der Aufnahme [X.] Vergewaltigung in die gesetzliche Überschrift des Straftatbestandsausnahmsweise in den Schuldspruch aufzunehmen ist (vgl. hierzu [X.]R [X.] = NStZ 1998, 510).Rissing-van [X.] [X.] von [X.]
Meta
06.09.2001
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.09.2001, Az. 3 StR 321/01 (REWIS RS 2001, 1437)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1437
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