Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.01.2015, Az. 2 StR 163/14

2. Strafsenat | REWIS RS 2015, 17498

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

2 StR 163/14
vom
7. Januar 2015
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen zu 1.: schwerer räuberischer Erpressung

zu 2.: Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung u.a.

-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.]s hat in der Sitzung vom 7.
Januar 2015, an der teilgenommen haben:
[X.] am [X.]
Prof. Dr. Fischer,

[X.] am [X.]
Prof. [X.],
Prof. Dr. [X.],
[X.],
[X.],

[X.] beim [X.]

,

als Vertreterin
der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger
für den Angeklagten [X.]

,
Rechtsanwalt

als Verteidiger für den Angeklagten [X.]

,

Justizhauptsekretärin

in der Verhandlung,
Justizangestellte

bei der Verkündung

als Urkundsbeamtinnen
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
-
3
-
1.
Auf die Revisionen
der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 11. Dezember 2013
a) hinsichtlich des Angeklagten [X.]

im Strafausspruch
b) hinsichtlich des Angeklagten [X.]

, soweit er verurteilt worden ist,
aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebungen
wird die Sache zur
neuen
Ver-handlung und Entscheidung, auch über
die Kosten der
Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landge-richts zurückverwiesen.
3.
Die weitergehende Revision
der Staatsanwaltschaft wird ver-worfen.
4.
Die
Revision des Angeklagten [X.]

gegen das vorge-nannte Urteil wird verworfen.
Der
Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

-
4
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten [X.]

wegen schwerer räuberi-scher Erpressung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten und den Angeklagten [X.]

wegen Beihilfe zur räuberischen Erpressung, wegen Diebstahl und versuchter Nötigung zu ei-ner Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, die es ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt hat. Im Übrigen hat es ihn (und einen weiteren [X.]) freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die hinsichtlich des Angeklagten [X.]

auf den Strafausspruch beschränkt ist, hat den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie -
wie auch die Revision des Angeklagten [X.]

-
nicht begründet.
I.
Das [X.] hat zu den einzelnen Taten folgende Feststellungen ge-troffen.
1. Am 16. Juli 2012 gegen 16.00 Uhr trafen der später geschädigte

W.

und sein Freund

S.

auf den
Angeklagten [X.]

und den Zeugen

I.

. Diese forderten den Zeugen W.

auf, ihnen in den Flur des Hauses, in dem der Zeuge I.

wohnte, zu folgen, um mit ihm zu re-den. Während

S.

auf der Straße stehen blieb, kam

W.

der Aufforderung nach. Im Hausflur angekommen, verschloss der Zeuge I.

die Tür und fragte, ob W.

eine Zigarette oder 5 Euro für ihn habe. Dieser verneinte, worauf I.

den Zeugen am Körper ab-
und dabei eine Geldbörse ertastete. Der Angeklagte [X.]

stand daneben und schaute zu, wie der Zeuge I.

dem Portemonnaie im Folgenden 1.800 Euro entnahm und die Geldscheine einsteckte. Im [X.] sagte er dem Zeugen
W.

, es gebe "Stress", wenn er die Polizei verständige. Schließlich verließen der Angeklagte 1
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-
[X.]

und I.

das Haus und versteckten das Geld bis auf einen kleinen Betrag, den sie verbrauchten, bei einem Bekannten, wo es kurze [X.] später sichergestellt wurde.
Das [X.] hat den Angeklagten [X.]

insoweit wegen Dieb-stahls des Bargelds gemäß §
242 StGB und im Hinblick auf die Drohung ge-genüber dem Zeugen W.

nach der Wegnahme wegen versuchter Nötigung nach §§
240 Abs. 1,
22,
23 StGB verurteilt, von einer Verurteilung wegen [X.] in Tateinheit mit Freiheitsberaubung aber abgesehen. Zum einen habe der Zeuge I.

die Haustür abgeschlossen, zum anderen habe nicht sicher [X.] werden können, dass sich der Zeuge W.

durch das Verschließen ge-nötigt gefühlt habe, die Wegnahme des Geldes zu dulden.
2. Am Abend des 10. April 2013 begaben sich der Angeklagte [X.]

und der Zeuge

J.

in die [X.] von

H.

. [X.]

hatte zuvor den Entschluss gefasst, eine [X.] zu überfallen, und aus diesem Grund eine Spielzeugwaffe bei sich. Der eingeweihte Zeuge J.

erzählte dies den ihnen bekannten Mitangeklagten [X.]

und Ja.

,
die sie zufällig in der [X.] getroffen hatten. Der Angeklagte [X.]

wirkte daraufhin auf den Angeklagten [X.]

ein, dieser solle seinen Plan unmittelbar umsetzen. [X.]

schlug
daraufhin
vor, die [X.] "P.

I.

"
zu überfallen, worauf sich die drei Angeklagten -
der Zeuge J.

hatte sich zwischenzeitlich abgesetzt -
dorthin begaben, hier
aber feststellen mussten, dass sie bereits geschlossen war. Nun schlug der Angeklagte [X.]

die [X.] "[X.]

"
als neu-es Tatobjekt vor. Alle drei Angeklagten begaben sich daraufhin
am frühen Mor-gen des 11.
April 2013 zu dieser [X.], die die Angeklagten [X.]

und [X.]

nunmehr
entsprechend ihrem zuvor gefassten Plan überfielen.

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-
So betrat der Angeklagte [X.]

die [X.], um zu schauen, ob die Besucherzahl einen Überfall zulasse. Fünf Minuten später folgte -
nachdem [X.]

nicht interveniert hatte
-
der Angeklagte [X.]

, ging zum Tresen, rich-tete die Spielzeugwaffe auf die Angestellte Wa.

und verlangte von ihr die Übergabe von Geld aus der Kasse. Dieser Aufforderung kam sie
unter dem Eindruck der Bedrohung nach und übergab dem Angeklagten [X.]

Bargeld in Höhe von 355
Euro. Der am Tresen sitzende Angeklagte [X.]

tat abspra-chegemäß so, als kenne er den Angeklagten [X.]

nicht, und fragte ihn, was er
da
mache, worauf dieser ihn zum Schein mit der Waffe bedrohte. Schließlich verließ der Angeklagte [X.]

die [X.], der Angeklagte [X.]

folgte. Alle Angeklagten -
der freigesprochene Angeklagte Ja.

hatte sich während des Überfalls ausschließlich außerhalb der [X.] aufgehalten
-
rannten davon und trennten sich später. Es blieb ungeklärt, ob der Angeklagte [X.]

dem Angeklagten [X.]

die [X.] übergeben hatte.
Die [X.] hat den Angeklagten [X.]

wegen schwerer räuberi-scher Erpressung, den Angeklagten [X.]

wegen Beihilfe zur räuberischen Erpressung verurteilt. Sie ist davon ausgegangen, dass eine (mittäterschaftli-che) Verurteilung nicht in Betracht komme, weil es dem Angeklagten [X.]

insoweit an Tatherrschaft gefehlt habe. Er habe weder Teile des Tatbestandes verwirklicht noch einen für das Gelingen der Tat wesentlichen Beitrag geleistet. Zudem sei nicht festzustellen gewesen, dass er an der [X.] beteiligt wor-den sei.
3. Das [X.] hat gegen
den Angeklagten [X.]

, der zu den [X.] war, eine Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verhängt und diese zur Bewährung ausgesetzt.

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-
Gegen den Angeklagten [X.]

hat die [X.] eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verhängt und diese auch zur Bewährung ausgesetzt. Dabei hat sie einen
minder schweren Fall der schweren räuberi-schen Erpressung nach §
250 Abs.
3 StGB angenommen, weil die Beute relativ gering gewesen sei und der Angeklagte auch nur mit einer Spielzeugwaffe [X.] habe. Innerhalb des gefundenen Strafrahmens hat das [X.] unter anderem strafmildernd das von Reue und Einsicht getragene Geständnis, seine Alkoholisierung, seine Vorstrafenfreiheit, den geringen materiellen Schaden
sowie den Umstand berücksichtigt, dass es sich um eine Spontantat gehandelt habe, die nicht von langer Hand geplant gewesen sei.
Die [X.] hat eine günstige Sozialprognose bejaht und im [X.] darauf und im Zusammenhang mit dem glaubhaften Bereuen an der [X.] "hinreichende Besonderheiten"
angenommen, die eine Strafausset-zung zur Bewährung nach §
56 Abs.
2 StGB rechtfertigten.
4. Mit der Anklageschrift ist gegenüber dem Angeklagten [X.]

weiter der Vorwurf erhoben worden, am 1.
Oktober 2012 eine räuberische Erpressung sowie eine versuchte schwere räuberische Erpressung zum Nachteil des Zeu-gen

He.

begangen zu haben.
a)
Ihm lag zur Last, den Zeugen He.

auf einem gemeinsamen Weg zu einer [X.] aufgefordert zu haben, die Taschen zu leeren. Unter dem Eindruck einer vorangegangenen Szene, in der der Angeklagte unter [X.] eines Messers gezeigt habe, was er mit Leuten mache, die sich gegen ihn stellen würden, habe der Zeuge ihm daraufhin 30 Euro und ein schwarzes Mes-ser übergeben. Weiter habe der Angeklagte später in der Wohnung des Zeugen He.

gefragt, wo dieser sein Geld aufbewahre. Er habe eine Spardose aufgebrochen, daraus 30
Euro entwendet, die Vorlage des Sparbuchs und 9
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schließlich
das "restliche"
Bargeld gefordert, wozu es aber nicht gekommen sei, weil der Zeuge aus dem [X.] gesprungen und geflüchtet sei.
b)
Hierzu hat die [X.] folgende Feststellungen getroffen:
Der Zeuge He.

ist langjähriger Drogenkonsument, hat einen ge-setzlichen Betreuer und lernte im Jahre 2012 den Angeklagten [X.]

ken-nen. Den Abend des 10.
Oktober 2012 verbrachte er mit dem Angeklagten [X.]

, wobei er ein Messer und einen Teleskopschlagstock mit sich führte, weil man nie wisse, "mit wem man es zu tun bekomme". Gegen 1.10 Uhr rief er die Polizei an und gab an, überfallen worden zu sein. Die Polizeibeamten fan-den die Haustür wie auch die von dem Zeugen bewohnte Wohnung offen. Fernseher und Laptop liefen, ein Sparbuch
lag auf dem Tisch. Sämtliche Fenster
waren geschlossen. Den Zeugen traf die Polizei später in der Nähe, seine Kleidung war verschmutzt, er hinkte leicht.
c)
Der Zeuge He.

hat zwar weitergehend den Tatvorwurf im [X.] bestätigt. Die [X.] hat diesen Angaben aber keinen für die Verurteilung ausreichenden Beweiswert beigemessen und den Angeklagten insoweit freigesprochen. Es erschien der Kammer wenig plausibel, dass der Zeuge aus dem Fenster einer Dachgeschosswohnung gesprungen sein soll, zumal -
wie die vernommenen Polizeibeamten berichtet hätten
-
sämtliche Fenster geschlossen gewesen seien. Der Umstand, dass Fernseher und Laptop gelaufen seien, spräche auch nach Einschätzung der ermittelnden Beamten gegen eine Tat in der Wohnung. Auf Angaben des Zeugen He.

allein, der auch in der Hauptverhandlung zerstreut und durcheinander gewesen sei und Wahnideen geäußert habe, könne deshalb eine Verurteilung nicht gestützt wer-den.
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-
II.
Die Revision der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Angeklagten [X.]

hat Erfolg, soweit sie Rechtsfehler in den [X.] beanstandet. Im Hinblick auf den Freispruch des Angeklagten bleibt sie hingegen erfolglos.
1. Die Verurteilung lediglich wegen Diebstahls statt eines Raubes hin-sichtlich der Wegnahme des Bargelds von 1.800 Euro (Tat vom 16.
Juli 2012) begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Soweit die [X.] dies damit begründet, der Zeuge I.

und nicht der Angeklagte [X.]

habe die Hauseingangstür abgeschlossen und in der Sache damit einwendet, allein der Zeuge habe die für einen Raub erforderli-chen [X.] eingesetzt, berücksichtigt sie nicht hinreichend, dass der Angeklagte mit seiner während des Aufenthalts im abgeschlossenen Hausflur gemachten Bemerkung, er bekomme Stress, sollte er die Polizei verständigen, die vorangegangenen Handlungen des Zeugen I.

jedenfalls im Rahmen [X.] gebilligt haben könnte. Insoweit bleibt die Würdi-gung des [X.]s lückenhaft.
Die weitere Erwägung, es habe sich nicht feststellen lassen, ob das Op-fer sich durch das Verschließen der Tür genötigt gefühlt habe, die Wegnahme des Geldes zu dulden, vermag ebenfalls die rechtliche Würdigung der Kammer nicht zu tragen. Es ist für die Annahme des [X.] nicht erforderlich, dass die eingesetzten [X.] objektiv erforderlich, ursächlich oder för-derlich gewesen sind; genügend ist es, wenn der Täter nach seiner Vorstellung [X.] anwendet, um dadurch eine Wegnahme zu ermöglichen, ohne dass es objektiv darauf ankäme, ob dies tatsächlich der Fall ist (vgl. Vogel, in: [X.] Kommentar zum StGB, 12.
Aufl., §
249, Rn.
36 m. Nachw. zur Rspr.). [X.] ist danach, ob das Verschließen der Tür durch den Zeugen I.

bereits
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zur Realisierung der Wegnahme erfolgt ist oder dieser jedenfalls die hierdurch erreichte Einschränkung der Fortbewegungsfreiheit im [X.]punkt der [X.] ausnutzen wollte und der Angeklagte [X.]

eine mögliche subjektive Verknüpfung von [X.]anwendung und Wegnahme beim Zeugen I.

erkannt und in seinen Willen aufgenommen hat.
Die Sache bedarf insoweit (auch hinsichtlich der versuchten Nötigung, die zwar rechtsfehlerfrei festgestellt, aber als tateinheitlich verwirklichtes Delikt gleichfalls der Aufhebung unterliegt) neuer Verhandlung, wobei zu prüfen sein wird, ob der Angeklagte sich womöglich auch wegen Freiheitsberaubung straf-bar gemacht hat.
2. Auch die Verurteilung wegen Beihilfe zur räuberischen Erpressung hinsichtlich des Überfalls auf die [X.] (Tat vom 10.
April 2013) weist Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten [X.]

auf.
Die Annahme, der Angeklagte sei insoweit lediglich wegen Beihilfe (rich-tig: zur schweren räuberischen Erpressung), nicht wegen mittäterschaftlichen Handelns zu bestrafen, hält auch eingedenk des begrenzten revisionsgerichtli-chen Überprüfungsmaßstabs der Nachprüfung nicht stand. Das [X.] hat ersichtlich wesentliche Gesichtspunkte nicht in seine Entscheidung einbezogen, die für die erforderliche Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme von [X.] sein können. So hat die [X.] nicht erkennbar berücksichtigt, dass der Angeklagte [X.]

den zwar schon tatentschlossenen Mitangeklagten [X.]

aufgefordert hat, seinen Plan unmittelbar umzusetzen, und diesem im weiteren Fortgang das schließlich überfallene Tatobjekt benannt hat. Diese im Vorfeld der eigentlichen Tat liegenden Umstände durften bei der umfassenden Prüfung vom Tatgericht nicht außer [X.] gelassen werden. Der [X.] kann, unter weiterer Berücksichtigung, dass der am [X.] anwesende Angeklagte 20
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[X.]

in der ihm nach dem [X.] zugewiesenen Rolle
jedenfalls zu Be-ginn des Tatgeschehens
objektive Herrschaft über den Tatablauf hatte, nicht ausschließen, dass das [X.] bei rechtsfehlerfreier Würdigung zur An-nahme von Mittäterschaft gelangt wäre. Die Sache muss auch insoweit neu verhandelt werden.
3. Die Aufhebung der Schuldsprüche entzieht der Rechtsfolgenentschei-dung die Grundlage, ohne dass es noch auf die
hiergegen erhobenen Einwen-dungen der Staatsanwaltschaft ankäme.
4. Der Freispruch des Angeklagten [X.]

hinsichtlich der weiteren Taten vom 10./11.
Oktober 2012 zum Nachteil des Zeugen He.

hält hin-gegen rechtlicher Nachprüfung stand. Insoweit bleibt das vom [X.] nicht vertretene Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft erfolglos.
Die Beweiswürdigung der [X.] weist Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten nicht auf. Die vom [X.] gezogenen Schlüsse sind möglich und widersprechen -
entgegen dem Vorbringen der Revision
-
auch nicht wissenschaftlichen [X.]. Dass das [X.] Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen He.

hatte und deshalb eine Verurteilung auf seine Angaben nicht stützen konnte, hat es insbesondere unter Hinweis auf die Aussagen der ermittelnden Polizeibeamten, deren Erkenntnisse vom [X.] mit den Angaben des Zeugen nicht ohne Weiteres in Einklang zu bringen [X.], nachvollziehbar dargelegt. Wesentliche gegen den Angeklagten sprechen-de Umstände hat es dabei nicht übersehen; soweit sich die Revision bei ihrer gegenteiligen Ansicht auf Umstände stützt, die sich den Urteilsgründen ent-nehmen lassen, hat sie eine zulässige Verfahrensrüge nicht erhoben.
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III.
Die Revision der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Angeklagten [X.]

hat Erfolg und führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist -
trotz des umfänglich gestell-ten Aufhebungsantrags
-
bei gebotener Auslegung in der Sache auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt.
2. Der Strafausspruch begegnet -
auch unter Berücksichtigung des be-schränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsumfangs -
durchgreifenden rechtli-chen Bedenken.
Schon die Annahme eines minder schweren Falles gemäß §
250 Abs.
3 StGB erweist sich als rechtsfehlerhaft. Bei der Prüfung, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass die Anwendung des für einen minder schweren Fall vorgesehenen [X.] geboten erscheint, ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters
in Betracht kom-men (vgl. etwa BGHSt 26, 97, 98; BGHR StGB vor §
1/minder schwerer Fall Gesamtwürdigung, fehlerfreie 1; [X.], 37). Eine solche Gesamtwür-digung aller strafzumessungsrelevanten be-
und entlastenden Umstände ist dem Gesamtzusammenhang
der Urteilsgründe nicht zu entnehmen. Das Land-gericht verweist lediglich auf zwei aus seiner Sicht für den Angeklagten spre-chende Umstände, die Verwendung einer Spielzeugwaffe und die relativ gerin-ge [X.], ohne sich erkennbar auch mit den gegen ihn sprechenden Um-ständen, insbesondere etwa den bei der Zeugin noch vorhandenen Tatfolgen,
auseinander zu setzen. Hinzu kommt, dass die Annahme eines minder schwe-26
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-
ren Falles wegen der mit der Schaffung des §
250 Abs.
1 Nr.
1 b StGB vorge-nommenen gesetzgeberischen Wertung jedenfalls nicht allein bzw. wesentlich mit dem Umstand begründet werden darf, dass bei der Tat eine Scheinwaffe eingesetzt worden ist (vgl. [X.], 265).
Der [X.] kann -
auch unter Berücksichtigung der weiteren im Rahmen der konkreten Strafzumessung aufgeführten Strafzumessungsumstände
-
nicht ausschließen, dass das [X.] bei der gebotenen Gesamtwürdigung nicht zur Annahme eines minder schweren Falles gekommen wäre. Dies gilt insbe-sondere auch mit Blick darauf, dass die [X.] etwa dem Geständnis
-
worauf der [X.] bereits in seiner Zuschrift hingewiesen hat-te
-
insoweit ein zu hohes Gewicht zu Gunsten des Angeklagten beigemessen hat.
IV.
Dem Rechtsmittel des Angeklagten [X.]

bleibt der Erfolg versagt.
Entgegen der Ansicht der Revision beruht auch die Verurteilung hinsicht-lich der Tat vom 10. April 2013 auf einer tragfähigen Beweiswürdigung. Gestützt auf die Angaben des Zeugen

J.

, der bekundete, es sei zuvor zwischen den Angeklagten [X.]

, [X.]

, Ja.

und ihm über einen Überfall auf die [X.] "P.

I.

" gesprochen worden, zu dem es allerdings nicht gekommen sei, weil diese bereits geschlossen hatte, durfte die [X.] nahe liegender Weise auf eine Beteiligung des Angeklagten [X.]

an dem 30
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-
(später) von dem Angeklagten [X.]

begangenen Überfall der [X.] "[X.]

" schließen. Dass der Angeklagte [X.]

zufällig und ohne Abspra-che mit dem Angeklagten [X.]

zurzeit des Überfalls in der [X.] "[X.]

" gesessen haben könnte, hat das [X.] jedenfalls ohne Rechts-fehler ausgeschlossen.
Fischer RiBGH Prof. [X.] [X.]

ist an der Unterschrift gehindert.

Fischer

Eschelbach [X.]

Meta

2 StR 163/14

07.01.2015

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.01.2015, Az. 2 StR 163/14 (REWIS RS 2015, 17498)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 17498

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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