Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2001, Az. X ZR 176/99

X. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 3296

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:7. März 2001FritzJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: neinZPO § 286 [X.] [X.] Tatrichter darf die Ergebnisse eines Sachverständigengutachtens nichtohne weiteres übernehmen. Sachverständige Äußerungen sind vom [X.] daraufhin zu untersuchen, ob und inwieweit sie Angabenenthalten, die Aufklärung im Hinblick auf entscheidungserhebliche und alleinvon dem erkennenden Gericht zu beantwortende Fragen zu bieten vermögen.Das Urteil muß erkennen lassen, daß dies geschehen ist.[X.], Urteil vom 07.03.2001 - [X.] -OLG [X.] LG [X.] I- 2 -Der X. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 7. März 2001 durch [X.], die [X.], Scharen, die Richterin [X.] und [X.] Meier-Beckfür Recht erkannt:Unter Zurückweisung der Revision des [X.] im übrigen wird dasam 22. Juli 1999 verkündete Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts [X.] aufgehoben, soweit es die auf Rechnungsle-gung und Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten ge-richteten Klageanträge unter Aufhebung des Urteils des Landge-richts [X.] I vom 18. Dezember 1992 abgewiesen und insoweitdie Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt hat.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision,an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Der Kläger war bis zu dessen Ablauf eingetragener Inhaber des [X.] ([X.]), das auf eine Anmel-dung vom 23. November 1989 zurückgeht. Die Beklagte hat das [X.] betrieben. Das [X.] ist teilweise gelöscht worden;Schutzanspruch 1 ist in folgender Fassung aufrechterhalten [X.] zum Abdichten eines in einer Schrankwand [X.] angebrachten Lochs zur Durchführung eines [X.] mit zwei an der Außenseite derSchrankwand an gegenüberliegenden Seiten des Lochs angeord-neten Teilen, wobei jedes der beiden Teile innen mit einem Körperaus Schaumgummi oder [X.] versehen ist, [X.] das Kabel umschließen, wobei an einem der beiden Teile [X.] eine Schelle zur Befestigung des Kabels befestigt ist unddie beiden Teile durch Schrauben miteinander verbunden sind,[X.] g e k e n n z e i c h n e t ,daß die beiden Teile durch die beiden Teile eines zweiteiligenrechteckigen Gehäuses (1) gebildet sind, welches an seiner vonder Schrankwand (6) abgewandten Seite (8) wenigstens eine Öff-nung (9-11) und an seiner der Schrankwand (6) zugewandte Seiteeine Öffnung (4) um das Loch in der Schrankwand zur Durchfüh-rung des Kabels (7) aufweist, daß die Teilungsfuge (12), die [X.] (1) der Länge nach teilt, durch die [X.] (9-11)an der von der [X.] (6) abgewandten Seite (8) d[X.] 4 -Gehäuses (1) hindurchgeht, daß die Schelle (18-20) zur Kabelbe-festigung an der Innenseite eines der beiden Gehäuseteile (3) be-festigt ist, daß die Schrauben (22, 23), die in [X.] (27, 28) an der Innenseite eines Gehäuseteils (3) vorge-sehene Gewinde eingreifen, das Gehäuse (1) zusammenhaltenund das von den Schrauben (22, 23) zusammengehaltene [X.] (1) an der Schrankwand (6) befestigbar [X.] weiteres, von einem Dritten betriebenes Gebrauchsmuster-löschungsverfahren ist wegen Ablaufs des [X.] in [X.] übereinstimmend für erledigt erklärt worden.Die Beklagte stellte her und vertrieb vor Ablauf des Klagegebrauchsmu-sters eine Kabeldurchführungsvorrichtung [X.] in Form eines eckigen Ge-häuses, in das in jeweils eigene Kammern Schaumstoffmanschetten zur Einla-ge der Kabel und Zugentlastungsschellen eingefügt sind. Der Kläger [X.] sein [X.] verletzt.Das [X.] hat die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung ver-urteilt und - jeweils im wesentlichen wie beantragt - auf Rechnungslegung [X.] erkannt.Das mit der Berufung angerufene [X.] hat die Klage ab-gewiesen. Auf die Revision des [X.] hat der [X.]at dieses Berufungsurteilaufgehoben (Urt. v. 04.02.1997, [X.]Z 134, 353 - Kabeldurchführung). [X.], an das die Sache zu anderweitiger Verhandlung und [X.] zurückverwiesen worden ist, hat ein Sachverständigengutachten- 5 -eingeholt und die auf Rechnungslegung und Schadensersatzfeststellung ge-richtete Klage erneut abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat das Ober-landesgericht dem Kläger auferlegt, wobei es erkannt hat, daß der Kläger [X.] des aufgrund des Zeitablaufs des [X.] überein-stimmend für erledigt erklärten [X.] die Kosten gemäß § 91 aZPO zu tragen habe.Gegen dieses Urteil richtet sich die erneute Revision des [X.], mitder beantragt wird,das Berufungsurteil aufzuheben und nach den Schlußanträgen des[X.] in der Berufungsinstanz zu erkennen.Die Beklagte ist dem Rechtsmittel entgegengetreten.Entscheidungsgründe:[X.] Die Revision ist unzulässig, soweit sie sich gegen die nach § 91 aZPO ergangene Kostenentscheidung des [X.]s wendet. [X.] eines [X.]s nach § 91 a ZPO ist nicht an-fechtbar (§§ 567 Abs. 4, 99 Abs. 1 ZPO). Dies gilt auch dann, wenn sie als so-genannte Mischentscheidung im Rahmen eines streitigen Urteils getroffen wird(vgl. [X.]/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 91 a Rdn. 27, 56 jeweils m.w.N.).I[X.] Im übrigen ist die Revision zulässig und auch [X.] 6 -1. Das Berufungsgericht hat in der Sache ausgeführt: Das Klagege-brauchsmuster gehe von einem Stand der Technik aus, bei dem das in [X.] eines Schaltschranks zum Durchführen eines Kabels mit angebrachtemStecker vorzusehende Loch mit zwei Platten abgedeckt werde. Die [X.] halbkreisförmige Ausnehmungen auf und würden links und rechts [X.] so auf das Loch gelegt, daß sie [X.] und sich eine kreis-runde Öffnung für das Kabel ergebe. Wegen der Fuge zwischen den beidenPlatten und der kreisförmigen Öffnung für das Kabel werde bei dieser Abdek-kung die gewünschte Dichtigkeit nicht erreicht. Auch werde das Kabel nichtfixiert; der Stecker im Schaltschrank werde schon bei nur relativ geringem Zugauf das Kabel herausgezogen. Hiernach liege der Erfindung zugrunde, eineVorrichtung zur Verfügung zu stellen, die eine hohe Dichtigkeit und eine Zu-gentlastung des Kabels gewährleiste. Gelöst werde die damit verbundene [X.] durch den Schutzanspruch 1 des [X.], der sich- wie auch die Parteien übereinstimmend meinten - in folgende Merkmale glie-dern lasse:1.Vorrichtung zum Abdichten eines in einer Schrankwand [X.] angebrachten Lochs zur Durchführung [X.] in den Schaltschrank mit2.zwei an der Außenseite der Schrankwand an gegenüberlie-genden Seiten des Lochs angeordneten Teilen,- 7 -2.1.wobei jedes der beiden Teile innen mit einem Körper [X.] oder [X.] versehen ist, [X.] das Kabel umschließen,2.2.wobei an einem der beiden Teile wenigstens eine Schelle [X.] des Kabels befestigt ist,2.3.die beiden Teile durch Schrauben miteinander verbundensind,[X.] g e k e n n z e i c h n e t , daß3.die beiden Teile durch die beiden Teile eines zweiteiligenrechteckigen Gehäuses gebildet sind,3.1.welches an seiner von der Schrankwand abgewandten Seitewenigstens eine Öffnung3.2.und an seiner der Schrankwand zugewandten Seite eine [X.] das Loch in der Schrankwandzur Durchführung des Kabels aufweist,3.3.daß die Teilungsfuge, die das Gehäuse der Länge nach teilt,- 8 -3.4.durch die [X.] an der von der [X.]abgewandten Seite des Gehäuses [X.] die Schelle zur Kabelbefestigung an der Innenseite einesder beiden Gehäuseteile befestigt ist,4.1.daß die Schrauben, die in hülsenförmigen Vorsprüngen ander Innenseite eines Gehäuseteils vorgesehene Gewindeeingreifen, das Gehäuse zusammenhalten [X.] zusammengehaltene Gehäuse an der Schrankwand befe-stigbar ist.Diese Feststellungen des Berufungsgerichts einschließlich seiner Merk-malsanalyse lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Auch die Revision erhebtinsoweit keine Beanstandungen.2. Das Berufungsgericht hat die auf Rechnungslegung und Schadenser-satzfeststellung gerichteten Klageanträge abgewiesen, weil die durch die an-gegriffene Ausführungsform verkörperte Lösung [X.] besitze unddeshalb vom Schutzbereich des [X.] nicht umfaßt werde.Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt: Die Merkmale 2.1(Schaumgummiabdichtung) und 2.2/3.5 (Schellenbefestigung an der Innensei-te) seien bei der Kabeldurchführungsvorrichtung [X.] nicht in einer mit [X.] des [X.] 1 identischen Form verwirklicht. Der [X.] Gehäusehälften nicht aus; für die [X.] derangegriffenen Ausführungsform seien vielmehr eigene Facheinteilungen ge-- 9 -schaffen. Das Kabel sei nicht mit einer Schelle an einem Gehäuseteil befestigt;bei der angegriffenen Ausführungsform sei es mittels Schellenverbindung ineiner weiteren Facheinteilung eingespannt. Das führe zwar zu Funktions- [X.], bedeute aber konstruktive Unterschiede zur Lehre des[X.]. Die Überwindung dieser Unterschiede beruhe nachden Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen auf eigenständigen [X.] Überlegungen des [X.], die vom Stand derTechnik in keiner Weise beeinflußt seien.a) Bei der Feststellung, daß die angegriffene Ausführungsform auf ei-genständiger erfinderischer Überlegung beruhe, ist das Berufungsgericht nichtden Anforderungen gerecht geworden, denen der Tatrichter bei der [X.] zu genügen hat, was als wahr zu erachten ist.Der Tatrichter hat nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO den Streitstoff in tat-sächlicher Hinsicht erschöpfend zu prüfen und zu würdigen. Von einer eigenenBewertung ist er auch dann nicht enthoben, wenn er ein Sachverständigengut-achten eingeholt hat. Dessen Ergebnisse dürfen deshalb nicht ohne weiteresübernommen werden; auch sachverständige Äußerungen sind eigenverant-wortlich daraufhin zu untersuchen, ob und inwieweit sie Angaben enthalten, [X.] im Hinblick auf entscheidungserhebliche und allein von dem erken-nenden Gericht zu beantwortende Fragen zu bieten vermögen. Die einzelnenSchritte der vorgenommenen Prüfung und Würdigung müssen in dem daraufhinergehenden Urteil zwar nicht in allen Einzelheiten dargelegt werden (§ 286Abs. 1 Satz 2 ZPO); das Urteil muß jedoch erkennen lassen, daß der [X.] erforderlichen Schritte vollzogen hat; es muß die tragenden [X.] -für die der Entscheidung zugrundeliegende Überzeugung in der [X.] darlegen.Daran fehlt es hier. Was die Frage einer sich in der angegriffenen Aus-führungsform verkörpernden erfinderischen Leistung anlangt, verweist das an-gefochtene Urteil ausschließlich auf die Ausführungen des gerichtlichen Sach-verständigen. Diese beschränken sich ihrerseits im schriftlichen Gutachten aufdie Aussage, die Überwindung der konstruktiven Unterschiede, welche dieSchaffung einer Facheinteilung mit Einstichen für die Aufnahme eines Abdich-tungskörpers, einer davon beabstandeten weiteren Facheinteilung für die Auf-nahme der das Kabel einspannenden und [X.] unddie Abkehr von der unmittelbaren Befestigung des Kabels mittels einer Schellean einer der beiden Gehäuseteile umfaßten, hätten mehr als nur einen erfinde-rischen Schritt erfordert, um zu der angegriffenen Ausführungsform zu gelan-gen; der [X.] werde nämlich jeden dieser zu überwinden-den Unterschiede als nicht von der Lehre des [X.] umfaßtbegreifen. Das ist - auch wenn man die ansonsten umfangreichen schriftlichenund mündlichen Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen mitheran-zieht - kaum mehr als eine Behauptung. Schon das hätte Anlaß zu nähererDarlegung geben müssen, warum das Berufungsgericht sich gleichwohl vonder Meinung des gerichtlichen Sachverständigen hat überzeugen lassen.Bei der Feststellung, daß der angegriffenen Ausführungsform eine erfin-derische Tätigkeit zugrunde liegt, hat das Berufungsgericht außerdem die ak-tenkundig gemachten Äußerungen des vom Kläger hinzugezogenen Privatgut-achters nicht berücksichtigt. Dieser Sachverständige ist ausweislich seines Er-gänzungsgutachtens zu dem Ergebnis gelangt, die angegriffene [X.] 11 -form verkörpere die Entwicklung einer durch Spritzguß herstellbaren serien-reifen Vorrichtung, wie man sie von einem [X.] bei Beach-tung der allgemeinen Gestaltungsrichtlinien erwarten müsse. Mit dieser demgerichtlichen Gutachten entgegenstehenden Bewertung hat das Berufungsge-richt sich - anders als hinsichtlich anderer Differenzen in der [X.] die beiden Sachverständigen - in keiner Weise befaßt. Das widersprichtdem Grundsatz, daß zu der dem Tatrichter gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPOobliegenden Beweiswürdigung insbesondere gehört, sich auch mit solchenUmständen und Beweismitteln auseinanderzusetzen, die zu einer anderen alsder getroffenen Beurteilung führen können ([X.].Urt. v. 16.09.1997 - [X.]/95, [X.], 366, 368 - Ladewagen). Das schließt ein, auch das in Er-wägung zu ziehen, was einem vorgelegten Privatgutachten über einen ent-scheidungserheblichen Punkt zu entnehmen ist. Denn jede [X.] kann Anlaß zu Zweifeln geben, ob die von [X.] einge-holte Begutachtung ausreichende Grundlage für die Überzeugungsbildungbietet (vgl. [X.].Urt. v. 20.07.1999 - [X.], [X.], 138- [X.] ein Anlaß zu solchen Zweifeln gerade auch hier nicht von [X.] ausgeschlossen werden konnte, ergibt die durch Ausbildung und berufli-chen Werdegang belegte Qualifikation des gerichtlichen Sachverständigeneinerseits und des von dem Kläger eingeschalteten [X.]s anderer-seits. Der gerichtliche Sachverständige ist nach seinem Studium und [X.] fünfjährigen [X.]; es ist auch nicht ersichtlich, daßer aufgrund seiner sich daran anschließenden Tätigkeit beim [X.] und am [X.] besondere Erfahrungen auf dem hier [X.] technischen Gebiet der Schaltschrankabdichtung hat erwerben- 12 -können. Das schließt zwar nicht aus, daß sein Gesamtkenntnis- und Erfah-rungsschatz - wie es das Berufungsgericht angenommen hat - für die [X.] des vorliegenden Falles ausreichend ist, zumal dergerichtliche Gutachter während seiner patentrechtlichen Tätigkeit mit Schutz-rechten auch auf Gebieten wie [X.], Beschläge, Sicherheitseinrichtun-gen und Brandschutz befaßt war. Der [X.] kann aber als Professorder Fachhochschule [X.], der als solcher den Fachbereich Feinwerk- undMikrotechnik/Physikalische Technik, Entwicklungsmethodik, Mechatronik, Kon-struktionstechnik betreut, als gerade auf dem hier interessierenden Gebiet derTechnik besonders sachkundig gelten. Auch das hätte nähere eigene Darle-gungen des Berufungsgerichts erfordert, warum es in der eingangs genanntenFrage dem gerichtlichen Sachverständigen folgt ([X.]., aaO - Ladewagen).b) Die Feststellung, die angegriffene Ausführungsform liege [X.] äquivalente Lösungen umfassenden Schutzbereichs des [X.], ist schließlich deshalb von Rechtsirrtum geprägt, weil der ge-richtliche Sachverständige und ihm folgend das Berufungsgericht sie alleinaufgrund einer Bewertung der Kabeldurchführungsvorrichtung [X.] in ihrerkonkreten Gestaltung getroffen haben.Der Umstand, daß eine angegriffene Ausführungsform ihrerseits einenicht durch den Stand der Technik nahegelegte erfinderische Lehre zum tech-nischen Handeln verkörpert, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Se-nats (zuletzt [X.]Z 142, 7 - Räumschild, m.w.N.) noch kein hinreichenderGrund, eine Benutzung einer durch ein (älteres) Patent geschützten Lehre zuverneinen. Für das Gebrauchsmuster gilt nichts anderes. Auch hier kann dieangegriffene Ausführungsform zugleich eine allgemeinere Lehre verkörpern- 13 -und wegen ihrer sie konkretisierenden Gestaltung erfinderischen Charakterhaben. Beinhaltet eine angegriffene Ausführungsform eine erfinderische Lei-stung, ist deshalb auch dann, wenn die Verletzungsklage auf ein Gebrauchs-muster gestützt ist, regelmäßig zu prüfen, ob die angegriffene Ausführungsformvom Fachmann als Ausgestaltung einer - konkrete Gestaltungsmerkmale derangegriffenen Ausführungsform außer Betracht lassenden, von der angegriffe-nen Ausführungsform aber gleichwohl verkörperten - allgemeineren Lehre zumtechnischen Handeln erkannt werden kann, die entweder wortsinngemäß miteinem Anspruch des Klageschutzrechts übereinstimmt oder sich diesem ge-genüber als äquivalent darstellt (vgl. wiederum zum Patent: [X.].Urt. v.12.07.1990 - [X.], [X.], 436, 440 - Befestigungsvorrichtung II).Diese Möglichkeit ist auch im vorliegenden Fall nicht von vornherein ausge-schlossen, weil das Berufungsgericht gerade wegen der Abkammerungen imInneren des Gehäuses der angegriffenen Ausführungsform, also wegen einerzu gebrauchsmustergemäßen Merkmalen hinzutretenden besonderen Gestal-tung der angegriffenen Ausführungsform deren [X.] bejaht hat.Die danach erforderliche Prüfung geht im Falle abgewandelter, abergleichwirkender Ausführungsformen dahin, ob für eine die angegriffene Ausfüh-rungsform erfassende allgemeinere Lehre festgestellt werden kann, daß sievom [X.] aufgrund von Überlegungen aufgefunden werdenkonnte, die sich an der in dem Schutzanspruch umschriebenen Erfindung [X.]. Diese Prüfung hat das Berufungsgericht nicht vorgenommen. Auchder gerichtliche Sachverständige hat sich mit dieser Frage nicht befaßt.3. Das angefochtene Urteil kann deshalb keinen Bestand haben; die Sa-che ist vielmehr an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem zur [X.] -führung einer einheitlichen Kostenentscheidung auch die Befugnis einzuräu-men ist, über die das Revisionsverfahren betreffenden Kosten zu befinden. [X.] wird dabei Rechnung zu tragen haben, daß rechtskräftig ent-schieden ist, daß der Kläger hinsichtlich des erledigten Teils des Rechtsstreit(Unterlassungsklage) gemäß § 91 a ZPO die Kosten zu tragen hat. Die für eineeigene abschließende Sach- und Kostenentscheidung des [X.]ats notwendigeEntscheidungsreife kann nicht festgestellt werden, weil noch tatrichterliche,Kenntnisse und Fähigkeit des [X.] betreffende Feststel-lungen notwendig sein können.Die Entscheidungsreife folgt insbesondere nicht aus einem [X.] Beklagten. Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe über-sehen, daß die Beklagte im Sinne des § 288 ZPO zugestanden habe, die an-gegriffene Ausführungsform beruhe wegen ihrer abweichenden Merkmale nichtauf einem erfinderischen Schritt.Ein Geständnis ist Zugestehen der Richtigkeit einer Tatsachenbehaup-tung des Gegners. Vorhandensein oder Fehlen eines erfinderischen Schrittessind keine Tatsachen; denn sie können nur aufgrund einer komplexen Bewer-tung erkannt werden, die sich sowohl an rechtlichen als auch an tatsächlichenMaßstäben zu orientieren hat.Deshalb geht auch der Vorwurf der Revision fehl, das Berufungsgerichthabe eine etwaige [X.] der angegriffenen Ausführungsform nichtberücksichtigen dürfen, weil dies in eindeutigem Widerspruch zu dem [X.] früheren Tatsachenvortrag der Beklagten stehe, ohne daß [X.] Gründe für die Änderung dieses Vortrags angegeben [X.] 15 -4. Bei der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht sich nichtauf eine Befassung mit der Frage beschränken können, ob die Kabeldurchfüh-rungsvorrichtung [X.] als abgewandelte Ausführungsform in den [X.] des [X.] fällt. Es wird vielmehr - vorrangig - auchnoch einmal der Behauptung des [X.] nachzugehen haben, daß die ange-griffene Ausführungsform den Anweisungen zu 2.1 (Schaumgummiabdichtung)und 2.2/3.5 (Schellenbefestigung an der Innenseite) ihrem vernünftig verstan-denen Wortsinne nach genüge, was - ausgehend von den Feststellungen [X.] zu den sonstigen Merkmalen des [X.] - be-deuten würde, daß die Kabeldurchführungsvorrichtung [X.] insgesamt vonder Lehre des [X.] 1 wortlautgemäß Gebrauch macht. Denn [X.] des [X.] durch das Berufungsgericht, die zur Vernei-nung einer wortsinngemäßen Benutzung der Merkmale 2.1 und 2.2/3.5 geführthat, ist ebenfalls nicht rechtsfehlerfrei.a) Zur Begründung seiner Annahme, Merkmal 2.1 (Schaumgummiab-dichtung) sei bei der angegriffenen Ausführungsform nicht identisch verwirk-licht, hat das Berufungsgericht wiederum nur auf das eingeholte Gutachten desgerichtlichen Sachverständigen verwiesen. Ergänzend ist lediglich ausgeführt,es sei verständlich, wenn der Gerichtssachverständige Schlüsse daraus ziehe,daß die Gebrauchsmusterschrift in der Beschreibung auf S. 2 unten sowie [X.] angebe, die beiden Gehäusehälften seien bzw. jede Gehäusehälfte sei"gefüllt"; das sei auch aus der Zeichnung, welche die Erfindung näher [X.], zu entnehmen. Hieraus ergibt sich, daß nach Ansicht des [X.] zu Merkmal 2.1 dahin geht, daß Schaumgummi oder [X.] 16 -schaumstoff das zweiteilige, rechteckige Gehäuse in Form von Körpern ausdiesem Material ausfüllt. Das kann in dieser Form keinen Bestand haben.Die Verständlichkeit eines Schlusses, den ein gerichtlicher [X.] zieht, bietet für sich allein keine Gewähr dafür, daß das richtige Er-gebnis gefunden worden ist. Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassenaußerdem nicht erkennen, daß die maßgeblichen Auslegungsgrundsätze [X.] worden sind.Der Gegenstand eines Gebrauchsmusterschutzanspruchs wird durchden Anspruchswortlaut definiert (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 [X.]). Er, nicht die [X.] oder die Zeichnungen, ist deshalb maßgeblich. Entscheidend ist,welche Lehre zum technischen Handeln der [X.] den durchden Schutzanspruch in Worte gefaßten Anweisungen entnimmt. Dies verbieteteine einengende Auslegung von in den Schutzanspruch aufgenommenen [X.] gehaltenen Anweisungen jedenfalls dann, wenn ihre Befolgung trotzder allgemeinen Fassung geeignet ist, zu der Lösung des Problems beizutra-gen, das dem Schutzrecht zugrunde liegt. Die betreffende Anweisung hat [X.] ohne weiteres im Sinne des Schutzrechts liegende sinnvolle Bedeutungund bedarf nach Aufgabe und Lösung des Schutzrechts keiner Konkretisierung.Sofern die Beschreibung oder die Zeichnungen des Schutzrechts konkretisierteGestaltungen beschreiben, kennzeichnen sie unter diesen Umständen lediglichbevorzugte Ausführungen der allgemeiner gefaßten Anweisung des Schutzan-spruchs.Ein solcher Fall kann auch hier gegeben sein, weil - worauf die [X.] Recht hinweist - der Schutzanspruch 1 des [X.] seinem- 17 -Wortlaut nach nur verlangt, daß beide Gehäuseteile innen mit einem Körperaus Schaumgummi oder [X.] versehen sind, wodurch [X.] umschlossen wird.Der Merkmal 2.1 betreffende Wortlaut geht danach zunächst ganz [X.] dahin, die beiden Teile des Gehäuses der Vorrichtung innen mit einemKörper aus Schaumgummi oder [X.] zu versehen. [X.], der das Problem bewältigen will, das durch das Klagegebrauchs-muster gelöst werden soll, muß es nicht notwendig erscheinen, das gesamteGehäuseinnere mit dem vorgeschlagenen Material zu füllen. Bei einer Kabel-durchführung vermittels gattungsgemäßer Vorrichtung ergeben sich verschie-dene Stellen bzw. Bereiche, die einer Abdichtung bedürfen; das sind zum ei-nen die Trennfuge zwischen den beiden Teilen der Vorrichtung (Teilungsfugegemäß Merkmal 3.3), zum anderen die zwischen Kabel und Vorrichtung um-laufende Fuge und schließlich die Fuge, die bei stirnseitiger Anlage der [X.] zwischen dieser und der Schrankwand entsteht. Bei der den Stand derTechnik betreffenden [X.] in der Beschreibung (S. 2 2. Abs.)sind nur die beiden ersten als die Dichtigkeit beeinträchtigende Gegebenheitenerwähnt. Hieraus kann entnommen werden, daß die Fuge zwischen der [X.] und der Schrankwand - ohne daß es einer Festlegung durch [X.] 1 des [X.] bedürfte - anderweit zuverläs-sig abgedichtet werden kann. Bestätigt wird dies durch die Beschreibung [X.] und die [X.]. 2. Danach kann diese Abdichtung bei-spielsweise durch ein umlaufendes Profilgummi erfolgen (S. 6 2. Abs.). [X.] bezüglich der Teilungsfuge (Merkmal 3.3) erwähnt die Beschreibung ei-nen Dichtring als Abdichtung (S. 6 1. Abs.). Dies läßt es entbehrlich erschei-nen, im Inneren Körper aus Schaumgummi oder [X.] zu ha-- 18 -ben, welche diese Fuge über ihre gesamte Länge abdecken. Lediglich für [X.] zwischen dem Kabel und den Gehäusehälften der Vorrich-tung gilt etwas anderes. Insoweit ist eine andere [X.] nichterwähnt. Hier muß sich deshalb der jeweilige Körper aus Schaumgummi oder[X.] bewähren. Hierzu muß das Kabel von dem [X.] umschlossen sein, wie es im Schutzanspruch 1 auch [X.] die im übrigen allgemeine Anweisung konkretisierend heißt. Im Lichte derden Schutzanspruch 1 erläuternden Beschreibung kann damit in dieser [X.] das die Lösung gemäß Merkmal 2.1 Kennzeichnende liegen. [X.] bestätigt durch Seite 2 letzter Abs. der Beschreibung, weil es dort heißt,dadurch, daß das Kabel umschlossen werde, werde es sicher abgedichtet. An-gesichts der in der Beschreibung des [X.] angegebenenMöglichkeiten, Trennfuge und Fuge zwischen Vorrichtung und Schrankwandundurchlässig zu machen, ist hiermit dann auch die eigentliche Abdichtung [X.] in der Schrankwand beschrieben, wie auf S. 6 1. Abs. der [X.] ist. Mithin legt das [X.] dem Fachmann nahe,Merkmal 2.1 lediglich die Anweisung zu entnehmen, in beiden Teilen des Ge-häuses einen das Kabel umschließenden Körper aus Schaumgummi bzw.[X.] vorzusehen.Dies hat das Berufungsgericht unbeachtet gelassen, weil [X.] wiederum - kritiklos die Ansicht des gerichtlichen Sachverständigen über-nommen hat. [X.] sich ein gerichtlicher Sachverständiger mit der [X.] Wortlauts eines [X.], gehört zu der vom Tatrichter vorzuneh-menden Würdigung vor allem auch die Überprüfung, ob dabei den Auslegungs-regeln genügt ist. Diese Prüfung hätte hier ergeben, daß der gerichtliche Sach-verständige bei seiner Bewertung des [X.] 1 den Vorrang der [X.] -spruchsfassung vor der Beschreibung und den Zeichnungen mißachtet hat.Überdies fehlt selbst in der Beschreibung des [X.] jegli-cher Hinweis für die Richtigkeit der die abschließende Meinung des gerichtli-chen Sachverständigen prägenden Ansicht, erfindungsgemäß sorge das Zu-sammenpressen der beiden Gehäuseschalen dafür, daß das darin angeord-nete gummielastische Dichtungsmaterial aus der kabelaustrittsseitigen Öffnungteilweise herausgepreßt und gegen den Randbereich des [X.] abdichtend gedrückt werde. Ein solcher Vorgang ist im Klagegebrauchs-muster weder beschrieben noch gezeigt. Dafür, daß er nach dem [X.] Verständnis erfindungswesentlich sei, fehlt damit jeder Beleg.b) Auch der Verneinung einer wortsinngemäßen Verwirklichung [X.] 2.2/3.5 (Schellenbefestigung an der Innenseite) liegt keine Ausle-gung des [X.] 1 des [X.] zugrunde, wie [X.] dem [X.] erforderlich ist. Der [X.]athat bereits im ersten Urteil beanstandet, daß das Berufungsgericht nicht aufden Vortrag des [X.] eingegangen sei, die Schellen seien bei der ange-griffenen Ausführungsform in Ausnehmungen einer Gehäusehälfte so ange-ordnet, daß sie beim Schließen der Gehäusehälften in den Ausnehmungen [X.] an der Innenseite einer Gehäusehälfte befestigt seien. Dies habe eineDarlegung erfordert, warum nach dem Verständnis des Durchschnittsfach-manns eine in drei Ebenen unbewegliche Anbringung erforderlich sei und war-um der [X.] aufgrund des [X.] 1 des [X.] in Verbindung mit der Beschreibung des Schutzrechts eineformschlüssige Verbindung, die eine Zugentlastung des Kabels in axialerRichtung bewirke, nicht für ausreichend erachte. Auf diese Darlegung habenicht verzichtet werden können, weil gegen das Verständnis des [X.] 20 -richts die Zielsetzung des [X.] spreche, auch eine Zu-gentlastung des Kabels zu erreichen (S. 2 Abs. 2 u. 3, insbes. S. 3 Abs. 2 derBeschreibung). Zwar seien in den Ausführungsbeispielen nach [X.]. 1 des [X.] die Schellen in allen drei Ebenen unbeweglich, weil siemit Schrauben befestigt seien (S. 5 Abs. 2 der Beschreibung). Auf eine solcheBefestigung stelle aber der Anspruch 1 des [X.] nicht ab;ausweislich S. 3 Abs. 2 der Beschreibung genüge es, eine Schelle vorzusehen,mit der das Kabel befestigt werde. Hierzu sei eine unbewegliche Befestigung indrei Ebenen nicht ohne weiteres erforderlich. Bei vernachlässigbarem Spieldes Kabels in [X.], wie es nach den Feststellungen des [X.] bei der angegriffenen Ausführungsform gegeben sei, könne eineSicherung des Kabels in zwei Richtungsebenen genügen.Diesen Beanstandungen trägt das angefochtene Urteil nicht Rechnung.Wiederum ist nur ein Schluß des gerichtlichen Sachverständigen als verständ-lich bezeichnet. Er ist allein daraus gezogen worden, daß nach der [X.] oben die jeweilige Schelle an dem Steg der [X.] befestigt sei, während bei der angegriffenen Ausführungsform eindas Kabel umgreifende [X.] in ein eigenes Fach allein formschlüssigeingelegt sei. Das ist keine Befassung mit den vom [X.]at genannten [X.]. Vor allem die Erläuterung des [X.] 1 auf S. 3Abs. 2 der Beschreibung des [X.] haben der gerichtlicheSachverständige und demgemäß auch das Berufungsgericht vernachlässigt.Hierdurch ist dem Fachmann nahegelegt, daß nach Schutzanspruch 1 jedeBefestigung einer Kabelschelle an der Innenseite des Gehäuses ausreicht, [X.] in der Schelle eingeklemmtem Kabel verhindert, daß der Stecker in [X.] herausgezogen wird, wenn Zug auf das Kabel [X.] 21 -5. Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, daß [X.], der sich mit der Lehre des [X.] beschäftigt,keine sich etwa aus seinem allgemeinen Fachwissen ergebende [X.] sieht, die Merkmale 2.1 und 2.2/3.5 in der wie vorstehend [X.] das Schutzrecht nahegelegten Weise zu verstehen, und sollte dernochmalige Vergleich der angegriffenen Ausführungsform mit der Lehre [X.] ergeben, daß eine wortsinngemäße Benutzung vorliegt,kann es aus Rechtsgründen nicht auf die Frage ankommen, ob der angegriffe-nen Ausführungsform eine erfinderische Leistung zugrunde liegt. Diese Frageist allein von Bedeutung, wenn eine angegriffene Ausführungsform in minde-stens einer Hinsicht von den Anweisungen des sinnvoll verstandenen Wort-lauts des [X.] abweicht und deshalb zu klären ist, ob sie gleich-wohl vom [X.] umfaßt ist.Sollte das Berufungsgericht hingegen wiederum zu dem Ergebnis ge-langen, daß die Kabeldurchführungsvorrichtung [X.] lediglich als abge-wandelte Ausführungsform zum Schutzbereich des [X.]gehören kann, wird es für den Fall, daß die Prüfung, die nach den zu 2. ge-machten Ausführungen nachzuholen ist, eine Einbeziehung der angegriffenenAusführungsform in den Schutzbereich ergibt, dem sogenannten Formstein-Einwand nach Maßgabe der Ausführungen des [X.]ats in dem ersten [X.] nachzugehen haben.[X.]JestaedtScharen- 22 -[X.]Meier-Beck

Meta

X ZR 176/99

07.03.2001

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2001, Az. X ZR 176/99 (REWIS RS 2001, 3296)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3296

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