Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.11.2016, Az. 5 PB 3/16

5. Senat | REWIS RS 2016, 1849

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Gegenstand

Zum Begriff der Dienstkraft nach § 3 Abs. 1 Satz 1 PersVG BE 2004


Gründe

1

Die auf die Zulassungsgründe der Divergenz (1.) und der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage (2.) gestützte Beschwerde nach § 91 Abs. 2 des Personalvertretungsgesetzes ([X.]) des [X.] i.d.F. vom 14. Juli 1994 (GVBl. S. 337; GVBl. 1995 S. 24), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 30. Mai 2016 (GVBl. [X.], 287), - [X.] [X.] - i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des [X.] vom 28. Januar 2016 hat keinen Erfolg.

2

1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht wegen einer Abweichung des angegriffenen Beschlusses von dem Beschluss des [X.] vom 18. November 2010 (- 22 A 959/[X.] - [X.] 2011, 260) zuzulassen.

3

Nach den gemäß § 91 Abs. 2 [X.] [X.] entsprechend anzuwendenden § 92 Abs. 1 Satz 2 und § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn der angefochtene Beschluss von einer Entscheidung des [X.], des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des [X.], des [X.]verwaltungsgerichts oder, solange eine Entscheidung des [X.]verwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung eines anderen Senats desselben [X.] bzw. Verwaltungsgerichtshofs oder eines anderen [X.] bzw. Verwaltungsgerichtshofs abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht. In der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist die Entscheidung, von der der angefochtene Beschluss abweicht, zu bezeichnen (§ 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ArbGG). Eine die Rechtsbeschwerde eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen abstrakten, inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der aufgeführten Gerichte aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. März 1994 - 6 PB 22.93 - AP Nr. 8 zu § 92a ArbGG 1979 und vom 28. Juli 2014 - 5 PB 1.14 - juris Rn. 9, jeweils m.w.N.). Eine solche Divergenz kann auch dann anzunehmen sein, wenn beide Entscheidungen auf der Grundlage von verschiedenen, aber inhaltsgleichen Rechtsnormen ergangen sind (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Januar 2004 - 6 PB 10.03 - [X.] § 91 Bln[X.] Nr. 2 S. 1 f. und vom 15. September 2014 - 5 PB 2.14 - juris Rn. 2 m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

4

Es mag zunächst auf sich beruhen, ob die Beschwerde einen abstrakten, inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung des [X.] tragenden Rechtssatz benannt hat. Ein solcher Rechtssatz der Vorinstanz könnte dem Vorbringen zu entnehmen sein, das Oberverwaltungsgericht erkenne ein aktives Wahlrecht und damit auch eine Zuständigkeit des Antragstellers für an die Dienststelle lediglich entsandte Arbeitnehmer trotz deren Eingliederung in die Dienststelle wegen fehlender vollständiger beamtenrechtlicher Beziehung oder arbeitsrechtlicher Vertragsbeziehung zu einem öffentlichen Arbeitgeber des [X.] nicht an (S. 4 der Beschwerdebegründung). Gegenstand der angefochtenen Zwischenfeststellungsentscheidung des [X.] ist allerdings nicht die Frage, ob studentische Hilfskräfte, die bei einer Gesellschaft privaten Rechts angestellt sind, ein aktives Wahlrecht besitzen, sondern ob sie [X.] sind, deren Anzahl gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.] maßgeblich für die Anzahl der freizustellenden Personalratsmitglieder ist. Dem Begriff der [X.] im Sinne dieser Vorschrift liegt nach Auffassung des [X.] der nach § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.] übergreifend bestimmte Begriff der "[X.]" zugrunde ([X.]). Danach sind [X.] nur die Arbeitnehmer und Beamten einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Arbeitnehmer sind nach § 4 Abs. 1 [X.] [X.] nur Angehörige des öffentlichen Dienstes, die nach ihrem Arbeitsvertrag als Arbeitnehmer beschäftigt werden. Dazu gehörten die betroffenen studentischen Hilfskräfte nicht, da sie nicht in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis zum [X.] stünden, sondern bei einer juristischen Person des Privatrechts beschäftigt seien. Auf die Frage der Eingliederung komme es nicht an. Das in § 12 Abs. 1 [X.] [X.] geregelte Wahlrecht ist für die Entscheidung des [X.] nur insofern relevant, als es zur Begründung seiner Auslegung des Begriffs der [X.], der in § 12 Abs. 1 [X.] [X.] ebenfalls verwendet wird, auf eine dazu ergangene frühere Entscheidung zurückgreift ([X.], Beschluss vom 13. März 2014 - OVG 60 PV 11.13 - juris Rn. 36). Die deshalb begründeten Zweifel, ob der von der Nichtzulassungsbeschwerde herausgearbeitete Rechtssatz die Entscheidung des [X.] trägt, griffen jedoch nicht durch, wenn zugunsten der Beschwerde davon auszugehen wäre, dass damit zugleich eine Auslegung des Begriffs der [X.] im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.] habe erfolgen sollen, der auch im Zusammenhang mit § 43 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.] entscheidungstragende Bedeutung zukäme.

5

Diesem möglicherweise benannten tragenden Rechtssatz stellt die Beschwerde den Rechtssatz entgegen, für die Feststellung der Beschäftigteneigenschaft im Sinne der Zuerkennung des aktiven und passiven Wahlrechts sei eine vollständige beamtenrechtliche Beziehung oder arbeitsrechtliche Vertragsbeziehung zu einem öffentlichen Arbeitgeber nicht erforderlich (S. 3 f. der Beschwerdebegründung). Diesen Rechtssatz entnimmt sie dem Beschluss des [X.] vom 18. November 2010 (- 22 A 959/[X.] - [X.] 2011, 260). Hierin heißt es, die regelmäßig länger als drei bzw. sechs Monate im Klinikum in [X.] eingesetzten und in dessen [X.] mit einem Weisungs- und Schutzverhältnis eingegliederten [X.] der E. seien für den beteiligten Personalrat dieser [X.] gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 und § 10 Abs. 1 Satz 1 des [X.] ([X.]) vom 24. März 1988 (GVBl. S. 103), zuletzt geändert durch Art. 10a des Gesetzes vom 16. Dezember 2015 (GVBl. S. 594), aktiv und passiv wahlberechtigt, obwohl sie zu dem [X.] als rechtsfähiger Anstalt öffentlichen Rechts nicht in einem unmittelbaren Arbeits- oder Dienstrechtsverhältnis stünden ([X.] 2011, 260 <261>). Abstrakt begründet der Verwaltungsgerichtshof seinen Rechtsstandpunkt wie folgt: Der Erwerb der maßgeblichen Beschäftigteneigenschaft setze gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 und § 5 Satz 1 [X.] zwar neben der tatsächlichen Eingliederung in die Dienststelle eine Einstellung in den öffentlichen Dienst, jedoch keine zweiseitigen und notwendig perfekten Vertragsbeziehungen voraus. Beschäftigte im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 und § 5 Satz 1 [X.] seien daher auch solche an die Dienststelle entliehenen Arbeitnehmer, die nicht Angehörige des öffentlichen Dienstes seien, die jedoch wie ein in der Dienststelle beschäftigter Arbeitnehmer im Rahmen der Aufbau- und Ablauforganisation der Dienststelle Aufgaben wahrnähmen, die dieser im öffentlichen Interesse oblägen ([X.], Beschluss vom 18. November 2010 - 22 A 959/[X.] - [X.] 2011, 260 <261>).

6

Die Entscheidungen, denen die beiden Rechtssätze entnommen werden, sind indes in Anwendung verschiedener, nicht inhaltsgleicher Rechtsnormen ergangen. Allerdings steht der Annahme einer Inhaltsgleichheit der maßgeblichen Vorschriften nicht bereits entgegen, dass das Oberverwaltungsgericht über die Freistellung von [X.] nach Maßgabe des § 43 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.] zu befinden hatte, während der [X.] mit einem Wahlanfechtungsverfahren befasst war. Inhaltsgleichheit besteht auch zwischen § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.] (Begriff der [X.]) und § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.] (Begriff der Arbeitnehmer) einerseits und § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] (Begriff der Beschäftigten) und § 5 Satz 1 [X.] (Begriff der Arbeitnehmer) andererseits. Die in dem Verfahren 22 A 959/[X.] maßgebliche Frage, ob in der Dienststelle eingesetzte Leiharbeitnehmer, die nicht Angehörige des öffentlichen Dienstes sind, Beschäftigte im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] und infolgedessen wahlberechtigt sind, beantwortet der Verwaltungsgerichtshof hingegen entscheidungstragend unter Rückgriff auf Regelungen des [X.], die sich im [X.] Personalvertretungsgesetz nicht wiederfinden, namentlich auf § 9 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 und 3 und § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 [X.]. Der Verwaltungsgerichtshof führt insoweit aus, den Regelungen in § 9 Abs. 2 Satz 1 und § 10 Abs. 1 Satz 1 [X.] über das Wahlrecht [X.] Beschäftigter lasse sich entnehmen, dass auch die eingegliederten [X.] in der [X.] wahlberechtigt und wählbar seien, wenn sie dort länger als drei bzw. sechs Monate eingesetzt würden, weil die hinter der Regelung stehende Überlegung auch auf sie zutreffe, dass nämlich der Dienststellenleiter der [X.] auch ihnen gegenüber teilweise Arbeitgeberfunktionen ausübe und aufgrund seines Weisungsrechts die Gestaltung der Arbeitsaufgaben und Arbeitsabläufe bestimme, so dass es gerechtfertigt sei, auch den für eine gewisse Dauer dort eingegliederten Dienstleistenden über das personalvertretungsrechtliche aktive und passive Wahlrecht Einflussmöglichkeiten zu eröffnen ([X.] 2011, 260 <262>). Bestimmungen, die wie § 9 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 und 3 und § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 [X.] nach bestimmten Beschäftigungszeiten das aktive und passive Wahlrecht gewähren, finden sich im [X.] Personalvertretungsrecht nicht. Vielmehr sind abgeordnete [X.] gemäß § 12 Abs. 2 [X.] [X.] nur bei ihrer Stammbehörde wahlberechtigt. Wählbar sind nach § 13 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.] alle Wahlberechtigten, die am [X.] erstens das 18. Lebensjahr vollendet haben und zweitens seit einem Jahr im öffentlichen Dienst und seit drei Monaten im Dienste des [X.] oder einer landesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder [X.] beschäftigt sind. Demgemäß rekurriert das Oberverwaltungsgericht zur Begründung seiner Auffassung, dass der Begriff "Arbeitnehmer" in § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.] eng gefasst und einer Erweiterung auf studentische Hilfskräfte, die nicht Angehörige des öffentlichen Dienstes, sondern bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung angestellt sind, nicht zugänglich ist, tragend auf § 12 Abs. 2 [X.] [X.] und auf das Fehlen einer § 9 Abs. 2 Satz 2 [X.] entsprechenden Bestimmung im [X.] Landesrecht (BA S. 10). Damit weicht es nicht von dem [X.] ab, sondern legt seiner Auffassung Rechtsvorschriften zugrunde, die im Hinblick auf die hier maßgebliche Rechtsstellung [X.] Beschäftigter einen anderen Inhalt als diejenigen Normen haben, auf die sich der [X.] im Rahmen seiner Entscheidung gestützt hat.

7

2. Die Beschwerde ist auch nicht wegen einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

8

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 91 Abs. 2 [X.] [X.] i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG kommt einer Rechtsfrage nur zu, wenn mit ihr eine für die erstrebte Rechtsbeschwerdeentscheidung erhebliche Frage aufgeworfen wird, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf. Die Rechtsfrage muss zudem klärungsfähig sein, was der Fall ist, wenn sie in der [X.] beantwortet werden kann. Nach § 91 Abs. 2 [X.] [X.] i.V.m. § 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG muss die Begründung der auf den Zulassungsgrund des § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG gestützten Nichtzulassungsbeschwerde die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit enthalten. Dieses [X.] setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Rechtsbeschwerdeentscheidung erheblichen Rechtsfrage sowie die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss substantiiert erläutern, dass und inwiefern die Rechtsbeschwerdeentscheidung zur Klärung einer bisher vom [X.]verwaltungsgericht nicht beantworteten, fallübergreifenden und entscheidungserheblichen Rechtsfrage führen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2014 - 5 PB 1.14 - juris Rn. 4). Diesen Anforderungen wird die Begründung der Beschwerde nicht gerecht.

9

Die Beschwerde hält es für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig,

"ob von einem privaten Arbeitgeber an einen dem [X.] zuzuordnenden öffentlichen Arbeitgeber entsandte Arbeitnehmer nach dem Personalvertretungsgesetz [X.] aktiv und passiv wahlberechtigt sind".

Diese Frage ist indes nicht entscheidungserheblich, da sie sich in einem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht in klärungsbedürftiger Weise stellen würde. Gegenstand der in der Vorinstanz begehrten Feststellung ist allein die Frage, ob die von der [X.] ausgeliehenen studentischen Beschäftigten bei der gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.] zugrunde zu legenden [X.]zahl im Bereich des Antragstellers mitzuzählen sind. § 43 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.] verweist insoweit auf § 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.]. § 3 Abs. 1 Satz 1 i.d.[X.] vom 22. Juli 1968 (GVBl. S. 1004), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Februar 1974 (GVBl. S. 466), wonach [X.] im Sinne dieses Gesetzes die Angestellten, Arbeiter und Beamten einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten sind, hat in der Rechtsprechung des [X.]verwaltungsgerichts eine Klärung dahingehend erfahren, dass [X.] nur derjenige ist, der persönlich auf der Grundlage eines Beamtenverhältnisses, eines Beschäftigungsverhältnisses, das nach dem in Betracht kommenden besonderen Tarif- oder Dienstordnungsrecht begründet worden ist, oder eines Berufsausbildungsverhältnisses in eine Dienststelle, einen Betrieb der öffentlichen Hand oder eine sonstige öffentliche Einrichtung eingegliedert ist und der durch seine Tätigkeit an der Erfüllung der dieser Einrichtung gestellten öffentlichen Aufgabe mitwirkt oder sich im Rahmen einer Berufsausbildung auf eine solche Mitwirkung vorbereitet. Im Rahmen der Auslegung des Begriffs hat das [X.]verwaltungsgericht auf seine Rechtsprechung zur Auslegung des § 4 Abs. 1 des [X.]personalvertretungsgesetzes i.d.F. vom 15. März 1974 ([X.] I S. 693) zurückgegriffen (BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 1991 - 6 P 8.89 - [X.] § 12 Bln[X.] Nr. 1 S. 7 f. m.w.N.). Dass es darüber hinaus im Rahmen der Auslegung des § 43 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.] einer Entscheidung über die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit studentischer Beschäftigter im Sinne der §§ 12 bzw. 13 [X.] [X.] bedarf, ist seitens der Beschwerde nicht substantiiert dargetan worden.

3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 91 Abs. 2 [X.] [X.] i.V.m. § 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 5 Satz 5 Alt. 1 ArbGG abgesehen.

Meta

5 PB 3/16

24.11.2016

Bundesverwaltungsgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: PB

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 28. Januar 2016, Az: OVG 60 PV 9.14, Beschluss

§ 3 Abs 1 S 1 PersVG BE 2004, § 43 Abs 1 S 1 PersVG BE 2004, § 12 Abs 2 PersVG BE 2004, § 91 Abs 2 PersVG BE 2004

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.11.2016, Az. 5 PB 3/16 (REWIS RS 2016, 1849)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 1849

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