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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSX ZB 37/02vom12. November 2002in dem [X.] 2 -Der X. Zivilsenat des [X.] hat am 12. November 2002durch [X.],Scharen, die Richterin [X.] und [X.] [X.]:Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß der1. Zivilkammer des [X.] vom3. Juni 2002 wird auf Kosten des Antragstellers verworfen.Gründe:Das Rechtsmittel ist unzulässig.Für das Verfahren auf gerichtliche Bestimmung des zuständigen [X.] es im Gesetz an einer ausdrücklichen Bestimmung, die das Rechtsmittelder Beschwerde eröffnet (§ 37 ZPO). Nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO könnte [X.] deshalb nur statthaft sein, wenn sie vom [X.] zugelassen worden wäre. Das ist jedoch nicht der Fall. DieUnzulässigkeit des Rechtsmittels folgt aber auch daraus, daß der Antragstellersich entgegen der zwingenden Regelung des § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO bei [X.] der Rechtsbeschwerde beim [X.] nicht durch [X.] diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt hat vertreten [X.] 3 -Der Antrag, dem Antragsteller Wiedereinsetzung in eine versäumte Fristzu gewähren, bedarf unter diesen Umständen keiner Entscheidung mehr.Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.MelullisJestaedtScharen[X.] [X.]
Meta
12.11.2002
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.11.2002, Az. X ZB 37/02 (REWIS RS 2002, 752)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 752
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