Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2007, Az. BLw 9/07

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2007, 680

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[X.]BESCHLUSS [X.] vom 23. November 2007 in der [X.]- 2 - Der [X.], [X.], hat am 23. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. [X.] und [X.] Lemke und [X.] sowie [X.] und [X.] beschlossen: [X.] Das Verfahren wird ausgesetzt. I[X.] Dem [X.] wird fol-gende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist nach Art. 15 Abs. 1 des [X.] des [X.] [X.] und ihren Mitgliedstaa-ten einerseits und der [X.] an-dererseits über die Freizügigkeit (A[X.]. 2002, [X.], [X.]) nur Selbständigen im Sinne von Art. 12 Abs. 1 des [X.] des Abkommens in dem [X.] hinsichtlich des Zugangs zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit und deren Ausübung eine Behandlung zu gewähren, die nicht weniger günstig ist als die den eigenen Staatsangehörigen gewährte Behandlung, oder gilt dies auch für selbständige Grenzgänger im Sinne von Art. 13 Abs. 1 des [X.] des Abkommens? - 3 - Gründe: [X.] 1 Der Antragsteller ist [X.] Landwirt und hat seinen Betriebs-sitz in der [X.]. Mit [X.] pachtete er von dem Verpächter in [X.] gelegenes Ackerland zur Größe von 2,05 ha für ei-nen jährlichen Pachtzins von 410 • für die [X.] vom 1. November 2005 bis zum 31. Oktober 2006. Der Vertrag enthält eine Verlängerungsklausel für jeweils ein weiteres Jahr. Das Landwirtschaftsamt beanstandete den Pachtvertrag und forderte die Beteiligten auf, ihn unverzüglich aufzuheben. Der dagegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist erfolglos geblieben; das Amtsgericht - [X.] - hat den Pachtvertrag aufgehoben. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das [X.] - Senat für Landwirtschaftssa-chen - zurückgewiesen. 2 Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde will der Antragsteller die [X.] erreichen, dass der Pachtvertrag nicht zu beanstanden ist. 3 I[X.] Nach Auffassung des [X.] hat das Landwirtschaftsge-richt den Pachtvertrag zu Recht mit der Begründung aufgehoben, die Verpach-tung bedeute eine ungesunde Verteilung der Bodennutzung im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 LPachtVG. Ein [X.] Landwirt mit Betriebssitz in der [X.] sei bei der [X.] von Flächen im [X.] Hoheitsgebiet nicht wie ein inländischer Landwirt, sondern wie ein Nichtlandwirt zu behandeln. Der in Art. 15 des [X.] zu dem Freizügigkeitsabkommen zwischen der [X.] - 4 - päischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der [X.]e-rischen Eidgenossenschaft andererseits geregelte Gleichbehandlungsgrundsatz gelte nur für Selbständige, nicht aber für selbständige Grenzgänger wie den Antragsteller. Die von dem Landwirtschaftsgericht durchgeführte Beweisauf-nahme habe ein dringendes Bedürfnis zweier [X.] Landwirte an der An-pachtung der Flächen ergeben, von denen einer zudem bereit und in der Lage sei, einen angemessenen Pachtzins zu zahlen. [X.][X.] Der Erfolg der Rechtsbeschwerde gegen die Beanstandung und Aufhe-bung des Pachtvertrages hängt von der Auslegung von Art. 15 des [X.] des Abkommens zwischen der [X.] und ihren Mitglied-staaten einerseits und der [X.] andererseits über die Freizügigkeit (A[X.]. 2002, [X.], [X.]; im Folgenden: Abkommen) ab. Es unterliegt der Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemein-schaften (vgl. die Schlussanträge des Generalanwalts [X.] v. 6. Juni 2006 in der Rechtssache [X.]/05 Rdn. 28 ff.; [X.]/[X.], [X.] 2001, 5, 10; [X.]/[X.] in Thürer/[X.]/[X.]/Kellerhals, [X.] Verträge [X.] [X.]-EU, [X.]5, 77). Vor einer Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ist deshalb das Verfahren auszuset-zen (vgl. Barnstedt/[X.], [X.], 7. Aufl., § 9 Rdn. 59, 95 m.w.[X.]) und gemäß Art. 234 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 EGV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs zu der in dem [X.] gestellten Frage einzuholen. [X.] Die Entscheidung des [X.] wäre rechtlich nicht zu bean-standen, wenn die Verpachtung eine ungesunde Verteilung der Bodennutzung bedeutete (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 LPachtVG). Sie liegt nach § 4 Abs. 2 LPachtVG in 6 - 5 - der Regel vor, wenn die Verpachtung Maßnahmen zur Verbesserung der Ag-rarstruktur widerspricht. Das ist nach der Rechtsprechung des Senats u.a. dann der Fall, wenn landwirtschaftliche Grundstücke durch die Verpachtung an Nicht-landwirte der Nutzung durch Landwirte entzogen werden, die diese Flächen dringend zur Schaffung und Erhaltung leistungs- und wettbewerbsfähiger [X.] benötigen und zur [X.] bereit und in der Lage sind ([X.], 95, 99; ebenso [X.]/[X.], LPachtVG, § 4 Rdn. 4.1.3; Hötzel in [X.]/Hötzel/[X.], [X.], 3. Aufl., § 4 LPachtVG Rdn. 21; [X.]/Wulff/[X.], [X.], 4. Aufl., § 4 LPachtVG Rdn. 9). Ob diese Voraussetzungen hier gegeben sind, hängt davon ab, ob der Antragsteller wie ein Nichtlandwirt zu behandeln ist. Denn es gibt aufstockungsbedürftige [X.] Landwirte, die in der [X.] der Flächen interessiert sind. 1. Das Beschwerdegericht hat - unter Bezugnahme auf die Begründung der Entscheidung des [X.] - festgestellt, dass die in der [X.] Instanz als Zeugen vernommenen [X.] Landwirte ihr dringendes [X.] plausibel dargelegt haben. Daran ist der Senat gebunden, weil insoweit eine zulässige und begründete Verfahrensrüge nicht erhoben worden ist (§ 27 Abs. 2 [X.] i.V.m. § 559 Abs. 1 ZPO). Der Antragsteller rügt in der Rechtsbeschwerdebegründung lediglich, dass das dringende Aufsto-ckungsbedürfnis nicht nachgewiesen sei. Das genügt nicht den in §§ 559 Abs. 1 Satz 2, 551 Abs. 3 Nr. 2a und [X.] genannten Voraussetzungen; es fehlt an einer bestimmten Bezeichnung der Umstände und Tatsachen, aus denen sich die Rechtsverletzung und der Verfahrensmangel ergeben (vgl. Senat, [X.]. v. 29. November 1996, [X.], [X.], 678, 680). Der neue [X.] in der Rechtsbeschwerdebegründung zu der von einem der Zeugen in [X.] und in einem anderen Verfahren bekundeten Bereitschaft zur Zahlung un-terschiedlich hoher Pachtpreise für ähnliche Flächen, aus der sich der fehlende ernsthafte Bedarf an der [X.] ergeben soll, ist nach § 27 Abs. 2 [X.] 7 - 6 - i.V.m. § 559 Abs. 1 ZPO nicht Gegenstand der Beurteilung durch das [X.], das allein die Richtigkeit der Rechtsanwendung durch das Beschwerdegericht auf der Grundlage des diesem unterbreiteten Sachverhalts nachzuprüfen hat (vgl. Senat, [X.]. v. 28. April 2006, [X.], [X.], 236, 237). 8 2. Nach der vor dem Inkrafttreten des Abkommens ergangenen Recht-sprechung des Senats ([X.], 95, 99) widerspricht es den Maßnahmen zur Verbesserung der maßgeblichen [X.] Agrarstruktur, wenn landwirtschaft-liche Grundstücke auf dem Gebiet der Bundesrepublik [X.] durch [X.] an [X.] Landwirte, deren Betriebsstätte in der [X.] liegt, der Nutzung [X.] Vollerwerbslandwirte entzogen werden, die dieses Land dringend zur Schaffung und Erhaltung leistungs- und wettbewerbsfähiger Betriebe benötigen. Das in die [X.] Agrarstruktur eingebettete [X.] [X.] Landwirte muss demgegenüber zurücktreten, so dass im Ergebnis bei der Anwendung von § 4 LPachtVG [X.] Landwirte mit Betriebssitz in der [X.] als außerhalb der [X.] Agrar-struktur stehend, mithin wie [X.] zu behandeln sind. 3. Der Aufrechterhaltung dieser Rechtsprechung stünde es entgegen, wenn das in Art. 15 Abs. 1 des [X.] des Abkommens verankerte [X.] nicht nur für Selbständige im Sinne von Art. 12 Abs. 1 des [X.], sondern auch für selbständige Grenzgänger im Sinne von Art. 13 Abs. 1 des [X.] anzuwenden wäre. Es wäre dann unzulässig, schweizeri-sche Vollerwerbslandwirte mit Betriebssitz in der [X.] bei der Anwendung von § 4 LPachtVG wie [X.] zu behandeln. Ihnen wäre vielmehr eine Behandlung zu gewähren, die nicht weniger günstig ist als die [X.] Voll-erwerbslandwirten gewährte Behandlung. Die Rechtsbeschwerde hätte, wenn dies zuträfe, Erfolg. 9 - 7 - a) Der Antragsteller ist selbständiger Grenzgänger. 10 11 Nach Art. 13 Abs. 1 des [X.] des Abkommens ist selbständiger Grenzgänger ein Staatsangehöriger einer Vertragspartei mit Wohnsitz im Ho-heitsgebiet einer Vertragspartei, der eine selbständige Erwerbstätigkeit im Ho-heitsgebiet der anderen Vertragspartei ausübt und in der Regel täglich oder mindestens einmal in der Woche an seinen Wohnort zurückkehrt. Der Grenz-gängereigenschaft steht es nicht entgegen, dass ein [X.] Landwirt, der in [X.] gelegene [X.] von seinem Betriebssitz in der [X.] aus bewirtschaftetet, diese Flächen gegebenenfalls über mehrere [X.] hinweg nicht aufsucht. Denn das Merkmal der täglichen oder mindestens wöchentlichen Rückkehr an den Wohnort muss schon nach dem Wortlaut der Bestimmung nur "in der Regel" vorliegen; Ausnahmen sind demnach möglich, ohne dass der rechtliche Status des [X.] entfällt. Im Übrigen [X.] auch die tatsächlichen Gegebenheiten ein Absehen von dem Erfordernis des täglichen oder wenigstens wöchentlichen Aufsuchens der Flächen. Denn es gibt Erwerbstätige, bei denen das nicht notwendig ist, weil die Ausübung der selbständigen Tätigkeit in dem fremden Hoheitsgebiet nicht ständig den tägli-chen oder wöchentlichen Aufenthalt erfordert. Ein Beispiel dafür ist die Bewirt-schaftung grenznaher landwirtschaftlicher Flächen vom Ausland aus. b) Ob das in Art. 15 Abs. 1 des [X.] des Abkommens verankerte Gleichbehandlungsgebot nicht nur für Selbständige, sondern auch für [X.] Grenzgänger im Sinne von Art. 13 Abs. 1 des [X.] gilt, ist fraglich. 12 aa) Einerseits könnte die Geltung des Gleichbehandlungsgebots auch für selbständige Grenzgänger zu bejahen sein. Dafür könnten - dem zwischenzeit-lich aufgehobenen Erlass des [X.] 13 - 8 - [X.] vom 24. April 2003 (Aktenzeichen 41-8481.07, [X.]. 37 ff. der Gerichtsakten) folgend - insbesondere die folgenden Gründe sprechen: 14 (1) [X.] des Abkommens behandelt in seinem Abschnitt [X.] in den [X.]. 12 bis 16 unter der Überschrift "Selbständige" auch selbständige Grenz-gänger (Art. 13). Dies könnte ein Indiz dafür sein, dass der in Art. 15 Abs. 1 des [X.] verankerte Gleichbehandlungsgrundsatz auch für selbständige Grenzgänger gilt, obwohl nach seinem Wortlaut nur "Selbständigen" im [X.] eine Behandlung gewährt wird, die nicht weniger günstig ist als die den eigenen Staatsangehörigen gewährte Behandlung. (2) Den Zielen nach Art. 1 des Abkommens, insbesondere dem Ziel, den Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei gleiche Lebens-, [X.] und Arbeitsbedingungen wie für Inländer einzuräumen (Art. 1 lit. d)), könnte es widersprechen, mit Instrumenten des nationalen Rechts selbständige Grenzgänger schlechter zu stellen als inländische Selbständige. 15 (3) Nach Art. 2 des Abkommens dürfen die Staatsangehörigen einer [X.], die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufhalten, bei der Anwendung des Abkommens gemäß den [X.], [X.] und [X.] nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert werden. Dies könnte der Behandlung [X.] Vollerwerbslandwirte, die Grenzgänger sind, als [X.] bei der Anwendung von § 4 LPachtVG entgegenstehen. 16 (4) Nach Art. 25 Abs. 3 des [X.] des Abkommens hat ein Grenz-gänger hinsichtlich des Erwerbs einer der Ausübung einer Erwerbstätigkeit die-nenden Immobilie die gleichen Rechte wie ein Inländer. Es könnte hieraus [X.] werden, dass die Rechte, die hinsichtlich des Grundstückserwerbs be-stehen, erst recht für die [X.] von Flächen gelten. 17 - 9 - (5) Nach der Definition in Art. 7 Abs. 1 des [X.] des Abkommens ist der abhängig beschäftigte Grenzgänger ein Arbeitnehmer. Der selbständige Grenzgänger wird in Art. 13 des [X.] des Abkommens jedoch nicht als Selbständiger bezeichnet. Das führte zu unterschiedlichen rechtlichen Folgen für die berufliche und geographische Mobilität sowie für die Gleichbehandlung der abhängig beschäftigten Grenzgänger ([X.]. 8 und 9 des [X.]) und der selbständigen Grenzgänger, falls diese keine Selbständige im Sinne der Rege-lungen in den [X.]. 14 und 15 des [X.] des Abkommens sind und für die diese Regelungen deshalb nicht ohne Weiteres gelten würden. Eine solche un-terschiedliche rechtliche Behandlung der beiden Gruppen von Grenzgängern ist nicht ohne Weiteres einzusehen. 18 [X.]) Andererseits könnte man jedoch annehmen, dass das in Art. 15 Abs. 1 des [X.] des Abkommens verankerte Gleichbehandlungsgebot für selbständige Grenzgänger im Sinne von Art. 13 Abs. 1 des [X.] nicht gilt. Diese Ansicht vertritt unter Hinweis auf eine "vorläufige Bewertung der [X.]" das [X.] [X.] in seinem Erlass vom 19. Oktober 2004 (Aktenzeichen 21-8481.07, [X.]. 43 f. der Gerichtsakten). Für ihre Richtigkeit könnte [X.] folgendes sprechen. 19 (1) Nach dem Wortlaut von Art. 15 Abs. 1 des [X.] des Abkom-mens gilt das Gleichbehandlungsgebot für Selbständige. Selbständige Grenz-gänger werden hier nicht erwähnt. 20 (2) Gegen die Berufung auf die Zielbestimmung in Art. 1 des Abkom-mens könnte sprechen, dass das Abkommen nicht das schrankenlose Errei-chen der Ziele gewährleistet, sondern das mit der Freizügigkeit zusammenhän-gende Recht auf Gleichbehandlung mit Inländern in Bezug auf den Zugang zu 21 - 10 - einer Erwerbstätigkeit und deren Ausübung sowie auf die Lebens-, [X.] und Arbeitsbedingungen in [X.] regelt (Art. 7 lit. a des Abkom-mens), in Art. 15 Abs. 1 des [X.] aber - wie bereits ausgeführt - [X.] Grenzgänger nicht erwähnt. 22 (3) Art. 2 des Abkommens fordert die Nichtdiskriminierung nicht schran-kenlos, sondern lediglich "bei der Anwendung dieses Abkommens". Das könnte dafür sprechen, dass sich ein Recht auf Gleichbehandlung für selbständige Grenzgänger aus dieser Bestimmung nicht ergibt, wenn die spezielle Vorschrift in Art. 15 Abs. 1 des [X.] des Abkommens die Gleichbehandlung nur für Selbständige, nicht aber für selbständige Grenzgänger vorsieht. (4) In Art. 25 Abs. 3 des [X.] des Abkommens wird ausdrücklich nur der Erwerb von Grundstücken geregelt. Das könnte dafür sprechen, aus dieser Bestimmung keine Folgerungen hinsichtlich der [X.] von Flächen zu ziehen. 23 4. Andere Beanstandungsgründe als § 4 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 LPachtVG kommen nicht in Betracht, stehen der Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage also nicht entgegen. Insbesondere ist § 6 Abs. 1 des [X.] Ausführungsgesetzes zum Grundstücksverkehrsgesetz und zum Landpachtverkehrsgesetz (AGGrdstVG) auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar. Danach können [X.] im Grenzgebiet zur Ab-wehr erheblicher Gefahren für die Agrarstruktur beanstandet werden, wenn die vereinbarte Pacht den durchschnittlichen ertragsangemessenen Pachtzins ver-gleichbarer Grundstücke um mehr als 20 Prozent überschreitet. 24 Diese Bestimmung ist indes erst am 27. Dezember 2005 verkündet [X.] (G[X.]. 2005, 799) und an dem darauf folgenden Tag in [X.] getreten, mithin nach Abschluss, Anzeige und Beanstandung des Pachtvertrages sowie nach 25 - 11 - Eingang des Antrags auf gerichtliche Entscheidung bei dem Landwirtschaftsge-richt. Da eine Übergangsregelung und Rückwirkungsvorschrift fehlt, gilt der all-gemeine [X.], der auch in § 12 Abs. 1 LPachtVG Niederschlag ge-funden hat, dass Inhalt und Wirkung eines Schuldverhältnisses nach demjeni-gen Recht zu beurteilen sind, das zur [X.] der Verwirklichung des [X.] galt ([X.]Z 10, 391, 394; 44, 192, 194; [X.], [X.]. v. 28. September 1973, [X.], [X.], 1356; [X.]/[X.], 4. Aufl., Art. 170 EG[X.] Rdn. 3 m.w.[X.]). Aus dem Umstand, dass es sich bei dem Pachtvertrag um ein Dauerschuldverhältnis handelt, folgt nichts anderes, weil die Beanstandung die wirksame Entstehung des Vertrages betrifft; der vorge-nannte [X.] erfährt lediglich hinsichtlich des [X.] eines Dauerschuldverhältnisses über den [X.]punkt des Inkrafttretens neuen Rechts hinaus eine Einschränkung, weil die Beteiligten insoweit grundsätzlich mit [X.] der Rechtslage rechnen müssen (vgl. [X.]/[X.], aaO, Rdn. 9; [X.]/[X.], [X.], 66. Aufl., vor § 241 Rdn. 14). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. [X.] Lemke Czub Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 04.08.2006 - 4 [X.] - [X.] in [X.], Entscheidung vom 16.04.2007 - 13 W 98/06 [X.] -

Meta

BLw 9/07

23.11.2007

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2007, Az. BLw 9/07 (REWIS RS 2007, 680)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 680

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