Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2012, Az. X ZR 12/12

X. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 1506

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X [X.]
Verkündet am:

13. November 2012

Anderer

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
VO ([X.]) Nr. 261/2004 ([X.]) Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 7 Abs.
1
Besteht eine Flugreise aus zwei oder mehr Flügen, die jeweils von einer Fluggesellschaft unter einer bestimmten Flugnummer für eine bestimmte Route angeboten werden, ist die Anwendbarkeit der [X.] für jeden Flug gesondert zu prüfen. Dies gilt auch dann, wenn die Flü-ge von derselben Fluggesellschaft durchgeführt werden und als Anschluss-verbindung gemeinsam gebucht werden können (Bestätigung von [X.], Urteil vom 28.
Mai 2009

Xa
ZR
113/08, [X.], 2743).
[X.], Urteil vom 13. November 2012 -
X [X.] -
LG [X.] am Main

AG [X.] am Main

-
2
-

Der X. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 2012 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr.
Meier-Beck, die Richterin [X.] und [X.], Dr.
Grabinski und Hoffmann
für
Recht erkannt:
Die Revision gegen das am 5.
Januar 2012 verkündete Urteil der 24.
Zivilkammer des Landgerichts [X.] am Main wird auf Kos-ten der Klägerinnen zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerinnen
begehren

soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse -
jeweils eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600

Abs. 1 Buchst. [X.] ([X.]) Nr. 261/2004 des [X.] und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs-
und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung ([X.]) Nr. 295/2001, [X.]. Nr. L 46 S. 1 (nachfolgend: Fluggastrechteverordnung

Fluggastrech-teVO).
Die Klägerinnen
buchten bei der [X.], einem Luftverkehrsun-ternehmen
mit Sitz in [X.], einen Flug von [X.] am Main nach [X.] ([X.]) über São
Paulo und zurück. Der Hinflug von [X.] am Main nach São
Paulo erfolgte planmäßig. Der Anschlussflug 1
2
-
3
-

nach [X.] sollte als Direktflug mit der Flugnummer

um
10.55
Uhr ab São
Paulo erfolgen; die Ankunft in [X.] war für 14.25
Uhr vorgesehen. Tatsächlich erfolgte die Beförderung von São
Paulo nach [X.] nicht mit einem Direktflug, sondern über [X.]. Auch startete der Flug nach [X.] erst um 16.50
Uhr. Von dort erreichten die Kläge-rinnen
[X.] mit dem Flug

um 23.00
Uhr und damit etwa 8,5
Stunden später als geplant.
Das Amtsgericht hat antragsgemäß erkannt. Auf die Berufung der [X.] hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstreben
die Klägerinnen
die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Die Klage sei zulässig. Die internationale Zuständigkeit der deut-schen Gerichtsbarkeit ergebe sich aus §
29 ZPO. Erfüllungsort im Sinne dieser Vorschrift für die geltend gemachten Ansprüche nach der Fluggast-rechteverordnung sei nach dem Rechtsgedanken des Art.
5 Nr.
1 Buchst. b zweiter Spiegelstrich der Verordnung ([X.]) Nr.
44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil

und Handelssachen vom 22.
Dezember 2000 ([X.]. [X.] 2001 Nr. L
12 S. 1) (nachfolgend: [X.]) auch der verein-barte [X.] in [X.] am Main. Dies gelte, auch wenn die [X.] sich nicht am vertragsgemäßen [X.], sondern erst im Rah-men eines Anschlussflugs an einem anderen Ort ereignet habe.
3
4
5
-
4
-

Allerdings sei der Anspruch nicht begründet. Betrachte man den Flug von [X.] am Main nach São
Paulo und den Anschlussflug nach [X.] als einen einheitlichen Flug im Sinne der [X.], sei diese zwar anwendbar, da der Flug in einem Mitgliedsstaat der [X.] begonnen habe. Doch lägen dann die Voraussetzun-gen eines Anspruchs wegen einer Annullierung oder einer der Annullie-rung in den Folgen gleichzusetzenden Verspätung nicht vor, da es an ei-nem verspäteten Abflug in [X.] am Main fehle, den der Anspruch [X.]. Näher liege jedoch die Sichtweise, dass es sich bei dem Flug von [X.] am Main nach São
Paulo einerseits und dem Flug von São
Paulo nach [X.] andererseits um zwei Flüge im Sinne der Verordnung handele. In diesem Fall bestehe der Anspruch ebenfalls nicht, da die Fluggastrechteverordnung dann auf den vorgesehenen innerbrasiliani-schen Flug von São
Paulo nach [X.] keine Anwendung finde.
II.
Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
1.
Die auch vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfende internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte ist mit dem [X.] zu bejahen. Sie ergibt sich in entsprechender Anwendung des § 39 ZPO jedenfalls daraus, dass die [X.] in der mündlichen Ver-handlung die erhobene Rüge mangelnder internationaler Zuständigkeit ausdrücklich nicht aufrechterhalten und die Sachentscheidung des [X.]s verteidigt hat.
2.
In der Sache hat das Berufungsgericht den Klägerinnen zu Recht einen Ausgleichsanspruch nach Art.
7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c [X.] wegen der Annullierung oder Verspätung des gebuch-ten Flugs von São
Paulo nach [X.]
versagt.
6
7
8
9
-
5
-

a)
Ein Ausgleichsanspruch nach dieser Vorschrift steht den Flug-gästen eines Flugs zu, wenn in einer anderen Vorschrift der Verordnung auf Art. 7 Bezug genommen wird (Art. 7 Abs. 1 Satz 1). Art 5 Abs. 1 Buchst. c [X.] bestimmt insoweit, dass das ausführende Luftverkehrsunternehmen bei Annullierung eines Fluges den betroffenen Fluggästen grundsätzlich eine Ausgleichsleistung nach Art. 7 schuldet. Eine entsprechende Ausgleichsleistung ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] ([X.], Urteil vom 19.
November 2009

C402/07, [X.].
2009, [X.] = [X.], 43 = [X.], 93

Sturgeon/[X.]; Urteil vom 23. Oktober 2012

C581/10

Nelson/[X.]), der der [X.] beigetreten ist ([X.], Urteil vom 18.
Februar
2010

Xa ZR 95/06, [X.], 2281 = [X.], 93),
ge-genüber den Fluggästen eines verspäteten Fluges zu erbringen, wenn diese infolge der Verspätung einen erheblichen Zeitverlust bei der Ankunft an ihrem letzten Zielort erleiden (Art. 7 Abs. 1 Satz 2 [X.]).
b)
Der Begriff des Fluges ist nicht nach nationalem Luftbeförde-rungsrecht zu bestimmen, sondern wird von der [X.] autonom definiert.

Sie enthält allerdings keine ausdrückliche Definition, insbesondere nicht in Art. 2, der die Bedeutung verschiedener Begriffe bestimmt. Die Definition des Flugs ist daher aus Sinn und Zweck der Fluggastrechte-verordnung und insbesondere derjenigen Vorschriften der Verordnung zu entwickeln, die sich dieses Begriffs bedienen
([X.], Urteil vom 10.
Juli 2008

[X.]/07, [X.]. 2008 I-5252 = NJW 2008, 2697 = [X.], 237 Rn. 28

Emirates/Schenkel).
Einen entscheidenden Hinweis darauf, was Flug im Sinne der [X.] ist, gibt dabei bereits Art. 3 Abs. 1 [X.], der be-stimmt, dass die Verordnung für Fluggäste gilt, die auf Flughäfen auf dem Gebiet der [X.] einen Flug antreten oder die

sofern das 10
11
12
13
-
6
-

ausführende
Luftverkehrsunternehmen
ein Luftverkehrsunternehmen der Gemeinschaft ist

von einem Flughafen eines Drittstaates einen Flug zu einem Flughafen auf dem Gebiet der [X.] antreten. Die Verordnung [X.] sich damit auf die (Gesamtheit der) Fluggäste eines Fluges, der von einem bestimmten Luftverkehrsunternehmen auf einer bestimmten Flug-route ausgeführt wird und mit dem die Fluggäste von einem Flughafen A
zu einem Flughafen B
befördert werden
([X.], Urteil vom 28.
Mai 2009

Xa [X.], [X.], 2743). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den weiteren Sprachfassungen der Verordnung (so bereits [X.], Urteil vom 10.
Juli 2008

[X.]/07 Rn. 24 f.

Emirates/Schenkel), die zwar

etwa in der [X.] oder [X.] Fassung

in Art. 3 Abs.
1 selbst den Begriff des Fluges nicht erwähnen, jedoch in Art. 3 Abs.
2 auf ihn Bezug nehmen ("the flight concerned"; "le vol concerné"). Der Gerichtshof der [X.] hat dies dahin ausgedrückt, dass es bei einem Flug im Sinne der Verordnung im Wesentlichen um einen Luftbeförderungsvorgang handele, der in gewisser Weise eine "Einheit"
dieser Beförderung darstelle, die von einem Luftfahrtunternehmen [X.] werde, das die entsprechende Flugroute festlege ([X.], Urteil vom 10.
Juli 2008

[X.]/07 Rn. 40

Emirates/Schenkel).
Eine einheitli-che Buchung wirkt sich auf die Eigenständigkeit zweier Flüge nicht aus ([X.], Urteil vom 10.
Juli 2008

[X.]/07 Rn. 51

Emirates/Schenkel).
Den individuellen Reiseplan des einzelnen Fluggastes und den von ihm abgeschlossenen Beförderungsvertrag nimmt die Verordnung nicht in den Blick, sondern betrachtet die Fluggäste eines Flugs sozusagen als Kollektiv, dessen Mitgliedern bei einem in den Anwendungsbereich der Verordnung fallenden Flug bestimmte Rechte eingeräumt werden, die grundsätzlich unabhängig davon sind, ob die einzelnen Fluggäste nur die-sen Flug oder auch weitere, dem betreffenden Flug vorangehende oder sich an ihn anschließende Flüge gebucht haben und von welchem Luft-verkehrsunternehmen diese weiteren Flüge durchgeführt werden. Die 14
-
7
-

Verordnung spricht deswegen auch regelmäßig nicht von (individuellen) Ansprüchen des einzelnen Fluggastes, sondern von Rechten der [X.]. Auch inhaltlich sind diese Rechte auf die Gesamtheit der Fluggäste eines Fluges,
bezogen, wie etwa Art. 5 deutlich macht, nach dem bei [X.] gegenüber den Fluggästen dieses Flugs, d.h. den-jenigen, die

wie immer ihr individueller Reiseplan aussehen mag

über eine bestätigte Buchung für die unter einer bestimmten Flugnummer von einem bestimmten
Luftverkehrsunternehmen auszuführende "[X.]" verfügen, Unterstützungsleistungen nach Art. 8 und Betreu-ungsleistungen nach Art. 9 der Verordnung sowie Ausgleichszahlungen zu erbringen sind. Ähnliches gilt nach Art. 6 im Verspätungsfall. Die Verpflich-tung zu Betreuungsleistungen nach Art. 9 knüpft daran an, dass für ein ausführendes Luftverkehrsunternehmen vernünftigerweise absehbar ist, dass sich der Abflug gegenüber der planmäßigen Abflugzeit erheblich ver-zögern wird. Sie kann nicht anders verstanden werden als eine Verpflich-tung gegenüber der Gesamtheit
der von der Abflugverspätung eines kon-kreten Fluges betroffenen Fluggäste.
Der Gerichtshof der [X.] hat in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass die Verordnung davon ausgehe, dass die Störungen des vorgesehenen Flug-ablaufs, an die die Verpflichtungen des Luftverkehrsunternehmens an-knüpfen, bei einem Flug nur einmal auftreten könnten, und die Fluggäste deshalb den ihnen gewährten Schutz nur einmal in Anspruch nehmen könnten ([X.], Urteil vom 10.
Juli 2008

[X.]/07 Rn. 36

Emirates/Schenkel); auch dazu stünde es in Widerspruch, wenn bei einer An-schlussverbindung die Verspätungen des
Erst-
und des Zweitfluges als zwei Verspätungen ein-
und desselben Flugs gewertet
würden oder die zweite Verspätung als nicht den Abflug eines einheitlichen Flugs betref-fend außer Betracht gelassen werden müsste.
-
8
-

Für Ausgleichszahlungen gilt nichts anderes. Der [X.] knüpft ebenso wie die anderen Fluggastrechte an den Flug an, der annulliert oder verspätet durchgeführt worden ist oder auf dem Fluggästen die Beförderung verweigert worden ist. Lediglich bei der Höhe der Aus-gleichszahlung berücksichtigt die Verordnung (in pauschalierter Weise), dass die einzelnen
Fluggäste durch die Annullierung eines Fluges oder durch die Verweigerung der Beförderung in unterschiedlicher Weise be-troffen sein können, je nachdem, wie sich diese Maßnahme auf die Errei-chung ihres individuellen Endziels auswirkt. Nach Art. 7 Abs. 1 Satz 2 [X.] wird deshalb bei der Ermittlung der für die Höhe der Ausgleichszahlung maßgeblichen Entfernung der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast (hier und nur hier verwendet die Verordnung im erörterten Zusammenhang den Singular) infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.
Der [X.] kann diese Auslegung seiner Entscheidung zugrunde le-gen, ohne eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der [X.] einzuholen. Der Gerichtshof
hat zwar ausdrücklich nur entschieden, dass bei einer einheitlichen Buchung eines Hin-
und [X.] zwei Flüge im Sinne der Verordnung vorliegen. Die hierfür vom Gerichtshof gegebene Begründung gilt jedoch gleichermaßen für eine Flugreise, die sich aus zwei unterschiedlichen Flügen im Sinne von
jeweils
von einem Luftver-kehrsunternehmen unter einer bestimmten Flugnummer auf einer be-stimmten Route durchgeführten [X.],
und entspricht, wie ausgeführt, dem Grundkonzept der Verordnung, zu dem die Zusammenfassung zweier oder mehrerer Flüge zu einem aus der Sicht des einzelnen Fluggastes und seiner Reiseroute definierten ein-zigen "Flug" in einen unheilbaren Widerspruch träte.
15
16
-
9
-

c)
Danach hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, dass den Klägerinnen ein Ausgleichsanspruch nicht zusteht. Dem Anwen-dungsbereich der Verordnung unterfällt nur der Flug von [X.] am Main nach São
Paulo. Er wurde weder annulliert, noch war er verspätet oder wurde den Klägerinnen die Beförderung verweigert. Auf den annul-lierten oder verspäteten
innerbrasilianischen Flug von São
Paulo nach [X.] kann die Verordnung hingegen weder nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a noch nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b [X.] angewendet werden.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Meier-Beck
[X.]
[X.]

Grabinski
Hoffmann
Vorinstanzen:
AG [X.] am Main, Entscheidung vom 29.04.2011 -
29 [X.] (46) -

LG [X.] am Main, Entscheidung
vom 05.01.2012 -
2-24 S 133/11 -

17
18

Meta

X ZR 12/12

13.11.2012

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2012, Az. X ZR 12/12 (REWIS RS 2012, 1506)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1506

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

X ZR 12/12 (Bundesgerichtshof)

Fluggastrechteverordnung: Prüfung der Anwendbarkeit bei Flugreise aus zwei oder mehr Flügen auch bei gemeinsamer Buchung …


X ZR 14/12 (Bundesgerichtshof)

Ausgleichszahlungsanspruch bei Flugverspätung: Flugverspätung eines Anschlussfluges in einem Drittstaat; Anwendbarkeit der Fluggastrechteverordnung


X ZR 14/12 (Bundesgerichtshof)


X ZR 73/16 (Bundesgerichtshof)

Fluggastrechte: Ausführendes Luftfahrtunternehmen bei Flugannulierung und Ersatzflug mit einer anderen Fluggesellschaft; Ausgleichspflicht wegen Flugannulierung bei …


X ZR 105/12 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

X ZR 12/12

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.