Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2006, Az. IV AR (VZ) 1/06

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 4112

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[X.] [X.]([X.]) 1/06 vom 5. April 2006 in der [X.] Nachschlagewerk: ja [X.]Z: nein [X.]R: ja _____________________

[X.] § 4; ZPO § 299 Abs. 2 Auch nach Abweisung des Antrags auf Insolvenzeröffnung mangels Masse besteht für einen Gläubiger der Insolvenzschuldnerin das rechtliche Interesse im Sinne der §§ 4 [X.], 299 Abs. 2 ZPO an der Einsicht in die Insolvenzakten fort. Dieses rechtliche Interesse entfällt nicht dadurch, dass der Gläubiger die Akteneinsicht begehrt, um fest-zustellen, ob ihm [X.] und Schadensersatzansprüche gegen Dritte, insbesondere Geschäftsführer oder Gesellschafter der Schuld-nerin, zustehen.

[X.], Beschluss vom 5. April 2006 - [X.]([X.]) 1/06 - [X.]

- 2 -

[X.] hat durch den [X.], [X.] und [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] am 5. April 2006 beschlossen: 1. [X.] vom 15. September 2005 wird aufgehoben. 2. Der Antragsgegner wird angewiesen, den Antrag auf Einsicht in die Insolvenzakte –

des Amts-gerichts [X.] unter Beachtung der Rechtsauffas-sung des [X.]s neu zu bescheiden. 3. Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers wer-den der Staatskasse auferlegt. 4. Der Geschäftswert wird auf 1.000 • festgesetzt.

Gründe: 1 I. Der Antragsteller begehrt Einsicht in die Akten des Insolvenzver-fah[X.] über das Vermögen der [X.] (im [X.]: Schuldnerin). Deren Antrag auf Eröffnung des [X.] 3 -

[X.] hat das Amtsgericht [X.] im Oktober 2002 mangels Masse [X.].
1. Der Antragsteller behauptet unter Vorlage eines Subunterneh-mervertrages und seiner Schlussrechnung vom 14. Mai 2002, er habe gegen die Schuldnerin wegen der Gestaltung einer Außenanlage noch offene, nicht titulierte Forderungen in Höhe von insgesamt 24.455,81 •. Sein Akteneinsichtsgesuch hat er darauf gestützt, er wolle prüfen, ob er den Geschäftsführer der Schuldnerin auf Schadensersatz in Anspruch nehmen könne. Letzterer hat namens der Schuldnerin der Akteneinsicht widersprochen. 2 2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Antragsgegner den Antrag auf Akteneinsicht zurückgewiesen, weil das dafür nach den §§ 4 [X.], 299 Abs. 2 ZPO erforderliche rechtliche Interesse für einen nicht am Insolvenzverfahren beteiligten [X.] wie den Antragsteller dann nicht bestehe, wenn er lediglich die Prüfung möglicher [X.] und Schadensersatzansprüche gegen Organe der Schuldnerin bezwecke. In diesem Falle werde lediglich ein wirtschaftliches Interesse verfolgt, das mit dem Gegenstand des Insolvenzverfah[X.] rechtlich nicht verbunden sei. 3 3. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 [X.], mit dem er weiter geltend macht, ihm sei mit der Ablehnung seines Akteneinsichtsgesuchs auch die Prüfung abgeschnitten, ob die Schuldnerin noch pfändbare [X.] gegen ihre Geschäftsführer und Gesellschafter habe. 4 - 4 -

4. Das [X.] möchte dem Antrag insoweit stattgeben, als es den angegriffenen Bescheid aufheben und den [X.] verpflichten will, das Akteneinsichtsgesuch mit der Maßgabe neu zu bescheiden, dass bei einem Gläubiger der Schuldnerin eines In-solvenzverfah[X.] regelmäßig das von den §§ 4 [X.], 299 Abs. 2 ZPO geforderte rechtliche Interesse für eine Akteneinsicht zu bejahen und deshalb die - hier bisher unterbliebene - Ermessensprüfung nach den genannten Vorschriften eröffnet sei. Dass dem Gläubiger mit der Einsicht in die Insolvenzakten zugleich die Prüfung von [X.] gegen Organe der Schuldnerin ermöglicht werde, könne das allein schon aus der Gläubigerstellung erwachsende rechtliche Interesse nicht besei-tigen. Insoweit mache es keinen Unterschied, ob ein Gläubiger diesen Aspekt in seinem Akteneinsichtsgesuch offen anspreche oder bewusst verschweige. 5 So zu entscheiden sieht sich das [X.] jedoch durch Entscheidungen der [X.]e [X.] ([X.], 1091, 1092) und [X.] ([X.], 319) sowie des [X.] ([X.], 2320, 2321) gehindert. Es hat deshalb die Sache nach § 29 Abs. 1 Satz 2 [X.] dem [X.] zur Entscheidung vorgelegt. 6 [X.] Die Vorlage erfüllt die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Satz 2 [X.] (vgl. dazu [X.]Z 77, 209, 210 f.; [X.], Beschlüsse vom 18. [X.] 1998 - [X.]([X.]) 2/97 - ZIP 1998, 961 unter [X.] und vom 12. Okto-ber 1988 - [X.] - NJW 1989, 668 unter III m.w.N.). Die begehrte Stellungnahme des [X.]s ist nicht nur für die zu treffende 7 - 5 -

treffende Entscheidung des Falles erheblich, sondern die Rechtsauffas-sung, von der das vorlegende [X.] abweichen will, war auch die Grundlage für die vorausgegangene Entscheidung des anderen Gerichts, dessen Entscheidung auf der abweichenden Beurteilung der Rechtsfrage beruhte.
Jedenfalls in den Entscheidungen vom 25. Juli 2000 (11 VA 7/00 - [X.], 1541 f.) und 5. September 2002 (11 VA 11/02 - [X.], 2320) hat das Brandenburgische [X.] Gläubigern (nicht ti-tulierter Forderungen) von Schuldnern Einsicht in die Insolvenzakten mit der Begründung versagt, es fehle (ungeachtet der Gläubigerstellung) an einem rechtlichen Interesse im Sinne von § 299 Abs. 2 ZPO, wenn das Akteneinsichtsgesuch auf die Prüfung von [X.] und Schadenser-satzansprüchen gegen Organe der Schuldner gestützt werde. In beiden Fällen hat das Brandenburgische [X.] allein die [X.] der dortigen Antragsteller nicht als ausreichend angesehen, um das geforderte rechtliche Interesse zu bejahen. 8 Ob auch die Entscheidungen des [X.] vom 10. August 2001 (11 VA 10/01 - ZIP 2001, 1922) sowie des Thüringer [X.]s vom 4. Juli 2002 (8 VA 1/02 - [X.] 2002, 318), ferner der [X.]e [X.] vom 18. August 1997 (7 VA 4/97 - NJW-RR 1998, 407 = [X.] 1998, 156) und [X.] vom 28. Oktober 1999 (16 VA 2/99 - [X.], 319 = [X.], 58), die beide im Er-gebnis danach differenzieren, ob der Antragsteller ausdrücklich erklärt, er wolle die Vermögenslage der Schuldnerin prüfen (vgl. insoweit OLG [X.] [X.], 1449 und OLG [X.] [X.], 446) oder ob er sich in erster Linie auf die Prüfung von [X.] gegen Dritte 9 - 6 -

stützt, der beabsichtigten Entscheidung des vorlegenden [X.] hätten, kann offen bleiben.
Nach § 29 Abs. 1 Satz 3 [X.] hat der [X.] an Stelle des [X.] [X.]s zu entscheiden. 10 I[X.] Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nach den §§ 23, 24, 26 [X.] zulässig und begründet. 11 In der Sache selbst schließt sich der [X.] der Auffassung des vorlegenden Gerichts an. Deshalb waren der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Sache zur erneuten Bescheidung an den Antrags-gegner zurückzuverweisen. Dieser hat zu Unrecht das nach den §§ 4 In-sO, 299 Abs. 2 ZPO erforderliche rechtliche Interesse verneint und des-halb die ihm nach den genannten Vorschriften eröffnete Ermessensprü-fung unterlassen. Sie ist nunmehr nachzuholen und setzt insbesondere voraus, dass der Schuldnerin zunächst im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren Gelegenheit gegeben wird, ihr Geheimhaltungsinteresse geltend zu machen (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 18. Februar 1998 aaO unter [X.]). Da dies bisher nicht geschehen ist, kam eine abschlie-ßende Sachentscheidung durch den [X.] nicht in Betracht (vgl. § 28 Abs. 3 [X.]). 12 1. Der Antragsteller hat, wie das [X.] näher darge-legt hat, ausreichend glaubhaft gemacht, dass er Gläubiger der Schuld-nerin ist. 13 - 7 -

Schon daraus folgt ein ausreichendes rechtliches Interesse an der Akteneinsicht im Sinne von § 299 Abs. 2 ZPO i.V. mit § 4 [X.]. 14 Die Vorschrift setzt voraus, dass persönliche Rechte des [X.] durch den Akteninhalt berührt werden. Dabei muss sich das rechtliche Interesse aus der Rechtsordnung selbst ergeben und verlangt als Mindestbedingung ein auf Rechtsnormen beruhendes oder durch sol-che geregeltes gegenwärtiges Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache ([X.]Z 4, 323, 325; [X.] [X.], 266, 267; [X.] [X.], 1541, 1542; OLG [X.] NJW-RR 1998, 407 m.w.N.). 15 Die Gläubigerstellung des Antragstellers schafft eine solche unmit-telbare rechtliche Beziehung zur Schuldnerin. Bei Eröffnung des Insol-venzverfah[X.] hätte ihm als Insolvenzgläubiger (§ 38 [X.]) das Akten-einsichtsrecht nach §§ 4 [X.] i.V. mit 299 Abs. 1 ZPO zugestanden. In dem auf gemeinschaftliche Befriedigung aller Gläubiger gerichteten Ver-fahren (§ 1 [X.]) nimmt jeder von ihnen an den Vor- und Nachteilen des Verfah[X.] teil, unabhängig davon, ob er seine Forderung angemeldet hat. Auch nach Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfah[X.] man-gels Masse muss aber dem Antragsteller die Möglichkeit erhalten blei-ben, Einsicht in die Insolvenzakte zu nehmen. Denn es ist weiterhin nicht auszuschließen, dass der Antragsteller seine Forderung noch realisieren kann. Sie besteht fort und hat jedenfalls dann noch Aussicht auf erfolg-reiche Beitreibung, wenn sich herausstellt, dass noch Gesellschaftsver-mögen der Schuldnerin vorhanden ist (vgl. für den Fall einer im Handels-register gelöschten GmbH [X.]Z 53, 264, 266). Das gilt selbst dann, wenn zur Realisierung eines Vermögensgegenstandes der Schuldnerin 16 - 8 -

ein Aktivprozess notwendig sein sollte ([X.] aaO m.w.N.). Solange Gesellschaftsvermögen der Schuldnerin noch vorhanden ist, führt selbst deren Löschung nicht zugleich zur Beendigung der Gesellschaft. Nach einhelliger Auffassung muss ein Gläubiger gerade dann, wenn er gegen eine im Handelsregister gelöschte Gesellschaft noch [X.] geltend machen will, darlegen, dass die Gesellschaft noch Vermögen hat. Die Rechtsprechung lässt insoweit bloße unsubstantiierte Behauptungen schon deshalb nicht genügen, weil Gläubiger sonst zeit-lich unbegrenzt vermögensrechtliche Ansprüche gegen eine gelöschte Gesellschaft geltend machen könnten ([X.] [X.], 266, 268). Auch mit Blick auf diese [X.] kann dem Antragsteller das Interesse an der Einsicht in die Insolvenzakte nicht abgesprochen werden. 17 Wollte man von einem Gläubiger zur Darlegung seines rechtlichen Interesses verlangen, er müsse über die Glaubhaftmachung seiner Gläu-bigerposition hinaus weitere Umstände benennen, die bereits den Erfolg der Akteneinsicht im Sinne einer Feststellung noch vorhandenen Gesell-schaftsvermögen wahrscheinlich machen, verlangte man in vielen Fällen Unzumutbares, da dem Gläubiger die entsprechenden Kenntnisse fehlen, wie gerade sein Begehren nach Akteneinsicht zeigt ([X.] aaO; [X.] ZIP 2003, 39, 41; OLG [X.] [X.], 446 f.). [X.] ist in der Rechtsprechung der [X.]e im Grundsatz außer Streit, dass der Gläubiger eines insolventen Schuldners auch bei Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfah[X.] mangels Masse ein rechtliches Interesse an der Einsicht in die Insolvenzakte hat, das er zur ordnungsgemäßen Begründung eines Akteneinsichtsgesuchs 18 - 9 -

nicht weitergehend darlegen muss (vgl. u.a. [X.] ZIP 1998, 962; OLG Braunschweig ZIP 1997, 894; [X.] aaO m.w.N.; OLG Düsseldorf [X.], 322; [X.] aaO; [X.] ZIP 2004, 283; OLG [X.] [X.], 1449). Dass seine Forderung nicht tituliert ist, steht dem rechtlichen Interesse an der Akteneinsicht nicht entgegen (vgl. dazu Graf/Wunsch aaO S. 1801 m.w.N. in [X.]. 19).
2. Dieses rechtliche Interesse des Gläubigers entfällt nicht des-halb, weil er, wie der Antragsteller, mit seinem Akteneinsichtsgesuch - möglicherweise sogar vorrangig - das Ziel verfolgt, festzustellen, ob ihm [X.] und Schadensersatzansprüche gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter der Schuldnerin zustehen, etwa wegen Verletzung der Pflicht, rechtzeitig den Insolvenzantrag zu stellen. 19 Anders als das Brandenburgische [X.] ([X.], 1541 f.; ZIP 2001, 1922 ff. und [X.], 2320 f.) und die Oberlandesge-richte [X.] ([X.], 319 und [X.], 446) und [X.] (NJW-RR 1998, 407 und [X.], 1449) offenbar annehmen, lässt sich das [X.] nicht aufspalten in ein rechtliches Interesse im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO an der Feststellung, ob noch Vermögen bei der Schuldnerin vorhanden ist und ein - von § 299 Abs. 2 ZPO nicht geschütztes - rein wirtschaftliches Interesse an der Prüfung der Erfolgsaussichten von Schadensersatzansprüchen gegen Dritte, insbesondere Organe der Schuldnerin. Vielmehr stehen solche Schadensersatzansprüche meist in einem rechtlich untrennbaren Zusammenhang mit der zugrunde liegen-den Forderung des Gläubigers. 20 - 10 -

Das zeigt gerade der vorliegende Fall. Der Antragsteller hat sich gegenüber dem Antragsgegner auf seine Gläubigerstellung berufen und angegeben, er ziehe in Erwägung, wegen seines erheblichen [X.] Schadensersatzansprüche gegen die Geschäftsführer der Schuldnerin zu erheben. 21 Grundlegende Voraussetzung solcher Schadensersatzansprüche ist, dass der Antragsteller einen Schaden erlitten hat. Ein solcher schei-det aber aus, soweit der Antragsteller seine Forderung noch [X.] kann. Daran zeigt sich, dass auch insoweit die Frage der Vermögenslage der Schuldnerin im Mittelpunkt des Interesses des Antragstellers steht. Angesichts dessen vermag sich der [X.] in Übereinstimmung mit dem vorlegenden [X.] der Wertung nicht anzuschließen, der Gläubiger verfolge, wenn er die Akteneinsicht lediglich mit Blick auf sol-che Schadensersatzansprüche begehre, ein ausschließlich wirtschaftli-ches, gemessen am Zweck des Insolvenzverfah[X.] sachwidriges Inte-resse (so aber im Ergebnis [X.] aaO; OLG [X.] aaO; OLG [X.] [X.], 319 f.). Die Gegenmeinung verkennt, dass das Insolvenzverfahren gerade auch dem Zweck dient, den Gläubiger vor Schäden im Zusammenhang mit dem Ausfall von Forderungen, die ihm gegen die Schuldnerin zustehen, zu schützen, solche Schäden jedenfalls zu mindern. Schon deshalb besteht auch ein rechtlicher Zusammenhang - und in Bezug darauf auch ein von § 299 Abs. 2 ZPO geschütztes recht-liches Interesse - zwischen der zugrunde liegenden Forderung eines [X.] und dem Schadensersatzanspruch, den er bei [X.] erheben will. 22 - 11 -

Dass ein Gläubiger durch Einsicht in die Insolvenzakte sowohl In-formationen über die Schuldnerin als auch über sonstige Dritte gewinnen kann, ist, hinzunehmen, weil anderenfalls dem schutzwürdigen rechtli-chen Interesse des Gläubigers im Verhältnis zum Schuldner nicht ent-sprochen und der Gläubiger dadurch im Verhältnis zu diesem in seinem Recht auf Akteneinsicht verletzt würde (so auch [X.] aaO). Soweit das Brandenburgische [X.] (ZIP 2001, 1922 ff.) aus den weit reichenden (und selbst strafprozessuale Aussage-verweigerungsrechte nicht berücksichtigenden) Auskunfts- und Mitwir-kungspflichten des Schuldners und seiner Organe nach § 97 Abs. 1 [X.] ein besonderes Geheimhaltungsinteresse ableitet, muss sich der [X.] als Gläubiger der Schuldnerin dies schon deshalb nicht ent-gegenhalten lassen, weil die genannten Pflichten gerade auch seinen Schutz bezwecken. 23 3. Hier kommt noch hinzu, dass sich der Antragsteller darauf [X.], er wolle prüfen, ob der Schuldnerin pfändbare [X.] gegen Geschäftsführer und Gesellschafter zustehen, auf die er im Falle der Zwangsvollstreckung zugreifen könnte. Jedenfalls insoweit würde es sich um Vermögen der Schuldnerin handeln, dessen Ermittlung vom [X.] ohne weiteres gedeckt ist. 24 IV. Über Gerichtskosten ist nicht zu befinden, da bei einem erfolg-reichen Antrag auf gerichtliche Entscheidung Gerichtskosten nicht anfal-len ([X.] in [X.] aaO § 30 [X.] Rdn. 1). Der [X.] hält es für angezeigt, der Staatskasse die außergerichtlichen Kosten des [X.] aufzuerlegen (§ 30 Abs. 2 [X.]). 25 - 12 -

Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf §§ 30 Abs. 3 [X.], 30 KostO. 26 Terno [X.] [X.] Dr. [X.] [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 31.01.2006 - 3 VA 8/05 -

Meta

IV AR (VZ) 1/06

05.04.2006

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2006, Az. IV AR (VZ) 1/06 (REWIS RS 2006, 4112)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4112

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