Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2007, Az. 3 StR 274/07

3. Strafsenat | REWIS RS 2007, 1908

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 274/07 vom 20. September 2007 in der Strafsache gegen wegen versuchter räuberischer Erpressung - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom [X.] 2007, an der teilgenommen haben: [X.] am [X.] [X.]als Vorsitzender, die [X.] am [X.] Dr. Miebach, [X.], von [X.], Dr. Schäfer als beisitzende [X.], Oberstaatsanwalt beim [X.] als Vertreter der [X.], Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15. Februar 2007 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Mit seiner hiergegen ein-gelegten Revision rügt der Angeklagte allgemein die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. 1 Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter räuberischer [X.] hält rechtlicher Prüfung stand. Dem Schuldspruch steht insbesondere nicht entgegen, dass das [X.] nicht zu klären vermochte, ob dem Ange-klagten tatsächlich noch ein Anspruch auf Rückerstattung eines Teils der ange-zahlten 6.500 • gegen die Firma [X.]- diese repräsentiert durch ihren Ge-schäftsführer [X.]- zustand; denn da der Angeklagte nach den [X.] die Vorstellung hatte, keinen eigenen Anspruch gegen den von ihm [X.](die Firma [X.]), sondern allenfalls gegen [X.]zu haben, handel-te er subjektiv mit der in § 253 Abs. 1 StGB vorausgesetzten Absicht, sich zu Unrecht zu bereichern. Dass seine Beurteilung der zivilrechtlichen Beziehungen zwischen den bei der Überlassung des [X.] beteiligten Personen der [X.] 4 - sächlichen Rechtslage nicht gerecht wurde und aus juristischer Sicht unver-ständlich erscheinen mag, ändert hieran nichts. Sollte dem Angeklagten entge-gen seiner Ansicht ein teilweiser Rückzahlungsanspruch gegen die Firma [X.] in der von ihm verlangten Höhe zugestanden haben, hätte bei ihm lediglich ein sog. umgekehrter Tatbestandsirrtum vorgelegen, der die Strafbarkeit wegen - untauglichen - [X.] unberührt ließ (vgl. zu § 263 StGB - BGHSt 42, 268, 272 f.; BGHR StGB § 263 Abs. 1 Irrtum 7 a E; s. [X.] in [X.] - Stand April 1998 - § 253 Rdn. 25). Entgegen der Ansicht des [X.] sind die Feststellungen des [X.]s zu den subjektiven Vorstellungen des Angeklagten über die zivilrechtlichen Beziehungen unter den Beteiligten revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die ihnen zugrunde liegende Beweiswürdigung lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Sie gründet auf dem Geständnis des Angeklagten, in welchem dieser im Einzelnen dargelegt hat, dass er einen Rückzahlungsan-spruch unmittelbar nur gegen [X.]
zu haben glaubte. Auf dieses Geständnis durfte das [X.] seine Überzeugung stützen. Insbesondere liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel im Sinne einer nur lückenhaften Würdigung nicht darin, dass das [X.] dieses Geständnis nicht weiter hinterfragt hat. Dies gilt vor allem deswegen, weil das objektive Geschehen durchaus Elemente ent-hielt, die die laienhafte Fehlvorstellung des Angeklagten über die [X.] verständlich erscheinen lassen oder bestätigen konnten: So ging die Anzahlung für den [X.] über [X.]. Dieser stand für den Restbetrag der von der Firma [X.]geforderten Anzahlung persönlich ein. Nach Scheitern des Geschäfts forderte der Angeklagte auch von [X.]

Rückzahlung und setzte diesen eben-falls unter Druck. 3 - 5 - Da das Urteil auch im Übrigen keinen Rechtsfehler erkennen lässt, ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen. 4 [X.] Miebach [X.] von [X.]

Meta

3 StR 274/07

20.09.2007

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2007, Az. 3 StR 274/07 (REWIS RS 2007, 1908)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1908

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