Bundesfinanzhof, Urteil vom 28.04.2016, Az. VI R 5/15

6. Senat | REWIS RS 2016, 12162

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Gegenstand

(Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen - Keine Berücksichtigung von Scheidungsfolgekosten - Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 28.04.2016 VI R 15/15)


Leitsatz

1. NV: Kosten familienrechtlicher und sonstiger Regelungen im Zusammenhang mit einer Ehescheidung außerhalb des sog. Zwangsverbunds sind regelmäßig nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen .

2. NV: Dies gilt grundsätzlich auch für Aufwendungen für nicht im Zwangsverbund zu entscheidende Rechtsstreitigkeiten betreffend den Unterhalt für Getrenntlebende, den Aufstockungsunterhalt, das Umgangsrecht und das Aufenthaltsbestimmungsrecht, sowie für Auseinandersetzungen über vertragliche Ansprüche betreffend eine Teilungsversteigerung und die Auseinandersetzung der gemeinsamen Vermietungsgesellschaft .

Tenor

1. Die Revision der Kläger wird zurückgewiesen.

2. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 10. Dezember 2014  1 K 1201/13 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

3. Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

I. Die Beteiligten streiten um die Abziehbarkeit von [X.] als außergewöhnliche Belastungen.

2

Der Kläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Er erwarb im Jahr 2004 gemeinsam mit seiner damaligen Ehefrau ein Grundstück, das an die GmbH vermietet wurde. An der [X.] waren der Kläger zu 49 % und seine damalige Ehefrau zu 51 % beteiligt. Aus der Ehe gingen vier Kinder hervor.

3

Die Ehe wurde im November 2009 geschieden. Neben einer Kostenrechnung in Höhe von 223 € entstanden dem Kläger im Streitjahr (2010) Anwalts- und Gerichtskosten in Höhe von insgesamt 14.115,97 €. Darin enthalten waren Kosten für die Klage auf Auseinandersetzung der [X.] (4.533,34 €), für das Gerichtsverfahren über (rückständige) Unterhaltsansprüche der Ehefrau (3.237,87 €), für außergerichtliche anwaltliche Tätigkeit im Zusammenhang mit Scheidungsfolgenvereinbarungen (3.810,48 €), für das Scheidungsverfahren (1.588,65 €), für die außergerichtliche Tätigkeit bezüglich des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Kinder (169,99 €) sowie für einen Prozesskostenvorschuss (775,64 €).

4

Im Dezember 2010 teilten der Kläger und seine ehemalige Ehefrau ihr Vermögen und glichen den Zugewinn aus. Hierdurch entstanden dem Kläger Notarkosten in Höhe von 1.244,62 €.

5

Im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr erklärten die Kläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagten (Kläger) Gerichtskosten, Anwaltskosten sowie Notarkosten in Höhe von insgesamt 15.595,35 € als außergewöhnliche Belastungen. Im Einkommensteuerbescheid vom 27. Oktober 2011 ließ der Beklagte, Revisionsbeklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --[X.]--) diese Kosten nicht zum Abzug zu. Auf den hiergegen eingelegten Einspruch hin berücksichtigte das [X.] einen Betrag von 2.587,29 € als außergewöhnliche Belastungen. Es handelt sich hierbei um die Gerichtskosten in Höhe von 223 € sowie die unmittelbar mit der Scheidung und dem Versorgungsausgleich zusammenhängenden Anwaltskosten.

6

Die Klage hatte insoweit Erfolg, als das Finanzgericht ([X.]) Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Unterhalt für Getrenntlebende in Höhe von 3.237,87 € als außergewöhnliche Belastungen anerkannte.

7

Gegen das Urteil des [X.] haben beide Beteiligten Revision eingelegt. Sie rügen jeweils die Verletzung materiellen Rechts.

8

Das [X.] beantragt,

1.  

die Revision der Kläger zurückzuweisen,

2.  

das Urteil des [X.] des Saarlandes vom 10. Dezember 2014  1 K 1201/13 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

9

Die Kläger beantragen,

1.  

die Revision des [X.] zurückzuweisen,

2.  

in Abänderung des Urteils des [X.] des Saarlandes weitere [X.] in Höhe von 9.770,19 € als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen.

Entscheidungsgründe

II. Die Revision des [X.] ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--). Das [X.] hat zu Unrecht die vom Kläger aufgewandten Zivilprozesskosten für den Getrenntlebendenunterhalt als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd berücksichtigt. Die Revision der Kläger ist unbegründet und zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 [X.]O), da keine weiteren Beträge als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen sind.

1. Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen [X.] (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer in bestimmtem Umfang ermäßigt (§ 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes --EStG--). Gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG erwachsen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Ziel des § 33 EStG ist es, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die sich wegen ihrer Außergewöhnlichkeit einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen. Aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen sind dagegen die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteile des [X.] --[X.]-- vom 29. September 1989 III R 129/86, [X.], 380, [X.] 1990, 418, und vom 26. Juni 2014 VI R 51/13, [X.], 326, [X.] 2015, 9).

a) Bei den Kosten eines Zivilprozesses sprach nach der langjährigen Rechtsprechung des [X.] eine Vermutung gegen die Zwangsläufigkeit (Senatsurteil vom 22. August 1958 VI 148/57 U, [X.]E 67, 379, [X.]I 1958, 419; [X.]-Urteile vom 18. Juli 1986 III R 178/80, [X.]E 147, 171, [X.] 1986, 745; vom 9. Mai 1996 III R 224/94, [X.]E 181, 12, [X.] 1996, 596; vom 4. Dezember 2001 III R 31/00, [X.]E 198, 94, [X.] 2002, 382; vom 18. März 2004 III R 24/03, [X.]E 206, 16, [X.] 2004, 726, und vom 27. August 2008 III R 50/06, [X.]/NV 2009, 553). Solche Kosten wurden nur als zwangsläufig erachtet, wenn auch das die Zahlungsverpflichtung oder den Zahlungsanspruch adäquat verursachende Ereignis zwangsläufig war ([X.]-Urteil in [X.]E 181, 12, [X.] 1996, 596). Daran fehlte es nach der Rechtsprechung des [X.] im Allgemeinen bei einem Zivilprozess ([X.]-Urteile in [X.]E 206, 16, [X.] 2004, 726, und in [X.]/NV 2009, 553). Als zwangsläufige Aufwendungen erkannte die Rechtsprechung Zivilprozesskosten nur an, wenn der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührte. Liefe der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, könne er trotz unsicherer Erfolgsaussichten gezwungen sein, einen Zivilprozess zu führen ([X.]-Urteile in [X.]E 181, 12, [X.] 1996, 596, und in [X.]/NV 2009, 553).

b) Dagegen nahm der Senat in seinem Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10 ([X.]E 234, 30, [X.] 2011, 1015) die Unausweichlichkeit von Zivilprozesskosten unter der Voraussetzung an, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg biete und nicht mutwillig erscheine. Diese Auffassung hat auch das [X.] dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegt.

c) Der Senat hält an seiner in dem Urteil in [X.]E 234, 30, [X.] 2011, 1015 vertretenen Auffassung allerdings nicht mehr fest. Wie er in seinem Urteil vom 18. Juni 2015 VI R 17/14 ([X.]E 250, 153, [X.] 2015, 800) entschieden hat, kehrt er unter Aufgabe seiner in dem Urteil in [X.]E 234, 30, [X.] 2011, 1015 vertretenen Ansicht zu der früheren Rechtsprechung des [X.] zur Abziehbarkeit der Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastung zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf das Senatsurteil in [X.]E 250, 153, [X.] 2015, 800 Bezug genommen.

2. Nach diesen Maßstäben ist auch im Streitfall zu prüfen, ob die geltend gemachten Kosten für die zivilprozessuale Auseinandersetzung als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind. Zivilprozesskosten sind demnach nur insoweit abziehbar, als der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt. Liefe der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, kann der Steuerpflichtige auch bei unsicheren Erfolgsaussichten aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gezwungen sein, einen Zivilprozess zu führen, sodass die Prozesskosten zwangsläufig [X.] von § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG erwachsen.

a) Das [X.] ist von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Seine Entscheidung hat daher keinen Bestand.

b) Der Senat kann aufgrund der vom [X.] getroffenen tatsächlichen Feststellungen in der Sache selbst entscheiden. Die vom Kläger getragenen Prozesskosten sind nicht über den vom [X.] anerkannten Betrag hinaus als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd zu berücksichtigen.

aa) Der Senat führt für die bis einschließlich 2012 geltende Fassung des § 33 EStG die Rechtsprechung zur Berücksichtigung von durch Ehescheidungsverfahren entstandenen Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen fort (Urteil vom 20. Januar 2016 VI R 70/12, [X.]/NV 2016, 905). Danach sind zwar die mit dem Gerichtsverfahren verbundenen Kosten für die Scheidung und den Versorgungsausgleich als zwangsläufig entstanden anzusehen und dementsprechend als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Aber Kosten für außerhalb des so genannten [X.] durch das Familiengericht oder außergerichtlich im Zusammenhang mit der Ehescheidung getroffene Regelungen werden nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt. Das gilt unabhängig davon, ob für die [X.] noch § 623 Abs. 1 der Zivilprozessordnung a.F. anzuwenden ist oder schon § 137 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Fam[X.]). Weiter kommt es auch nicht darauf an, ob ein Ehegatte die Kosten auslösende Aufnahme von [X.] in den Scheidungsverbund beantragt hatte und diese insoweit zwingend im Verbund zu entscheiden waren. Denn auch insoweit gelten die Kosten für den mit dem Verfahren überzogenen Ehegatten nicht als unvermeidbar ([X.]-Urteil vom 30. Juni 2005 III R 27/04, [X.]E 210, 306, [X.] 2006, 492).

Entscheidend ist, dass der Gesetzgeber den früheren Eheleuten Inhalt und Verfahren der Regelung ihrer Verhältnisse im Wesentlichen in gleicher Weise zur eigenverantwortlichen Gestaltung übertragen hat wie in bestehender Ehe oder im Falle nichtehelicher Familienbeziehungen (vgl. [X.]-Urteile in [X.]E 210, 306, [X.] 2006, 492; vom 30. Juni 2005 III R 36/03, [X.]E 210, 302, [X.] 2006, 491; ebenso [X.] München, Urteil vom 21. August 2012  10 K 800/10, Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 451).

Nach § 137 Abs. 2 Fam[X.] sind bestimmte Familiensachen (sog. Folgesachen) zusammen mit der Scheidungssache zu verhandeln und zu entscheiden (sog. Verbund), wenn dies von einem Ehegatten rechtzeitig begehrt wurde. Folgesachen sind auch [X.], die die Übertragung und Entziehung der elterlichen Sorge, das Umgangsrecht und die Herausgabe eines gemeinschaftlichen Kindes betreffen, wenn ein Ehegatte vor Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache die Einbeziehung in den Verbund beantragt, es sei denn, das Familiengericht hält die Einbeziehung aus Gründen des Kindeswohls nicht für sachgerecht (§ 137 Abs. 3 Fam[X.]).

bb) Die vom Kläger geltend gemachten Zivilprozesskosten betrafen, soweit es hier von Bedeutung ist, sämtlich [X.], die nicht im [X.] zu entscheiden waren.

Insbesondere war die [X.] betreffend den Unterhalt für Getrenntlebende, deren Aufwendungen das [X.] als außergewöhnliche Belastungen anerkannt hat, keine im [X.] zu entscheidende Scheidungsfolgesache. Dasselbe gilt für die Streitigkeiten über den Aufstockungsunterhalt, das Umgangsrecht (vgl. Senatsurteil vom 10. März 2016 VI R 38/13, [X.]/NV 2016, 1009) und das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Erst recht handelte es sich bei den Verfahren wegen der Teilungsversteigerung und der Auseinandersetzung der [X.] nicht um im [X.] zu entscheidende Streitigkeiten, sondern um Auseinandersetzungen über vertragliche Ansprüche.

Es geht insoweit auch nicht um Aufwendungen für [X.]en, die existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berühren. Zwar mag der Ausgang der betreffenden zivilrechtlichen Auseinandersetzungen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sein. Der Kläger lief indes nicht Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, hätte er sich nicht auf einen Prozess eingelassen.

3. [X.] beruht auf § 135 Abs. 1 und 2 [X.]O.

Meta

VI R 5/15

28.04.2016

Bundesfinanzhof 6. Senat

Urteil

vorgehend Finanzgericht des Saarlandes, 10. Dezember 2014, Az: 1 K 1201/13, Urteil

§ 33 Abs 1 EStG 2009, § 33 Abs 2 S 1 EStG 2009, § 137 Abs 2 FamFG, § 137 Abs 3 FamFG, EStG VZ 2010

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 28.04.2016, Az. VI R 5/15 (REWIS RS 2016, 12162)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 12162

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