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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Nichtzulassungsbeschwerde in Verfahren nach dem Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt unstatthaft
Die Beschwerde der [X.]n gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig.
Die 1970 geborene [X.] steht als Kriminalkommissarin im Dienst des [X.]. Im November 2013 wurde sie wegen falscher uneidlicher Aussage in Tateinheit mit versuchter Strafvereitelung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Im sachgleichen Disziplinarverfahren hat das Verwaltungsgericht die [X.] aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der [X.]n gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen.
Die Beschwerde der [X.]n gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] ist nicht statthaft, weil das [X.] ([X.]) vom 21. März 2006 ([X.]) in seinem Anwendungsbereich eine Revision gegen Urteile des Oberverwaltungsgerichts in [X.] nicht zulässt (BVerwG, Beschlüsse vom 12. Dezember 2011- 2 [X.] - [X.] 310 § 187 VwGO Nr. 3 - und vom 31. Januar 2012 - 2 B 132.11 - juris). Insbesondere eröffnet der Verweis in § 3 [X.] auf die ergänzende Geltung der Verwaltungsgerichtsordnung nicht den Zugang zum [X.]. Auch hat der Landesgesetzgeber keine Veranlassung gesehen, im [X.] an die beiden genannten Beschlüsse des Senats durch eine entsprechende Änderung des Disziplinargesetzes klarzustellen, dass im Bereich dieses Gesetzes die Revision zum [X.] eröffnet sein soll.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 72 Abs. 4 [X.] und § 154 Abs. 2 VwGO sowie § 73 Abs. 1 Satz 1 [X.].
Meta
13.03.2018
Bundesverwaltungsgericht 2. Senat
Beschluss
Sachgebiet: B
vorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 7. Dezember 2017, Az: 10 L 2/17, Urteil
§ 3 DG ST, § 45 S 1 Halbs 1 DG ST, Art 99 GG, § 132 Abs 1 VwGO, § 187 Abs 1 VwGO
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13.03.2018, Az. 2 B 16/18 (REWIS RS 2018, 12434)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 12434
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 B 34/11 (Bundesverwaltungsgericht)
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2 B 19/21 (Bundesverwaltungsgericht)
2 B 16/21 (Bundesverwaltungsgericht)
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