Bundesfinanzhof, Beschluss vom 14.02.2012, Az. X S 4/12 (PKH)

10. Senat | REWIS RS 2012, 9208

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Unanfechtbarkeit eines Beschlusses im PKH-Verfahren


Leitsatz

NV: Ein PKH-Beschluss kann weder mit der Beschwerde noch mit einer Gegenvorstellung angefochten werden.

Tatbestand

1

I. Mit Beschluss vom 4. Juli 2011 hatte das Finanzgericht ([X.]) den Antrag des Antragstellers, ihm Prozesskostenhilfe ([X.]) für ein Klage- und einstweiliges Rechtsschutzverfahren zu bewilligen, abgelehnt. Die dagegen gerichtete Gegenvorstellung des Antragstellers hatte keinen Erfolg. Im Beschluss vom 20. September 2011 legte das [X.] dar, die [X.] könne [X.] auch aus anderen Gründen als im Beschluss vom 4. Juli 2011-- nicht bewilligt werden, weil die Klage sowie der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg i.S. des § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) hätten.

2

Im Schreiben vom 9. Juli 2011 erhob der nicht anwaltlich vertretene Antragsteller gegen den Beschluss vom 4. Juli 2011 Nichtzulassungsbeschwerde. Mit einem weiteren Schreiben vom 5. Dezember 2011 beantragte er, "die Vorlage an das verweisende [X.] zurückzuverweisen". Der angerufene Senat hat mit Beschluss vom 4. Januar 2012 die Beschwerde des Antragstellers als unzulässig verworfen, da nach § 128 Abs. 2 [X.]O Beschlüsse im Verfahren der [X.] nicht mit der Beschwerde angefochten werden könnten. Dem Antrag auf Zurückverweisung des Verfahrens an das [X.] könne nicht entsprochen werden, da das Verfahrensrecht eine solche Möglichkeit nicht vorsehe.

3

Hiergegen wendet sich der Antragsteller. Durch die fadenscheinige Verweigerung der notwendigen [X.] müsse er es hinnehmen, dass eine Sachaufklärung und ein rechtsstaatliches Verfahren verweigert würden. Es sei Willkür, einem juristischen Laien insofern juristisches Wissen zu unterstellen, dass die Beschwerde nicht statthaft sei, und das Verfahren dennoch dem [X.] ([X.]) vorzulegen, ohne dass es einen gütlichen [X.]-Erörterungstermin nach § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO gegeben habe. Es gelte der Grundsatz der Waffen- und Rechtsanwendungsgleichheit. Die effektive Rechtsgewährung müsse gewährleistet sein. Diese Grundsätze hätten weder das [X.] noch der [X.] beachtet. Die bisherige Verfahrensweise in Verbindung mit der Verletzung des rechtlichen Gehörs könne nicht mit richterlicher Unabhängigkeit gerechtfertigt werden. Daher sei bei der Kostenentscheidung § 21 des Gerichtskostengesetzes (GKG) anzuwenden.

4

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

ihm [X.] zu gewähren, um im Rahmen eines zulässigen Rechtsbehelfs den Beschluss des [X.] aufheben zu lassen.

Entscheidungsgründe

5

II. 1. Nach § 142 [X.]O i.V.m. § 114 ZPO ist einem Beteiligten, der außer Stande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie notwendigen Unterhalts die Prozesskosten zu bestreiten, PKH zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Hieran fehlt es im Streitfall, weil ein Rechtsbehelf nach der gebotenen summarischen Prüfung keine Aussicht auf Erfolg hätte.

6

2. Mit seinem Beschluss vom 4. Januar 2012 hat der angerufene Senat entschieden, die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des [X.], wonach die PKH nicht bewilligt werden könne, sei wegen § 128 Abs. 2 [X.]O unzulässig.

7

3. Gegen diesen Beschluss wäre zwar eine Anhörungsrüge nach § 133a [X.]O statthaft, soweit der Kläger einen Verstoß gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör geltend macht. Nach dieser Bestimmung muss der [X.] jedoch darlegen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen er sich im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren (hier: Beschwerdeverfahren) nicht habe äußern können oder welches entscheidungserhebliche Vorbringen des [X.]s das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen habe (vgl. z.B. [X.] vom 20. April 2010 [X.], [X.], 1467, m.w.N.). Zudem muss er vortragen, was er bei ausreichender Gewährung des Rechts auf Gehör noch vorgetragen hätte, dass er keine Möglichkeit besessen hat, die Gehörsversagung bereits vor Ergehen der Entscheidung zu beanstanden, bzw. dass er den [X.] vor dem Gericht gerügt hat und inwiefern durch sein Vorbringen die Entscheidung auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts anders hätte ausfallen können ([X.] vom 15. Mai 2007 IV S 6/07, nicht veröffentlicht --n.v.--, juris). Im Streitfall ist eine Gehörsverletzung des Antragstellers nicht erkennbar. Er wurde auf die Unanfechtbarkeit des finanzgerichtlichen Beschlusses hingewiesen; die Entscheidung des [X.] konnte aufgrund von § 128 Abs. 2 [X.]O nicht anders ausfallen.

8

4. Eine Gegenvorstellung hätte ebenfalls keinen Erfolg. Sie ist als außerordentlicher Rechtsbehelf nur in Ausnahmefällen eröffnet, insbesondere bei schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder wenn die angegriffene Entscheidung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar erscheint und jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (vgl. [X.] vom 11. März 2009 [X.], n.v., juris, m.w.N.). Ein solcher schwerwiegender Rechtsverstoß ist im Streitfall nicht erkennbar. Aus § 128 Abs. 2 [X.]O ergibt sich zweifelsfrei, dass gegen Beschlüsse im Verfahren der PKH eine Beschwerde nicht mehr statthaft ist (siehe dazu auch Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 128 Rz 11).

9

5. Sofern sich der Antragsteller gegen die Kostenrechnung wenden würde, wäre eine Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG unbegründet. Mit der Erinnerung gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert ([X.] vom 1. September 2005 [X.], [X.]/NV 2006, 92). Derartige Einwendungen hat der Antragsteller jedoch nicht vorgebracht.

Auch soweit der Antragsteller sinngemäß begehrt, gemäß § 21 Abs. 1 GKG keine Gerichtskosten zu erheben, hätte die Erinnerung keinen Erfolg. Nach dieser Vorschrift kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn sie bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären (Abs. 1 Satz 1) oder wenn die Einlegung der unzulässigen Beschwerde auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht hätte (vgl. Abs. 1 Satz 3). [X.] liegt im Streitfall nicht vor. Der Antragsteller wurde darauf, dass gegen den Beschluss des [X.] kein Rechtsmittel gegeben sei, sowohl durch die Rechtsmittelbelehrung des [X.] als auch durch das Schreiben der Geschäftsstelle des angerufenen Senats vom 22. November 2011 hingewiesen.

6. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Meta

X S 4/12 (PKH)

14.02.2012

Bundesfinanzhof 10. Senat

Beschluss

§ 128 Abs 2 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 14.02.2012, Az. X S 4/12 (PKH) (REWIS RS 2012, 9208)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9208

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I S 14, 15/13, I S 14/13, I S 15/13 (Bundesfinanzhof)

Gegenvorstellung und Anhörungsrüge


X S 16/21, X S 17/21 (PKH), X S 20/21 (PKH), X S 16/21, X S 17/21 (PKH), X S 20/21 (PKH) (Bundesfinanzhof)

Gebührenhöhe für nach dem 31.12.2020 eingegangene Anhörungsrügen


II S 18/14 (Bundesfinanzhof)

Gegenvorstellung gegen BFH-Beschluss über Erinnerung nicht statthaft


VII E 9/12 (Bundesfinanzhof)

Fehlende Rechtsbehelfsbelehrung keine unrichtige Sachbehandlung


X S 1/12 (Bundesfinanzhof)

Inhalt und Umfang der richterlichen Hinweispflicht bei fehlender Erfolgsaussicht - Vertretungszwang bei Erhebung einer Anhörungsrüge …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.