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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:040717BIIZR130.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR
130/16
vom
4.
Juli 2017
in dem Rechtsstreit
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Der II.
Zivilsenat des [X.] hat am 4.
Juli 2017
durch den
Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Drescher, [X.], [X.],
Dr.
Bernau und die Richterin Grüneberg
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 6.
Zivilsenats des [X.] vom 28.
April
2016 wird auf ihre Kosten verworfen.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der von der Klägerin mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000
übersteigt (§
26 Nr.
8 EGZPO, §
544 ZPO).
Die Beschwer richtet sich nach dem Interesse der Klägerin, den bisheri-gen Geschäftsführer der [X.] und zugleich ihren eigenen Geschäftsführer in der Leitungsfunktion bei der [X.] zu belassen, sowie den neuen [X.] von der Leitungsfunktion auszuschließen und dessen Befreiung von §
181 BGB zu bekämpfen.
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Der Streit um die Leitungsfunktion bei der Abberufung des Gesellschaf-ter-Geschäftsführers von seinem Amt als Geschäftsleiter stellt keinen schwer-wiegenderen Eingriff in seine Rechte dar als seine Ausschließung als Gesell-schafter (vgl. [X.], Beschluss vom 2.
März
2009 -
II
ZR 59/08, GmbHR 2009, 995 Rn.
4). Diese Grundsätze gelten auch, wenn ein Gesellschafter die Nichtig-keit eines Beschlusses geltend macht, mit dem ein Geschäftsführer abberufen wird, und er damit erreichen möchte, dass dieser in der Leitungsfunktion belas-sen wird ([X.], Beschluss vom 28.
Juni
2011 -
II
ZR
127/10).
Die drei in Rede stehenden Beschlüsse, deren Nichtigkeit
geltend [X.] wird, betreffen in der Sache wirtschaftlich einen Vorgang, mit dem die Leitungsmacht in der Gesellschaft von einem Geschäftsführer auf einen neuen übertragen wird und dieser von den Beschränkungen des §
181 BGB befreit wird. Die Streitwerte sind deshalb nicht nach §
5 ZPO zusammen zu rechnen. Maßgebend für die [X.] ist daher der Antrag mit dem höchsten Ein-zelwert. Keiner der Anträge für sich genommen ist nach der oben genannten Rechtsprechung des Senats mit einem höheren Wert als
dem des Geschäftsan-teils der Klägerin zu bewerten. Dass dieser mehr als 9.370
Nichtzulassungsbeschwerde nicht geltend. Der Streitwert und die Beschwer für
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das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren sind damit in Übereinstimmung mit der Streitwertfestsetzung des [X.] auf bis zu 10.000
t-zen.
Drescher
[X.]
[X.]
Bernau
Grüneberg
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.06.2015 -
7 O 25/14 -
OLG [X.], Entscheidung vom 28.04.2016 -
I-6 [X.] -
Meta
04.07.2017
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2017, Az. II ZR 130/16 (REWIS RS 2017, 8613)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 8613
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
II ZR 127/10 (Bundesgerichtshof)
II ZR 127/10 (Bundesgerichtshof)
Nichtzulassung der Revision: Beschwer im Rechtsstreit gegen einen Beschluss über seine Abberufung als Geschäftsführer
II ZR 59/08 (Bundesgerichtshof)
II ZR 110/12 (Bundesgerichtshof)
II ZR 73/14 (Bundesgerichtshof)
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