Bundesfinanzhof, Urteil vom 10.03.2016, Az. VI R 38/13

6. Senat | REWIS RS 2016, 14719

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Gegenstand

Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen


Leitsatz

1. NV: Kosten familienrechtlicher und sonstiger Regelungen im Zusammenhang mit einer Ehescheidung außerhalb des sog. Zwangsverbunds sind regelmäßig nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen .

2. NV: Dies gilt grundsätzlich auch für Streitigkeiten über das Umgangsrecht der (früheren) Ehegatten mit dem gemeinsamen Kind (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 4. Dezember 2001 III R 31/00, BFHE 198, 94, BStBl II 2002, 382) .

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 18. Februar 2013 3 K 409/12 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) führte als Antragstellerin gegen ihren [X.]hemann ([X.]) ein Scheidungsverfahren beim [X.]. Die Klägerin und [X.] stritten außerdem um Hausrat, Trennungsunterhalt und die Änderung des Umgangsrechts.

2

Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin stellten ihr im Streitjahr (2010) mit Rechnung vom 13. Oktober 2010 Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 238 € wegen der Streitigkeiten über Hausrat, mit Rechnungen vom 14. Oktober 2010  1.435,26 € wegen Trennungsunterhalt und 2.207,09 € wegen Scheidung sowie mit Rechnung vom 16. Dezember 2010 Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 566,14 € wegen Änderung des Umgangsrechts in Rechnung. Die Klägerin zahlte alle vorgenannten Rechnungen am 17. Dezember des [X.]. Über eine Rechtschutzversicherung verfügte die Klägerin nicht.

3

Die Klägerin machte die vorgenannten Rechtsanwaltskosten in ihrer [X.]inkommensteuererklärung für das Streitjahr als außergewöhnliche Belastungen geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --[X.]--) erkannte lediglich die Rechtsanwaltskosten wegen der Scheidung als außergewöhnliche Belastung an. Die weiteren Anwaltskosten ließ das [X.] auch im [X.]inspruchsverfahren nicht zum Abzug als außergewöhnliche Belastung zu.

4

Das Finanzgericht ([X.]) gab der Klage statt. Auch die weiteren von der Klägerin im Streitjahr gezahlten Rechtsanwaltskosten seien als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Nach dem Urteil des [X.] ([X.]) vom 12. Mai 2011 VI R 42/10 ([X.][X.] 234, 30, [X.], 1015), dem sich das [X.] anschließe, seien die streitigen Rechtsanwaltskosten abzugsfähig. Die Prozessführung der Klägerin sei erfolgversprechend und nicht mutwillig gewesen. Da [X.] die Verbindung des Scheidungsverfahrens mit den [X.] erwirkt habe, habe in Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren geklärt werden müssen, wie der Hausrat aufzuteilen sei, wie das Umgangsrecht für das gemeinsame Kind geregelt werde und wie hoch der Trennungsunterhalt sei.

5

Mit der Revision rügt das [X.] die Verletzung materiellen Rechts.

6

Das [X.] beantragt,
das Urteil des Niedersächsischen [X.] vom 18. Februar 2013  3 K 409/12 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

II. Die Revision des [X.] ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--). Das [X.] hat die geltend gemachten Prozesskosten zu Unrecht als außergewöhnliche Belastung [X.] des § 33 des [X.]inkommensteuergesetzes ([X.]StG) berücksichtigt.

9

1. [X.]rwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher [X.]inkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen [X.] (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die [X.]inkommensteuer in bestimmtem Umfang ermäßigt (§ 33 Abs. 1 [X.]StG). Gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 [X.]StG erwachsen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Ziel des § 33 [X.]StG ist es, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die sich wegen ihrer Außergewöhnlichkeit einer pauschalen [X.]rfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen. Aus dem Anwendungsbereich des § 33 [X.]StG ausgeschlossen sind dagegen die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des [X.]xistenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind (ständige Rechtsprechung, [X.]-Urteile vom 29. September 1989 III R 129/86, [X.], 380, [X.] 1990, 418, und vom 26. Juni 2014 VI R 51/13, [X.], 326, [X.] 2015, 9).

2. Bei den Kosten eines Zivilprozesses sprach nach der langjährigen Rechtsprechung des [X.] eine Vermutung gegen die Zwangsläufigkeit (Senatsurteil vom 22. August 1958 VI 148/57 U, [X.][X.] 67, 379, [X.]I 1958, 419; [X.]-Urteile vom 18. Juli 1986 III R 178/80, [X.][X.] 147, 171, [X.] 1986, 745; vom 9. Mai 1996 III R 224/94, [X.][X.] 181, 12, [X.] 1996, 596; vom 4. Dezember 2001 III R 31/00, [X.][X.] 198, 94, [X.] 2002, 382; vom 18. März 2004 III R 24/03, [X.][X.] 206, 16, [X.] 2004, 726, und vom 27. August 2008 III R 50/06, [X.]/NV 2009, 553). Solche Kosten wurden nur als zwangsläufig erachtet, wenn auch das die Zahlungsverpflichtung oder den Zahlungsanspruch adäquat verursachende [X.]reignis zwangsläufig war ([X.]-Urteil in [X.][X.] 181, 12, [X.] 1996, 596). Daran fehlte es nach der Rechtsprechung des [X.] im Allgemeinen bei einem Zivilprozess ([X.]-Urteile in [X.][X.] 206, 16, [X.] 2004, 726, und in [X.]/NV 2009, 553). Als zwangsläufige Aufwendungen erkannte die Rechtsprechung Zivilprozesskosten nur an, wenn der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührte. Liefe der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr, seine [X.]xistenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, könne er trotz unsicherer [X.]rfolgsaussichten gezwungen sein, einen Zivilprozess zu führen ([X.]-Urteile in [X.][X.] 181, 12, [X.] 1996, 596, und in [X.]/NV 2009, 553).

Dagegen nahm der Senat in seiner [X.]ntscheidung in [X.][X.] 234, 30, [X.] 2011, 1015 die Unausweichlichkeit von Zivilprozesskosten unter der Voraussetzung an, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf [X.]rfolg biete und nicht mutwillig erscheine. Diese Auffassung hat auch das [X.] dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegt.

Der Senat hält an seiner in dem Urteil in [X.][X.] 234, 30, [X.] 2011, 1015 vertretenen Auffassung allerdings nicht mehr fest. Wie er in seinem Urteil vom 18. Juni 2015 VI R 17/14 ([X.][X.] 250, 153, [X.] 2015, 800) entschieden hat, kehrt er unter Aufgabe seiner in dem Urteil in [X.][X.] 234, 30, [X.] 2011, 1015 vertretenen Ansicht zu der früheren Rechtsprechung des [X.] zur Abziehbarkeit der Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastung zurück. Wegen der [X.]inzelheiten wird auf das Senatsurteil in [X.][X.] 250, 153, [X.] 2015, 800 Bezug genommen.

3. Nach diesen Maßstäben ist auch im Streitfall zu prüfen, ob die geltend gemachten Kosten für die zivilprozessuale Auseinandersetzung als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind. Zivilprozesskosten sind demnach nur insoweit abziehbar, als der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt. Liefe der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr, seine [X.]xistenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, kann der Steuerpflichtige auch bei unsicheren [X.]rfolgsaussichten aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gezwungen sein, einen Zivilprozess zu führen, sodass die Prozesskosten zwangsläufig [X.] von § 33 Abs. 2 Satz 1 [X.]StG erwachsen.

a) Das [X.] ist von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Seine [X.]ntscheidung hat daher keinen Bestand.

b) Der Senat kann aufgrund der vom [X.] getroffenen tatsächlichen Feststellungen in der Sache selbst entscheiden. Die von der Klägerin getragenen Rechtsanwaltskosten, die ihr im Zusammenhang mit einem Scheidungsverfahren wegen Streitigkeiten über Hausrat, Trennungsunterhalt und über die Änderung des Umgangsrechts entstanden sind, können nicht als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd berücksichtigt werden.

aa) Der Senat führt für die bis einschließlich 2012 geltende Fassung des § 33 [X.]StG die Rechtsprechung zur Berücksichtigung von durch [X.]hescheidungsverfahren entstandenen Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen fort (Urteil vom 20. Januar 2016 VI R 70/12). Danach sind zwar die mit dem Gerichtsverfahren verbundenen Kosten für die Scheidung und den Versorgungsausgleich als zwangsläufig entstanden anzusehen und dementsprechend als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Aber Kosten für außerhalb des so genannten [X.] durch das Familiengericht oder außergerichtlich im Zusammenhang mit der [X.]hescheidung getroffene Regelungen werden nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt. Das gilt unabhängig davon, ob für die [X.] noch § 623 Abs. 1 der Zivilprozessordnung a.F. anzuwenden ist oder --wie im [X.] schon § 137 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Fam[X.]). Weiter kommt es auch nicht darauf an, ob ein [X.]hegatte die Kosten auslösende Aufnahme von [X.] in den Scheidungsverbund beantragt hatte und diese insoweit zwingend im Verbund zu entscheiden waren. Denn auch insoweit gelten die Kosten für den mit dem Verfahren überzogenen [X.]hegatten nicht als unvermeidbar ([X.]-Urteil vom 30. Juni 2005 III R 27/04, [X.][X.] 210, 306, [X.] 2006, 492).

[X.]ntscheidend ist, dass der Gesetzgeber den früheren [X.]heleuten Inhalt und Verfahren der Regelung ihrer Verhältnisse im Wesentlichen in gleicher Weise zur eigenverantwortlichen Gestaltung übertragen hat wie in bestehender [X.]he oder im Falle nichtehelicher Familienbeziehungen (vgl. [X.]-Urteile in [X.][X.] 210, 306, [X.] 2006, 492; vom 30. Juni 2005 III R 36/03, [X.][X.] 210, 302, [X.] 2006, 491; ebenso [X.] München, Urteil vom 21. August 2012  10 K 800/10, [X.]ntscheidungen der Finanzgerichte 2013, 451).

bb) Nach § 137 Abs. 2 Fam[X.] sind bestimmte Familiensachen (sog. Folgesachen) zusammen mit der Scheidungssache zu verhandeln und zu entscheiden (sog. Verbund), wenn dies von einem [X.]hegatten rechtzeitig begehrt wurde. Folgesachen sind auch [X.], die die Übertragung oder [X.]ntziehung der elterlichen Sorge, das Umgangsrecht oder die Herausgabe eines gemeinschaftlichen Kindes der [X.]hegatten oder das Umgangsrecht eines [X.]hegatten mit dem Kind des anderen [X.]hegatten betreffen, wenn ein [X.]hegatte vor Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache die [X.]inbeziehung in den Verbund beantragt, es sei denn, das Familiengericht hält die [X.]inbeziehung aus Gründen des Kindeswohls nicht für sachgerecht (§ 137 Abs. 3 Fam[X.]).

Hiernach stellen auch Gerichts- und Rechtsanwaltskosten wegen eines Streits der (früheren) [X.]hegatten über das Umgangsrecht als Folgesachen eines [X.] außerhalb des so genannten [X.] grundsätzlich keine außergewöhnlichen Belastungen dar.

[X.]twas anderes ergibt sich insbesondere nicht aus den [X.]-Urteilen in [X.][X.] 198, 94, [X.] 2002, 382 und vom 27. September 2007 III R 41/04 (nicht veröffentlicht). Der [X.] hat in seinem Urteil in [X.][X.] 198, 94, [X.] 2002, 382 zwar Aufwendungen für einen Familienrechtsstreit über das Umgangsrecht eines [X.] mit seinen nichtehelichen Kindern unter der Geltung des früheren § 1711 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) dann als außergewöhnliche Belastung anerkannt, wenn die Mutter jeglichen Umgang des [X.] mit den Kindern grundlos verweigert. Denn Streitigkeiten über das Umgangsrecht der [X.]ltern mit ihren Kindern können unter besonderen Umständen den Kernbereich menschlichen Lebens berühren. Aus der vorgenannten Rechtsprechung folgt aber nicht, dass die Kosten eines jeglichen Rechtsstreits, der das Umgangsrecht betrifft, als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind.

Der Sachverhalt, der dem [X.]-Urteil in [X.][X.] 198, 94, [X.] 2002, 382 zugrunde lag, ist nicht mit den üblichen Streitigkeiten über das Umgangsrecht anlässlich von [X.]hescheidungen zu vergleichen. Überdies hat sich auch der rechtliche Rahmen für Streitigkeiten über das Umgangsrecht entscheidend verändert. Denn unter der Geltung des § 1711 [X.] oblag es allein dem Sorgeberechtigten, den Umgang des Kindes mit dem nichtehelichen Vater zu bestimmen. [X.] die Mutter, die nach § 1705 [X.] die elterliche Sorge für das Kind innehatte, den Umgang des Kindes mit dem Vater ab und scheiterte ein Vermittlungsversuch des Jugendamtes, blieb dem Vater nur der Weg zum Vormundschaftsgericht, das den persönlichen Umgang mit dem Vater anordnen konnte. Nach dem nunmehr geltenden Recht gehört zum Wohl des Kindes demgegenüber in der Regel der Umgang mit beiden [X.]lternteilen (§ 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB); jeder [X.]lternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt (§ 1684 Abs. 1  2. Halbsatz BGB). Die [X.]ltern können die [X.]inzelheiten des Umgangs durch Vereinbarung regeln (z.B. Beschluss des [X.] vom 16. April 2015  10 UF 226/14). Das Zustandekommen der Umgangsvereinbarung erfordert keine Mitwirkung des Familiengerichts ([X.]/ [X.], BGB, 14. Aufl., § 1684 Rz 16). [X.]rst wenn sich die [X.]ltern nicht einigen können, entscheidet gemäß § 1684 Abs. 3 BGB das Familiengericht über Umfang und Ausübung des Umgangs. Daher ist nach heutiger Rechtslage auch die Regelung sowie die Änderung des Umgangsrechts durch den Gesetzgeber in erster Linie den (früheren) [X.]heleuten zur eigenverantwortlichen Gestaltung übertragen.

cc) [X.] hat auf Anfrage mitgeteilt, dass er die Auffassung des erkennenden Senats teilt, nach der Prozesskosten in Zusammenhang mit Streitigkeiten über das Umgangsrecht regelmäßig nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind. Den Ausnahmecharakter des Urteils in [X.][X.] 198, 94, [X.] 2002, 382 habe er bereits in seinem Urteil vom 27. September 2007 III R 28/05 ([X.][X.] 219, 119, [X.] 2008, 287) betont.

dd) Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei den von der Klägerin getragenen Rechtsanwaltskosten wegen der Streitigkeiten mit [X.] über den Hausrat, den Trennungsunterhalt und das Umgangsrecht mit dem gemeinsamen Kind nicht um außergewöhnliche Belastungen. Anhaltspunkte dafür, dass [X.] der Klägerin jeglichen Umgang mit ihrem Kind grundlos verweigerte und sich die Klägerin das Umgangsrecht mit ihrem Kind vor dem Familiengericht überhaupt erst erstreiten musste, hat das [X.] nicht festgestellt und sind von der Klägerin auch selbst nicht geltend gemacht worden. Das familiengerichtliche Verfahren bezog sich nach der vom [X.] in Bezug genommenen Rechnung der Rechtsanwälte der Klägerin vom 16. Dezember 2010 vielmehr auf die schlichte "Änderung Umgangsrecht". Die Kosten eines solchen Verfahrens stellen keine außergewöhnlichen Belastungen dar.

4. [X.] beruht auf § 135 Abs. 1 [X.]O.

Meta

VI R 38/13

10.03.2016

Bundesfinanzhof 6. Senat

Urteil

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 18. Februar 2013, Az: 3 K 409/12, Urteil

§ 1626 Abs 3 S 1 BGB, § 1684 Abs 1 BGB, § 33 Abs 1 EStG 2009, § 33 Abs 2 EStG 2009, § 137 Abs 2 FamFG, § 137 Abs 3 FamFG, EStG VZ 2010

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 10.03.2016, Az. VI R 38/13 (REWIS RS 2016, 14719)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 14719

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