Bundesfinanzhof, Urteil vom 04.08.2016, Az. VI R 63/14

6. Senat | REWIS RS 2016, 7118

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Gegenstand

Zivilprozesskosten für familienrechtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Ehescheidung außerhalb des sogenannten Zwangsverbunds


Leitsatz

NV: Zivilprozesskosten für familienrechtliche Streitigkeiten betreffende Verfahren in Zusammenhang mit der Ehescheidung außerhalb des sogenannten Zwangsverbunds (hier: Rechtsanwalts- und Gerichtskosten wegen Zugewinnausgleich, Nutzungsentschädigung, Pfändung und Grundbucheintragung) sind nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 14. Mai 2014  3 K 830/13 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) machte in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (2011) Gerichtskosten, Rechtsanwaltskosten und Notarkosten in Zusammenhang mit ihrer Ehescheidung in Höhe von insgesamt 17.318 € als außergewöhnliche Belastung geltend.

2

Im Einzelnen handelte es sich um folgende Beträge: Gerichtskostenrechnungen "Grundbuchsache" vom 27. September 2011 und vom 30. November 2011 in Höhe von 70,50 € und 176,25 €, Gerichtskostenrechnung vom 27. Dezember 2011 in Höhe von 879 €, Rechtsanwaltskostenrechnung vom 11. Juli 2011 [X.] wegen Nutzungsentschädigung in Höhe von 837,52 €, Rechtsanwaltskostenrechnung vom 19. Juli 2011 [X.] wegen Zugewinnausgleich in Höhe von 10.801,54 €, Rechtsanwaltskostenrechnung vom 1. September 2011 [X.] wegen Ehescheidung in Höhe von 2.441,48 €, Rechtsanwaltskostenrechnung vom 7. November 2011 [X.] wegen Pfändung in Höhe von 412,22 € und Notarrechnung "Ehevertrag" vom 23. August 2011 in Höhe von 1.385,16 €.

3

In dem Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr erkannte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --[X.]--) außergewöhnliche Belastungen in Höhe von insgesamt 3.826,64 € aus der Rechtsanwaltskostenrechnung vom 1. September 2011 und aus der Notarrechnung vom 23. August 2011 als Scheidungskosten an. Die weiteren von der Klägerin geltend gemachten Gerichts- und Rechtsanwaltskosten berücksichtigte das [X.] auch im Einspruchsverfahren nicht.

4

Das Finanzgericht (FG) ließ den Abzug der weiteren Gerichts- und Rechtsanwaltskosten hingegen aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte ([X.]) 2015, 37 veröffentlichten Gründen zu.

5

Mit der Revision rügt das [X.] die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

6

Das [X.] beantragt,
das Urteil des [X.] vom 14. Mai 2014  3 K 830/13 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des [X.] vom 14. Mai 2014  3 K 830/13 aufzuheben und die Sache an das [X.] zurückzuverweisen.

Entscheidungsgründe

8

II. Die Revision des [[[X.].].] ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --[[[X.].].]O--). Das [[[X.].].] hat die geltend gemachten Rechtsanwalts- und Gerichtskosten zu Unrecht als außergewöhnliche Belastung [[[X.].].] des § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) berücksichtigt.

9

1. Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen [[[X.].].] (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer in bestimmtem Umfang ermäßigt (§ 33 Abs. 1 EStG). Gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG erwachsen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Ziel des § 33 EStG ist es, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die sich wegen ihrer Außergewöhnlichkeit einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen. Aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen sind dagegen die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteile des [[[X.].].] --[[[X.].].]-- vom 29. September 1989 III R 129/86, [[[X.].].], 380, [[[X.].].] 1990, 418, und vom 26. Juni 2014 VI R 51/13, [[[X.].].], 326, [[[X.].].] 2015, 9).

2. Bei den Kosten eines Zivilprozesses sprach nach der langjährigen Rechtsprechung des [[[X.].].] eine Vermutung gegen die Zwangsläufigkeit ([[[X.].].]surteil vom 22. August 1958 VI 148/57 U, [[[X.].].]E 67, 379, [[[X.].].]I 1958, 419; [[[X.].].]-Urteile vom 18. Juli 1986 III R 178/80, [[[X.].].]E 147, 171, [[[X.].].] 1986, 745; vom 9. Mai 1996 III R 224/94, [[[X.].].]E 181, 12, [[[X.].].] 1996, 596; vom 4. Dezember 2001 III R 31/00, [[[X.].].]E 198, 94, [[[X.].].] 2002, 382; vom 18. März 2004 III R 24/03, [[[X.].].]E 206, 16, [[[X.].].] 2004, 726, und vom 27. August 2008 III R 50/06, [[[X.].].]/NV 2009, 553). Solche Kosten wurden nur als zwangsläufig erachtet, wenn auch das die Zahlungsverpflichtung oder den Zahlungsanspruch adäquat verursachende Ereignis zwangsläufig war ([[[X.].].]-Urteil in [[[X.].].]E 181, 12, [[[X.].].] 1996, 596). Daran fehlte es nach der Rechtsprechung des [[[X.].].] im Allgemeinen bei einem Zivilprozess ([[[X.].].]-Urteile in [[[X.].].]E 206, 16, [[[X.].].] 2004, 726, und in [[[X.].].]/NV 2009, 553). Als zwangsläufige Aufwendungen erkannte die Rechtsprechung Zivilprozesskosten nur an, wenn der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührte. Liefe der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, könne er trotz unsicherer Erfolgsaussichten gezwungen sein, einen Zivilprozess zu führen ([[[X.].].]-Urteile in [[[X.].].]E 181, 12, [[[X.].].] 1996, 596, und in [[[X.].].]/NV 2009, 553).

Dagegen nahm der [[[X.].].] in seinem Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10 ([[[X.].].]E 234, 30, [[[X.].].] 2011, 1015) die Unausweichlichkeit von Zivilprozesskosten unter der Voraussetzung an, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg biete und nicht mutwillig erscheine. Diese Auffassung hat auch das [[[X.].].] dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegt.

Der [[[X.].].] hält an seiner in dem Urteil in [[[X.].].]E 234, 30, [[[X.].].] 2011, 1015 vertretenen Auffassung allerdings nicht mehr fest. Wie er in seinem Urteil vom 18. Juni 2015 VI R 17/14 ([[[X.].].]E 250, 153, [[[X.].].] 2015, 800) entschieden hat, kehrt er unter Aufgabe seiner in dem Urteil in [[[X.].].]E 234, 30, [[[X.].].] 2011, 1015 vertretenen Ansicht zu der früheren Rechtsprechung des [[[X.].].] zur Abziehbarkeit der Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastung zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf das [[[X.].].]surteil in [[[X.].].]E 250, 153, [[[X.].].] 2015, 800 Bezug genommen.

3. Nach diesen Maßstäben ist auch im Streitfall zu prüfen, ob die geltend gemachten Kosten für die zivilprozessuale Auseinandersetzungen als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind. Zivilprozesskosten sind demnach nur insoweit abziehbar, als der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt. Liefe der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, kann der Steuerpflichtige auch bei unsicheren Erfolgsaussichten aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gezwungen sein, einen Zivilprozess zu führen, sodass die Prozesskosten zwangsläufig [[[X.].].] von § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG erwachsen.

a) Das [[[X.].].] ist von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Seine Entscheidung hat daher keinen Bestand.

b) Der [[[X.].].] kann aufgrund der vom [[[X.].].] getroffenen tatsächlichen Feststellungen in der Sache selbst entscheiden. Die geltend gemachten Prozesskosten sind nicht als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd zu berücksichtigen. Die von der Klägerin beantragte Zurückverweisung der Sache an das [[[X.].].] zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung ist nicht geboten.

aa) Der [[[X.].].] führt für die bis einschließlich 2012 geltende Fassung des § 33 EStG die Rechtsprechung zur Berücksichtigung von durch Ehescheidungsverfahren entstandenen Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen fort ([[[X.].].]surteil vom 20. Januar 2016 VI R 70/12, [[[X.].].]/NV 2016, 905). Danach sind zwar die mit dem Gerichtsverfahren verbundenen Kosten für die Scheidung und den Versorgungsausgleich als zwangsläufig entstanden anzusehen und dementsprechend als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Aber Kosten für außerhalb des sogenannten [[[X.].].] durch das Familiengericht oder außergerichtlich im Zusammenhang mit der Ehescheidung getroffene Regelungen werden nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt. Das gilt unabhängig davon, ob für die [[[X.].].] noch § 623 Abs. 1 der Zivilprozessordnung a.F. anzuwenden ist oder --wie im [[[X.].].] schon § 137 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Weiter kommt es auch nicht darauf an, ob ein Ehegatte die Kosten auslösende Aufnahme von [[[X.].].] in den Scheidungsverbund beantragt hatte und diese insoweit zwingend im Verbund zu entscheiden waren. Denn auch insoweit gelten die Kosten für den mit dem Verfahren überzogenen Ehegatten nicht als unvermeidbar ([[[X.].].]-Urteil vom 30. Juni 2005 III R 27/04, [[[X.].].]E 210, 306, [[[X.].].] 2006, 492).

Entscheidend ist, dass der Gesetzgeber den früheren Eheleuten Inhalt und Verfahren der Regelung ihrer Verhältnisse im Wesentlichen in gleicher Weise zur eigenverantwortlichen Gestaltung übertragen hat wie in bestehender Ehe oder im Falle nichtehelicher Familienbeziehungen (vgl. [[[X.].].]-Urteile in [[[X.].].]E 210, 306, [[[X.].].] 2006, 492; vom 30. Juni 2005 III R 36/03, [[[X.].].]E 210, 302, [[[X.].].] 2006, 491; ebenso [[[X.].].] München, Urteil vom 21. August 2012  10 K 800/10, E[[[X.].].] 2013, 451).

bb) Nach diesen Maßstäben können die streitigen Rechtsanwalts- und Gerichtskosten wegen Zugewinnausgleich, Nutzungsentschädigung, Pfändung und Grundbucheintragung nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Die zugrunde liegenden Verfahren betrafen familienrechtliche Streitigkeiten in Zusammenhang mit der Ehescheidung der Klägerin außerhalb des sogenannten [[[X.].].], Grundbuchsachen und sonstige zivilrechtliche Ansprüche, deren gerichtliche Geltendmachung weder existenziell wichtige Bereiche noch den Kernbereich menschlichen Lebens berührte. Die Rechtsanwaltskosten, die der Klägerin im Streitjahr für das Ehescheidungsverfahren selbst entstanden sind, hat das [[[X.].].] bereits bei der Einkommensteuerfestsetzung berücksichtigt. Des Weiteren hat das [[[X.].].] auch der Klägerin in Rechnung gestellte Notarkosten wegen eines [[[X.].].] in Zusammenhang mit der Ehescheidung als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Der [[[X.].].] kann dahin stehen lassen, ob dies zu Recht erfolgt ist, da ihm eine Verböserung der Steuerfestsetzung versagt ist.

cc) Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem [[[X.].].] vorgetragen hat, die Geltendmachung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich und des damit verbundenen Auskunftsanspruchs gegen [[X.].] berühre existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens, weil sie (auch) deshalb erfolgt sei, um sich gegen von [[X.].] ihr gegenüber erhobene strafrechtliche Vorwürfe wegen eines Aussagedelikts zu verteidigen, rechtfertigt dies keine Zurückverweisung der Sache an das [[[X.].].] zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung. Denn der Vortrag ist aus Rechtsgründen unerheblich und bedarf daher keiner weiteren Aufklärung durch das [[[X.].].] als Tatsacheninstanz.

Für die Beantwortung der Frage, ob ein Zivilprozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt, kommt es auf die in dem Prozess geltend gemachten (zivilrechtlichen) Ansprüche an (vgl. [[[X.].].]surteil vom 19. November 2015 VI R 42/14, [[[X.].].]/NV 2016, 739, Rz 23). Folgewirkungen des Rechtsstreits auf andere Bereiche sind insoweit unerheblich. Die Geltendmachung des Zugewinnausgleichs als solche berührt indes keinen existenziell wichtigen Bereich und auch nicht den Kernbereich menschlichen Lebens [[[X.].].] der oben genannten Rechtsprechung zur Abziehbarkeit der Kosten eines Zivilprozesses. Mit der Durchsetzung des Zugewinnausgleichs verfolgte die Klägerin das Ziel, ihre wirtschaftliche Situation zu verbessern. Das Ziel der Mehrung des Vermögens durch den Zugewinnausgleich ist allerdings nicht mit einem existenziell wichtigen Bereich, etwa dem drohenden Verlust einer schon vorhandenen Existenzgrundlage und deren Bewahrung, Absicherung oder Zurückerlangung im Rahmen eines Zivilprozesses, gleichzustellen (zur Durchsetzung der Erbenstellung ebenso [[[X.].].]surteil vom 20. Januar 2016 VI R 93/13, [[[X.].].]/NV 2016, 1145).

4. Da die Revision des [[[X.].].] bereits mit der Sachrüge Erfolg hat, kann der [[[X.].].] dahinstehen lassen, ob dem [[[X.].].] der vom [[[X.].].] gerügte Verfahrensfehler unterlaufen ist.

5. [X.] beruht auf § 135 Abs. 1 [[[X.].].]O.

Meta

VI R 63/14

04.08.2016

Bundesfinanzhof 6. Senat

Urteil

vorgehend Thüringer Finanzgericht, 14. Mai 2014, Az: 3 K 830/13, Urteil

§ 33 Abs 1 EStG 2009, § 33 Abs EStG 2009, EStG VZ 2011

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 04.08.2016, Az. VI R 63/14 (REWIS RS 2016, 7118)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 7118

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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